Kündigung zum 28., wann letzter Arbeitstag?
- Bei einer Kündigung zum 28. ist der letzte Arbeitstag der letzte Tag im Monat.
- Nur in der Probezeit und im Februar ist der 28. der letzte Arbeitstag.
- Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur 3 Wochen Zeit, um sich gegen eine Kündigung zu verteidigen.
Zum 28. kündigen, wann ist der letzte Arbeitstag?
Bei einer Kündigung zum 28. ist der letzte Arbeitstag der letzte Tag im Monat. Nur ausnahmsweise führt eine Kündigung zum 28. auch dazu, dass der 28. tatsächlich der letzte Arbeitstag ist. Hintergrund ist, dass Arbeitsverträge nur zum Monatsende gekündigt werden können. In den folgenden Fällen führt eine Kündigung dazu, dass der 28. der letzte Arbeitstag ist:
- Februar: Der Februar hat nur 28 Tage. Entsprechend ist eine Kündigung zum 28. Februar tatsächlich eine Kündigung zum Monatsende.
- Probezeit: In der Probezeit können sowohl Angestellte als auch Arbeitgeber jederzeit die Kündigung aussprechen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit 2 Wochen und muss nicht zu einem festen Zeitpunkt erfolgen.
Wenn ein Arbeitsvertrag sonst zum 28. gekündigt wird, führt dies zu einer Kündigung zum Monatsende. Da der Arbeitsvertrag nur zum Monatsende gekündigt werden kann, wird eine Kündigung zum 28. grundsätzlich so ausgelegt, dass die Kündigung zum Monatsende erfolgen soll, auch wenn in dem Monat der 28. gar nicht das Monatsende ist.
Wie kann der letzte Arbeitstag vorgezogen werden?
Indem Sie Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen, können Sie den letzten Arbeitstag vorziehen. Insgesamt bestehen die folgenden Möglichkeiten, um den letzten Arbeitstag vorzuziehen:
- Urlaub: Sofern Sie noch ungenutzte Urlaubstage haben, bietet es sich an, den Urlaub zu nehmen. Alternativ kann die Auszahlung der Urlaubstage verlangt werden, dabei kommt es allerdings gelegentlich zu Problemen. Wenn Sie ohnehin nicht mehr arbeiten möchten, bietet es sich an, die Urlaubstage zu nehmen.
- Überstunden: Gleiches gilt für Überstunden. Die letzten Arbeitswochen bieten sich auch an, um Überstunden abzubauen. Insbesondere, wenn Sie keine Lust mehr haben, für Ihren Arbeitgeber zu arbeiten, bietet es sich an, die Überstunden „abzufeiern“. Alternativ können Sie die Auszahlung der Überstunden verlangen.
- Jobsuche: Nach der Kündigung müssen Arbeitgeber den Angestellten Freizeit für die Stellensuche gewähren. Angestellte sollen so die Möglichkeit erhalten, einen neuen Job zu finden. Allerdings können Sie mit dieser Begründung nicht über mehrere Wochen der Arbeit fernbleiben. Stattdessen können Sie etwa der Arbeit fernbleiben, wenn Sie ein Bewerbungsgespräch haben.
- Freistellung: Angestellte in verantwortungsvollen Positionen, insbesondere wenn Sie Einsicht in vertrauliche Unternehmensunterlagen haben, werden häufig freigestellt. Beispielsweise Kundenberater in einer Bank oder Angestellte in der Strategieabteilung eines Unternehmens werden nach einer Kündigung häufig freigestellt. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass Angestellte weiter Einblick in vertrauliche Unternehmensinformationen haben.
Aus welchen Gründen kann eine Kündigung erfolgen?
Die Umstände, unter denen Arbeitsverträge gekündigt werden können sind davon abhängig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen möchte. Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag ohne Grund jederzeit kündigen.
Im Gegensatz dazu ist das Recht zu kündigen bei Arbeitgebern stark eingeschränkt. Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber kündigen darf, hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn der Arbeitsvertrag seit mindestens 6 Monaten läuft und der Arbeitgeber mindestens 10 Angestellte hat. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.
- Kündigungsschutzgesetz anwendbar: Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist die Kündigung nur möglich, wenn einer der drei Kündigungsgründe vorliegt. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn betriebliche Gründe (z.B. eine Standortschließung), personenbedingte Gründe (z.B. ein Lkw-Fahrer verliert seinen Führerschein) oder verhaltensbedingte Gründe (z.B. ein Angestellter klaut aus der Kasse) die Kündigung rechtfertigen. Die Anforderungen an eine Kündigung sind sehr hoch, die Kündigung ist nur zulässig, wenn es nicht möglich ist, das Arbeitsverhältnis ohne Störungen fortzuführen. Wenn beispielsweise der LKW-Fahrer in einem anderen Teil des Unternehmens eingesetzt werden kann, ist die Kündigung nicht zulässig.
- Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar: Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, sind die Anforderungen an die Kündigung deutlich geringer. In einem solchen Fall darf die Kündigung lediglich nicht treuwidrig sein. Das bedeutet konkret, dass die Kündigung etwa nicht aus diskriminierenden Motiven erfolgen darf (z.B. eine Kassiererin wird gekündigt, weil sie ein Kopftuch trägt).
Welchen Inhalt muss eine Kündigung haben?
Die Kündigung muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitsvertrag gekündigt werden soll. Die Kündigung muss keine Begründung enthalten. Selbst der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen. Erst in einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Nur bei einer fristlosen Kündigung besteht die Pflicht, die Kündigung auf Nachfrage zu begründen. Insgesamt sollte die Kündigung die folgenden Informationen enthalten:
- Empfänger: Wie bei einem Brief bietet es sich an, Ihren Arbeitgeber in der Adresszeile aufzuführen.
- Erklärender: Sie sollten Ihren eigenen Namen und gegebenenfalls ihre Adresse aufnehmen.
- Datum: Sie sollten unbedingt aufnehmen, wann Sie die Kündigung erklären.
- Kündigung: Sie sollten die Kündigung eindeutig zum Ausdruck bringen (z.B.: „Ich kündige meinen Arbeitsvertrag zum 31.01.2026”).
- Unterschrift: Sie müssen die Kündigung unbedingt unterschreiben.
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Kündigung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
