Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt - Alles, was Sie wissen müssen
- Die Kündigung kann zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt werden.
- Der nächstmögliche Zeitpunkt ist davon abhängig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung erklärt und von der Betriebszugehörigkeit des Angestellten.
- Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur 3 Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen.
Ist die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt möglich?
Die Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist wirksam. Weder der Arbeitgeber noch der Angestellte müssen bei ihrer Kündigung das Datum angeben, wann der Arbeitsvertrag endet. Es reicht für die Kündigung aus, wenn der Empfänger der Kündigung ohne Probleme bestimmen kann, wann der Arbeitsvertrag endet. Der Angestellte kann davon ausgehen, dass der Arbeitgeber selbst in der Lage ist, die Kündigungsfrist zu berechnen. Der Arbeitgeber kann die Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ aussprechen, wenn der Angestellte ohne Probleme berechnen kann, wann die Kündigung wirksam werden wird. Das ist etwa in den folgenden Fällen der Fall:
- Arbeitsvertrag: Enthält der Arbeitsvertrag Kündigungsfristen, ist es für Angestellte zumutbar, selbst zu berechnen, wann die Kündigung wirksam wird.
- Gesetzliche Kündigungsfrist: Ist die gesetzliche Kündigungsfrist anwendbar, reicht es aus, wenn Angestellte ohne Probleme das Ende der Kündigungsfrist berechnen können. Üblicherweise bestehen keine Probleme dabei, die Kündigungsfrist zu berechnen.
Probleme bei der Berechnung der Kündigungsfrist können auftreten, wenn die Kündigung in sich widersprüchlich ist. Enthält die Kündigung etwa die Aussage, dass die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolge, andererseits aber auch ein konkretes Kündigungsdatum, kann die Kündigung unbestimmt sein. Voraussetzung für die Unbestimmtheit ist in einem solchen Fall, dass der Arbeitgeber selbst die Kündigungsfrist falsch berechnet hat. In einem solchen Fall ist für den Angestellten unklar, welche Frist gelten soll, sodass die Kündigung nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam ist.
Wann ist der nächstmögliche Zeitpunkt für die Kündigung?
Der nächstmögliche Zeitpunkt für die Kündigung ist von der Betriebszugehörigkeit abhängig und davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt. Die folgenden Faktoren beeinflussen, wann der „nächstmögliche Zeitpunkt“ ist.
- Arbeitnehmer: Der Angestellte kann den Arbeitsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündigen. Wenn ein Angestellter beispielsweise am 10.02. die Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ erklärt, endet der Arbeitsvertrag am 15.03. Am 28.2. ist die 4-wöchige Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen. Entsprechend endet der Arbeitsvertrag zum nächstenmöglichen Zeitpunkt, Mitte März.
- Probezeit: In der Probezeit können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
- Tarifvertrag: Teilweise enthalten Tarifverträge gesonderte Kündigungsfristen.
- Betriebszugehörigkeit: Die Kündigungsfrist von Arbeitgebern hängt von der Betriebszugehörigkeit ab. Je länger die Betriebszugehörigkeit des Angestellten, desto länger ist die Kündigungsfrist.
Folgende Kündigungsfristen gelten für Kündigungen des Arbeitgebers.
- Probezeit: 2 Wochen.
- Bis zu 2 Jahre: 4 Wochen.
- Mindestens 2 Jahre: Ein Monat.
- Mindestens 5 Jahre: 2 Monate.
- Mindestens 8 Jahre: 3 Monate.
- Mindestens 10 Jahre: 4 Monate.
- Mindestens 12 Jahre: 5 Monate.
- Mindestens 15 Jahre: 6 Monate.
- Mindestens 20 Jahre: 7 Monate.
Beispiel: Ein Arbeitgeber möchte einen Arbeitsvertrag kündigen. Der Arbeitsvertrag besteht seit 2 Jahren. Entsprechend beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Der Arbeitsvertrag kann nur zum Ende des Monats gekündigt werden. Wenn der Arbeitsvertrag zum 31. März beendet werden soll, muss die Kündigung dem Angestellten spätestens am 28. Februar zugehen.
Fristlose Kündigung: Bei einer fristlosen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Eine fristlose Kündigung ist ausnahmsweise möglich, wenn eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt (z.B. ein Angestellter stiehlt aus dem Lager des Arbeitgebers).
Welchen Inhalt muss eine Kündigung haben?
Die Kündigung muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitsvertrag gekündigt werden soll. Die Kündigung muss keine Begründung enthalten. Selbst der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen. Erst in einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Nur bei einer fristlosen Kündigung besteht die Pflicht, die Kündigung auf Nachfrage zu begründen. Insgesamt sollte die Kündigung die folgenden Informationen enthalten:
- Empfänger: Wie bei einem Brief bietet es sich an, Ihren Arbeitgeber in der Adresszeile aufzuführen.
- Erklärender: Sie sollten ihren eigenen Namen und gegebenenfalls ihre Adresse aufnehmen.
- Datum: Sie sollten unbedingt aufnehmen, wann Sie die Kündigung erklären.
- Kündigung: Sie sollten die Kündigung eindeutig zum Ausdruck bringen (z.B.: „Ich kündige meinen Arbeitsvertrag zum 31.01.2026”).
- Unterschrift: Sie müssen die Kündigung unbedingt unterschreiben.
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Kündigung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
