Arbeitsrecht
Probezeit Kündigung Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld bei einer Kündigung in der Probezeit - Alles, was Sie wissen müssen

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
03.10.2025
3
 Min. Lesedauer
  • Bei einer Kündigung in der Probezeit erhalten Sie Arbeitslosengeld.
  • Voraussetzung für das Arbeitslosengeld ist, dass Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
  • Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des durchschnittlichen Gehalts der letzten 12 Monate.

Besteht bei einer Kündigung in der Probezeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bei einer Kündigung in der Probezeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Anwartschaft: Die Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, wenn Angestellte in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert waren. Auch die Zeit in der Probezeit wird insoweit berücksichtigt. Bei einer Kündigung in der Probezeit besteht ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld, wenn Sie bereits zuvor für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet haben und so insgesamt mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
  • Ohne Beschäftigung: Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nur, wenn man arbeitslos ist. Bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Meldung: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass Sie sich arbeitslos gemeldet haben.
  • Keine Sperre: Angestellte, welche die Kündigung selbst verursacht haben, können mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes belegt werden. Eine Verursachung der Kündigung liegt etwa vor, wenn der Angestellte die Kündigung durch eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder durch eine eigene Kündigung verursacht hat. Eine Sperre erfolgt ausnahmsweise dann nicht, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten des Angestellten vorlag. Die Sperre beim Arbeitslosengeld erfolgt maximal für 12 Wochen. Nach Ablauf der Sperrzeit erhalten Angestellte das normale Arbeitslosengeld.

Wann erfolgt eine Sperre beim Arbeitslosengeld?

Die Sperre beim Arbeitslosengeld tritt ein, wenn Angestellte die Kündigung schuldhaft verursacht haben. Eine schuldhafte Verursachung der Kündigung liegt insbesondere in den beiden folgenden Fällen vor:

  • Eigenkündigung: Wenn Angestellte selbst kündigen, verursachen Sie entsprechend auch die Kündigung. Eine Sperre erfolgt allerdings nicht, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt (z.B. die Pflege von Angehörigen).
  • Pflichtverletzung: Erfolgt die Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung des Angestellten, kommt eine Sperre beim Arbeitslosengeld in Betracht.
  • Weitere Gründe: Eine Sperre beim Arbeitslosengeld kann auch aus anderen Gründen erfolgen, z.B. wenn sich Arbeitslose nicht ausreichend um einen neuen Job bemühen oder berufliche Eingliederungsmaßnahmen nicht wahrgenommen werden.
Hinweis: Die Sperre beim Arbeitslosengeld erfolgt allerdings nicht, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten des Angestellten vorlag.

Wann liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor?

Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt vor, wenn dem Angestellten kein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Ein Angestellter soll keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn es zumutbar und möglich gewesen wäre, sich so zu verhalten, dass es zu keiner Kündigung kommt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt in den folgenden Fällen vor:

  • Lohnrückstände: Ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung des Angestellten liegt vor, wenn erhebliche Lohnrückstände bestehen. Zahlt der Arbeitgeber also seine Angestellten nicht, droht bei einer Kündigung des Angestellten auch keine Sperre beim Arbeitslosengeld.
  • Mobbing: Wenn Angestellte nachhaltig gemobbt werden, können Sie den Arbeitsvertrag ohne Sperre beim Arbeitslosengeld kündigen. Dafür reicht es allerdings nicht aus, dass ein einmaliger Streit vorliegt. Erforderlich ist vielmehr ein nachhaltiges, sozial inadäquates Verhalten.
  • Angehörige: Erkrankt ein Familienmitglied oder ein Angehöriger schwer, sodass die Pflege des Angehörigen erforderlich ist, kann ein Arbeitsvertrag ohne Sperrzeit gekündigt werden.
  • Familie: Wenn die Kündigung erfolgt, um mit dem Partner zusammenzuziehen. Wenn Sie etwa mit Ihrem Partner, der in einer anderen Stadt lebt, zusammenziehen möchten und deshalb ihren Arbeitsvertrag kündigen, droht Ihnen ebenfalls keine Sperre beim Arbeitslosengeld. 

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten 12 Monate. Sofern Sie mindestens ein Kind haben, beträgt das Arbeitslosengeld sogar 67 %. Folgende Aspekte sind bezüglich des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen:

  • Steuern: Das Arbeitslosengeld muss nicht versteuert werden. 
  • Krankenversicherung: Sie müssen keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, sind aber weiterhin bei Ihrer bisherigen Krankenversicherung versichert. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Sind Sie in einer privaten Krankenversicherung versichert, müssen Sie im Fall der Arbeitslosigkeit grundsätzlich zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Variable Vergütung: Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird das gesamte Gehalt berücksichtigt. Entsprechend werden auch Provisionen, das Weihnachtsgeld und/oder das Urlaubsgeld berücksichtigt.

Bei Bezug des Arbeitslosengeld I erhalten Sie also genau 60 % ihres bisherigen Nettogehaltes.

Häufig gestellte Fragen

Hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man in der Probezeit gekündigt wird?
Wenn Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Bekommt man Arbeitslosengeld, wenn man selbst in der Probezeit kündigt?
Auch bei einer Kündigung in der Probezeit haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die übrigen Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld vorliegen.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld, wenn man in der Probezeit kündigt?
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % ihres durchschnittlichen Nettogehalts der letzten 12 Monate.
Muss das Arbeitslosengeld versteuert werden?
Das Arbeitslosengeld selbst muss nicht versteuert werden.
Was tun bei einer Kündigung in der Probezeit?
Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen Sie sich schnellstmöglich arbeitslos melden.

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