Anhörung bei Abmahnung
Das Wichtigste in Kürze:
- Vor einer Abmahnung ist eine Anhörung nicht erforderlich.
- Nur in Ausnahmefällen besteht eine Pflicht zur Anhörung, z.B. bei Angestellten im Öffentlichen Dienst oder bei Schwerbehinderten.
- Viele Arbeitgeber hören ihre Angestellten vor einer Abmahnung an, um die Sicht der Angestellten zu berücksichtigen.
Ist bei einer Abmahnung eine Anhörung erforderlich?
Für eine Abmahnung ist eine Anhörung nicht erforderlich. Es gibt nur sehr wenige gesetzliche Vorgaben für die Abmahnung. Eine Anhörung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Nur in den folgenden Fällen ist eine Anhörung für die Abmahnung erforderlich:
- Öffentlicher Dienst: Im Öffentlichen Dienst besteht die Pflicht, Angestellte anzuhören, bevor eine Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird.
- Tarifvertrag: Tarifverträge können die Pflicht vorsehen, dass vor einer Abmahnung eine Anhörung stattfindet. Ein Beispiel für diese Pflicht ist der Tarifvertrag der Länder, aus dem sich die Anhörungspflicht im Öffentlichen Dienst ergibt.
- Arbeitsvertrag: Angestellte können in ihrem Arbeitsvertrag die Pflicht aufnehmen, dass vor einer Abmahnung eine Anhörung stattzufinden hat. Allerdings sind Arbeitgeber häufig nicht bereit, Abweichungen von ihrem Standardarbeitsvertrag zuzulassen.
- Schwerbehinderte: Bevor ein Schwerbehinderter abgemahnt wird, muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden, § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX.
Hinweis: Möchte der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen, besteht die Pflicht, den Angestellten vor der Kündigung anzuhören.
Kann eine Anhörung bei einer Abmahnung erfolgen?
Arbeitgeber hören Angestellte häufig an, bevor sie eine Abmahnung aussprechen. Die Anhörung findet auch statt, wenn keine Pflicht dazu besteht. Alleine die Tatsache, dass keine Pflicht zu der Anhörung besteht, führt nicht dazu, dass eine Anhörung unzulässig ist.
Warum findet die Anhörung statt?
Die Anhörung von Arbeitnehmern vor einer Abmahnung hat verschiedene Gründe. Folgende Gründe sprechen für die meisten Arbeitgeber für eine Anhörung:
- Umfassendes Bild: Viele Arbeitgeber entscheiden sich vor der Abmahnung für die Anhörung, um die Sicht der Angestellten in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Im Arbeitsalltag ist häufig unklar, was genau passiert ist. Allein der Vorwurf einer Person ermöglicht es Arbeitgebern nicht zweifelsfrei nachvollziehen zu können, was genau passiert ist und ob es tatsächlich zu einer Pflichtverletzung gekommen ist. Arbeitgeber verfolgen deshalb mit der Anhörung das Ziel, ein ganzheitliches Bild von der Situation zu erhalten.
- Ermahnung: In einem persönlichen Gespräch ist es für Arbeitgeber gut möglich, Arbeitnehmer deutlich zu ermahnen. Im Rahmen des Gespräches kann auf die konkrete Situation und die Wahrnehmung des Angestellten gut eingegangen werden.
Häufig gestellte Fragen
Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?
Sie können entweder überhaupt nicht auf die Abmahnung reagieren oder die Löschung der Abmahnung verlangen.
Wie läuft eine Abmahnung ab?
Die Abmahnung läuft so ab, dass Sie beim Arbeitgeber den Empfang der Abmahnung bestätigen müssen und die Abmahnung in die Personalakte eingetragen wird.
Wie wehrt man sich gegen eine Abmahnung?
Um sich gegen eine Abmahnung zu wehren, können Sie die Löschung der Abmahnung verlangen oder eine Gegendarstellung verfassen.
Muss vor einer Abmahnung eine Anhörung erfolgen?
Vor einer Abmahnung muss keine Anhörung verlangen
Ist für eine Anhörung eine Abmahnung erforderlich?
Für eine Abmahnung ist keine vorherige Abmahnung des Angestellten erforderlich.
Diese Ratgeber könnten Sie auch interessieren
