Kündigungsfrist bei Werkstudenten - Alles, was Sie wissen müssen
- Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt bei Werkstudenten entweder 2 oder 4 Wochen.
- Für die Kündigung von Werkstudenten beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls 2 oder 4 Wochen.
- Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnell einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur drei Wochen Zeit, um sich gegen die Kündigung zu verteidigen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist bei Werkstudenten für den Arbeitgeber?
Die Kündigungsfrist bei Werkstudenten liegt zwischen zwei Wochen und zwei Monaten. Bei ganz langjährigen Werkstudenten kann die Kündigungsfrist auch drei Monate betragen, sofern der Arbeitsvertrag seit mindestens 8 Jahren besteht. Die Länge der Kündigungsfrist ist davon abhängig, wie lange der Arbeitsvertrag besteht:
- Probezeit: 2 Wochen.
- Bis zu 2 Jahre: 4 Wochen.
- Mindestens 2 Jahre: 1 Monat.
- Mindestens 5 Jahre: 2 Monate.
Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 BGB. In wenigen Fällen sind Ausnahmen von den Kündigungsfristen möglich:
- Tarifvertrag: Von den Zeiträumen kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Tarifverträge verlängern in der Regel die Kündigungsfrist.
- Aushilfen: Eine kürzere Kündigungsfrist kann für Aushilfen vereinbart werden. Dafür ist es erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis maximal drei Monate lang dauert.
- Kleinbetriebe: Unternehmen mit maximal 20 Angestellten können ebenfalls in den Arbeitsverträgen kürzere Kündigungsfristen vereinbaren. Die Kündigungsfrist darf allerdings nicht kürzer als 4 Wochen sein.
Hinweis: Kündigungsfrist bedeutet, dass der Arbeitsvertrag nach der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterläuft. Solange müssen Sie noch arbeiten, erhalten aber im Gegenzug auch weiterhin das Gehalt.
Wie lang ist die Kündigungsfrist für die Kündigung von Werkstudenten?
Die Kündigungsfrist für eine Kündigung von Werkstudenten beträgt entweder 2 oder 4 Wochen. Die Länge der Kündigungsfrist hängt davon ab, wann die Kündigung erfolgt:
- Probezeit: In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
- Nach der Probezeit: Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen.
Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?
Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung einer Frist. Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung entscheidend. Allerdings wird der Tag des Zugangs der Kündigung bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
Beispiel: Ein Arbeitgeber möchte seinem Werkstudenten kündigen. Der Arbeitsvertrag besteht seit 2 Jahren. Entsprechend beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Der Arbeitsvertrag kann nur zum Ende des Monats gekündigt werden. Wenn der Arbeitsvertrag zum 31. März beendet werden soll, muss die Kündigung dem Angestellten am 28. Februar zugehen.
Woran ist bei einer Kündigung zu denken?
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie schriftlich erfolgt. Das betrifft sowohl die Kündigung von Angestellten als auch die Kündigung vom Arbeitgeber. Schriftlich bedeutet, dass die Kündigung ausgedruckt und unterschrieben wird, eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per Mail ist nicht möglich. Dazu sind auch die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
- Zeitpunkt: In der Probezeit kann die Kündigung jederzeit erfolgen. Nach Ablauf der Probezeit kann die Kündigung nur zur Monatsmitte oder zum Monatsende erfolgen. Für die Kündigung vom Arbeitgeber nach mindestens zwei Jahren Betriebszugehörigkeit kann die Kündigung sogar nur noch zum Monatsende erfolgen.
- Kündigungsgrund: Sofern der Arbeitgeber über 10 Angestellte hat und das Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten läuft, muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Aus dem Betrieb, dem Verhalten oder der Person muss also ein Grund folgen, der die Kündigung rechtfertigt. Mehr zu den Kündigungsgründen erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Kündigung von Werkstudenten [interner Link].
Kündigung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
