Arbeitslosengeld mit Aufhebungsvertrag - Alles, was Sie wissen müssen
Das Wichtigste in Kürze:
- Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Je nach Ausgestaltung des Aufhebungsvertrages droht eine Sperre von bis zu 12 Wochen.
- Sie sollten einen Anwalt kontaktieren, der Sie unterstützt. Ein Aufhebungsvertrag hat erhebliche Auswirkungen und es bestehen einige Risiken, die Sie unbedingt beachten sollten.
Besteht bei einem Aufhebungsvertrag ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Bei einem Aufhebungsvertrag besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit von 12 Wochen. Während der Sperrzeit von 12 Wochen erhalten Angestellte kein Arbeitslosengeld. Hintergrund ist, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages dazu führt, dass der Angestellte die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Einzahlung: Angestellte müssen in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
- Arbeitslosigkeit: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht im Fall der Arbeitslosigkeit. Eine Tätigkeit von bis zu 15 Stunden in der Woche ist unschädlich, allerdings wird das Gehalt auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
- Nicht verursacht: Der Angestellte darf die Arbeitslosigkeit nicht selbst verursacht haben. Eine Verursachung der Arbeitslosigkeit liegt etwa bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag vor. Ausnahmsweise besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch bei einer Verursachung durch den Angestellten, sofern ein wichtiger Grund für das Verhalten des Angestellten vorlag (z.B. eine Kündigung, um einen kranken Angehörigen zu pflegen). Wurde die Arbeitslosigkeit durch den Angestellten verursacht, besteht eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Während der Sperre erhalten Arbeitslose dann kein Arbeitslosengeld.
Wann liegt bei einem Aufhebungsvertrag keine Sperre beim Arbeitslosengeld vor?
In drei Fällen erfolgt keine Sperre beim Arbeitslosengeld, bei einem speziell ausgestalteten Vergleich, einem arbeitsgerichtlichen Vergleich oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. In all diesen Fällen erfolgt keine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Damit ein Vergleich nicht dazu führt, dass eine Sperre beim Arbeitslosengeld besteht, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Kündigung in Aussicht gestellt: Es muss eine konkrete Kündigung in Aussicht gestellt worden sein. Dafür reicht es nicht aus, dass allgemein die Möglichkeit einer Kündigung besteht. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitgeber konkret eine Kündigung in Betracht gezogen hat.
- Kein Fehlverhalten: Die Kündigung darf nicht durch ein Fehlverhalten des Angestellten verursacht worden sein. Der Arbeitgeber muss eine Kündigung also aus betrieblichen Gründen oder Gründen der Person in Betracht gezogen haben.
- Ende des Arbeitsvertrages: Der Arbeitsvertrag darf nicht früher enden als es bei einer fristgerechten Kündigung der Fall gewesen wäre. In der Praxis wird diese Voraussetzung meistens dadurch erfüllt, dass der Arbeitsvertrag für ein paar Wochen oder Monate weiterläuft, der Angestellte in der Zeit freigestellt wird. Das Gehalt wird dann entsprechend bei der Abfindung berücksichtigt.
- Alternativen: Außerdem muss eine der drei folgenden Alternativen vorliegen:
- Bis 0,5 Monatsgehälter: Beträgt die Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, ist die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Bedeutung. Es müssen also neben den genannten Voraussetzungen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen.
- Über 0,5 Monatsgehälter: Liegt die Abfindung bei über 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein und der Arbeitnehmer hätte ohne den Aufhebungsvertrag keine Abfindung erhalten.
- Nachteile vermeiden: Unabhängig von der Höhe der Abfindung liegt ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vor, wenn der Aufhebungsvertrag dazu führt, dass schwerwiegende Nachteile für die eigene Karriere verhindert werden.
Neben diesem speziell ausgestalteten Vergleich gibt es zwei weitere Fälle, in denen eine Sperre beim Arbeitslosengeld verhindert werden kann:
- Arbeitsgerichtlicher Vergleich: Wird ein Vergleich im Rahmen eines Gerichtsprozesses vor dem Arbeitsgericht geschlossen, liegt grundsätzlich ein wichtiger Grund für den Vergleich vor, unabhängig von der Ausgestaltung des Vergleichs. Diese Ausnahme gilt auch für Vergleiche, die im Rahmen der Frist, in der Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, geschlossen werden, sofern die Kündigung rechtmäßig wäre.
- Wichtige Gründe: Ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag liegt vor, wenn es dem Angestellten nicht zugemutet werden kann, weiterhin für den Arbeitgeber zu arbeiten. Liegen etwa schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers vor (z.B. das Gehalt nicht bezahlen), ist eine Kündigung durch den Arbeitnehmer zulässig. Entsprechend ist erst recht der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zulässig.
Im Folgenden ein paar Beispiele für Fälle, in denen ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegen:
- Lohnrückstände: Ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung des Angestellten liegt vor, wenn erhebliche Lohnrückstände bestehen. Zahlt der Arbeitgeber also seine Angestellten nicht, droht bei einer Kündigung des Angestellten auch keine Sperre beim Arbeitslosengeld.
- Mobbing: Wenn Angestellte nachhaltig gemobbt werden, können Sie den Arbeitsvertrag ohne Sperre beim Arbeitslosengeld kündigen. Dafür reicht es allerdings nicht aus, dass ein einmaliger Streit vorliegt. Erforderlich ist vielmehr ein nachhaltiges, sozial inadäquates Verhalten.
- Angehörige: Erkrankt ein Familienmitglied oder ein Angehöriger schwer, sodass die Pflege des Angehörigen erforderlich ist, kann ein Arbeitsvertrag ohne Sperrzeit gekündigt werden.
- Familie: Wenn die Kündigung erfolgt, um mit dem Partner zusammenzuziehen. Wenn Sie etwa mit Ihrem Partner, der in einer anderen Stadt lebt, zusammenziehen möchten und deshalb Ihren Arbeitsvertrag kündigen, droht ihnen ebenfalls keine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Hinweis: Eine Freistellung durch den Arbeitgeber löst keine Sperrzeit aus.
Welche Folgen hat eine Sperre beim Arbeitslosengeld?
Die Sperre beim Arbeitslosengeld führt dazu, dass Arbeitslose für die ersten 12 Wochen der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Das Arbeitslosengeld wird nur für eine bestimmte Zeit ausgezahlt (in der Regel ein Jahr). Die Sperrzeit wird auch nicht an das Ende der Bezugszeit drangehängt. Durch die Sperre wird also der Bezug des Arbeitslosengeldes erheblich reduziert. Folgende Aspekte sollten Sie zur Sperre beim Arbeitslosengeld berücksichtigen:
- Dauer: Grundsätzlich dauert die Sperre beim Arbeitslosengeld 12 Wochen. Eine Verkürzung der Sperrdauer ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis kurze Zeit später geendet hätte. Bei älteren Arbeitnehmern kann sich die Sperrdauer erhöhen. Hintergrund ist, dass die Sperre mindestens 25 % der Bezugsdauer beträgt. Da bei älteren Arbeitnehmern die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bis zu 32 Monate beträgt, kann auch die Sperrdauer bis zu 8 Monate betragen.
- Krankenversicherung: Die Sperre beim Arbeitslosengeld führt zu keiner Sperre bei der Krankenversicherung. Arbeitslose sind also auch während der Sperrdauer krankenversichert.
- Ruhen: Der Aufhebungsvertrag kann auch dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Auch während der Ruhenszeit erhalten Arbeitslose kein Arbeitslosengeld, allerdings verlängert die Ruhenszeit die Bezugsdauer vom Arbeitslosengeld. Die Ruhenszeit und die Sperrzeit laufen allerdings parallel, sodass die Sperrzeit dazu führt, dass auch die Ruhenszeit abgelaufen ist.
Welche Möglichkeiten bestehen, um eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu vermeiden?
Die Sperre beim Arbeitslosengeld aufgrund des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages kann durch eine durchdachte Gestaltung einfach vermieden werden. Zur Vermeidung einer Sperrzeit sind die folgenden drei Wege üblich:
- Wichtiger Grund: Der einfachste Weg, einen Vergleich abzuschließen, der nicht zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld führt, besteht darin, dass ein wichtiger Grund für die Aufhebung besteht. Müssen Sie etwa einen Angehörigen pflegen oder wenn Sie mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin zusammenziehen, besteht ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
- Gerichtlicher Vergleich: Bei einem gerichtlichen Vergleich erfolgt ebenfalls keine Sperre. Sie können also bewusst den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zum arbeitsgerichtlichen Streit hinauszögern, um danach ohne Sperre Arbeitslosengeld beziehen zu können.
- Einhalten der Voraussetzungen: Sie können außerdem einen Aufhebungsvertrag abschließen, welcher die oben genannten Voraussetzungen einhält. In einem solchen Fall erfolgt ebenfalls keine Anrechnung.
Tipps für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Wenn Sie überlegen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, sollten Sie die folgenden Tipps berücksichtigen:
- Anwalt: Sie sollten einen Rechtsanwalt kontaktieren, der Ihnen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages hilft. Arbeitgeber versuchen häufig, eine möglichst geringe Abfindung zahlen zu müssen, entsprechend sind die Angebote von Arbeitgebern häufig deutlich zu niedrig. Außerdem versuchen Arbeitgeber auch andere Klauseln aufzunehmen, die zu Ihrem Nachteil sind. Kontaktieren Sie also am besten einen Anwalt, um einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, der auch Ihre Interessen berücksichtigt.
- Zeit: Ein Aufhebungsvertrag hat eine sehr hohe Bedeutung. Unterschreiben Sie also den Aufhebungsvertrag nicht vorschnell. Sie sollten sich Zeit nehmen, zu überlegen, ob Sie wirklich einen solchen Vertrag unterschreiben wollen.
- Ausgestaltung: Aufhebungsverträge regeln Ihre Ansprüche mit dem Arbeitgeber häufig abschließend. Das bedeutet insbesondere auch, dass etwaige Bonuszahlungen, Prämien, Auszahlungen von Urlaubstagen usw. abschließend geregelt werden müssen, andernfalls droht Ihnen der Verlust der Ansprüche.
