Kündigungsfrist des Arbeitnehmers - Alles, was Sie wissen müssen
- Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt 4 Wochen. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
- Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag können andere Kündigungsfristen vereinbart werden.
- Sofern eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt, ist auch eine fristlose Kündigung möglich.
Wie ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
Die Kündigungsfrist für Kündigungen von Angestellten beträgt 4 Wochen. Die Kündigung kann jeweils zur Monatsmitte oder zum Monatsende erfolgen. Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, wird die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam. Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung entscheidend. Es kommt also weder darauf an, wann die Kündigung abgeschickt wird, noch darauf, wann die Kündigung gelesen wird, sondern wann der Empfänger die Kündigung per Post oder in Person übergeben bekommt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erklärt am 10. Februar die Kündigung. Die Kündigungsfrist von 4 Wochen endet am 10. März. Allerdings ist die Kündigung nur zur Monatsmitte oder zum Monatsende möglich. Entsprechend wird die Kündigung zum 15. März wirksam.
In den folgenden Fällen gelten andere Kündigungsfristen für die Kündigung von Angestellten:
- Arbeitsvertrag: Arbeitsverträge können auch längere Kündigungsfristen für Angestellte enthalten. Die Kündigungsfristen dürfen allerdings nicht so lang sein, dass die Freiheit der Angestellten unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Entsprechend ist es nicht zulässig, Kündigungsfristen zu vereinbaren, die mehrere Jahre betragen. Grundsätzlich ist die Kündigungsfrist für die Kündigung durch Angestellte kürzer als die Kündigungsfrist für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Es ist allerdings zulässig, dass sich die Kündigungsfrist für Kündigungen des Arbeitgebers in dem gleichen Maße verlängert wie die Kündigungsfrist für Arbeitgeberkündigungen.
- Tarifvertrag: Auch Tarifverträge können längere Kündigungsfristen vorsehen. Es kommt allerdings nur selten vor, dass Tarifverträge längere Kündigungsfristen für Angestellte vorsehen.
- Probezeit: In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für Angestellte 2 Wochen. Eine weitere Besonderheit der Kündigung in der Probezeit besteht darin, dass die Kündigung jederzeit erfolgen kann. Die Kündigung kann also nicht nur zur Monatsmitte oder zum Monatsende erfolgen, sondern jederzeit.
Hinweis: Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die Kündigungsfrist für Arbeitgeber. Umgekehrt ist es allerdings zulässig, dass die Kündigungsfrist für Arbeitgeber länger ist als für Arbeitnehmer.
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, dass es unzumutbar ist, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten. Entsprechend müssen die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen:
- Wichtiger Grund: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Erforderlich ist ein schwerwiegender Grund, der das Arbeitsverhältnis nachhaltig beeinträchtigt und es unmöglich macht, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
- Keine milderen Mittel: Die Kündigung muss alternativlos sein. Es darf kein Mittel zur Verfügung stehen, welches die Rechte des Arbeitgebers weniger beeinträchtigt und das Problem trotzdem löst. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise das Gehalt nicht zahlt, kommt eine Kündigung erst in Betracht, wenn der Angestellte den Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat.
- Fristablauf unzumutbar: Im Rahmen einer Interessenabwägung muss geprüft werden, ob es für den Angestellten unzumutbar ist, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten. Entsprechend muss eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen, um zu rechtfertigen, dass es unzumutbar ist, abzuwarten. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Art und Schwere der Vertragsstörung zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens und ob zuvor andere Pflichtverletzungen aufgetreten sind usw. Dazu können auch weitere Punkte berücksichtigt werden, welche dies sind, hängt vom Einzelfall ab.
Aus den folgenden Gründen kommt eine fristlose Kündigung in Betracht:
- Kein Lohn: Wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung erheblich in Verzug ist, können Arbeitnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Dafür müssen allerdings mehrere Gehälter ausstehen und der Angestellte muss seinen Arbeitgeber zuvor abgemahnt haben.
- Arbeitszeiten: Wenn der Arbeitgeber vom Angestellten nachhaltig verlangt, unzulässig lange zu arbeiten, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Insbesondere die wiederholte Aufforderung, mehr zu arbeiten, als rechtlich erlaubt, stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Erforderlich ist insoweit allerdings, dass der Angestellte seinen Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat.
Welchen Inhalt muss eine Kündigung haben?
Die Kündigung muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitsvertrag gekündigt werden soll. Die Kündigung muss keine Begründung enthalten. Selbst der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen. Erst in einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Nur bei einer fristlosen Kündigung besteht die Pflicht, die Kündigung auf Nachfrage zu begründen. Insgesamt sollte die Kündigung die folgenden Informationen enthalten:
- Empfänger: Wie bei einem Brief bietet es sich an, Ihren Arbeitgeber in der Adresszeile aufzuführen.
- Erklärender: Sie sollten Ihren eigenen Namen und gegebenenfalls ihre Adresse aufnehmen.
- Datum: Sie sollten unbedingt aufnehmen, wann Sie die Kündigung erklären.
- Kündigung: Sie sollten die Kündigung eindeutig zum Ausdruck bringen (z.B.: „Ich kündige meinen Arbeitsvertrag zum 31.01.2026”).
- Unterschrift: Sie müssen die Kündigung unbedingt unterschreiben.
