Kündigungsschutz in der Zeitarbeit: Alles, was Sie wissen müssen
Das Wichtigste in Kürze:
- Für Zeitarbeiter gilt das Kündigungsschutzgesetz, sodass Kündigungen nur ausnahmsweise zulässig sind.
- Zeitarbeiter ohne Einsatz dürfen nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber alles getan hat, um einen neuen Einsatz zu finden.
- Kündigungen von Zeitarbeitern sind häufig unwirksam, sodass gute Chancen auf eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung bestehen.
Welcher Kündigungsschutz besteht für Zeitarbeiter?
Zeitarbeiter werden durch das Kündigungsschutzgesetz vor Kündigungen geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt Kündigungen nur, wenn einer der drei folgenden Kündigungsgründe vorliegt:
- Verhalten: Das Verhalten des Zeitarbeiters rechtfertigt eine Kündigung, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung des Zeitarbeiters vorliegt. Die Pflichtverletzung muss so erheblich sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist. Grundsätzlich kann eine verhaltensbedingte Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn eine vorherige Abmahnung zu keiner Besserung geführt hat.
- Person: Eine personenbedingte Kündigung ist zulässig, wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Mitarbeiter, die sehr lange krank sind, oder etwa ein Lkw-Fahrer, dem der Führerschein entzogen wird, können ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Wenn nicht absehbar ist, wann der Mitarbeiter seine Arbeit wieder erbringen kann, ist eine personenbedingte Kündigung möglich.
- Betrieb: Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei einem Zeitarbeitsunternehmen der Bedarf an Zeitarbeitern sinkt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den sozialstärksten Mitarbeiter kündigen. Für die Beurteilung der Sozialstärke kommt es auf das Alter, die Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten und eine bestehende Behinderung an.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 6 Monate: Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass Mitarbeiter wenigstens 6 Monate für den Arbeitgeber gearbeitet haben. Vorher ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.
- 10 Mitarbeiter: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitgeber mit mehr als 10 Angestellten. Hat ein Arbeitgeber weniger als 10 Angestellte, ist eine Kündigung unter deutlich einfacheren Voraussetzungen möglich.
Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, sind Kündigungen deutlich einfacher möglich. Allerdings hat fast kein Zeitarbeitsunternehmen weniger als 10 Mitarbeiter. Sobald die ersten 6 Monate abgelaufen sind, greift bei Zeitarbeitern somit das Kündigungsschutzgesetz.
Können Zeitarbeiter ohne Einsatz gekündigt werden?
Zeitarbeiter ohne Einsatz können betriebsbedingt gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass dauerhaft keine Möglichkeit für einen Einsatz besteht. Konkret muss der Arbeitgeber nachweisen, dass nicht lediglich ein kurzfristiger Auftragsrückgang vorliegt, der auch mehrere Monate dauern kann. Hintergrund für die hohen Anforderungen ist, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Entsprechend muss der Arbeitgeber kurzfristige Schwankungen aushalten. Eine Kündigung von Leiharbeitern ohne Einsatz kommt deshalb nur in Betracht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Alles getan: Der Arbeitgeber muss alles getan haben, um ein neues Projekt für den Zeitarbeiter zu finden. Das bedeutet konkret, dass intensiv versucht werden muss, ein passendes Projekt zu finden.
- Umschulung: Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn auch eine Umschulung nicht dazu führen würde, dass es für den Leiharbeiter ein passendes Projekt gibt.
- Nachhaltige Krise: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass es sich um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt. Es darf also auch in den nächsten Monaten und Jahren keine Aussicht auf einen Einsatz bestehen.
Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Das bedeutet allerdings nicht, dass dem Leiharbeiter gekündigt werden darf, der aktuell keinen Einsatz hat. Stattdessen muss der Arbeitgeber dem sozialschwächsten Mitarbeiter kündigen. Der Arbeitgeber muss also eine Sozialauswahl vornehmen.
- Vergleichsgruppe: Zuerst wird die Vergleichsgruppe gebildet. Erfasst werden alle Arbeitnehmer in einem Unternehmen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Im Rahmen der Zeitarbeit sind dabei auch solche Angestellte des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die sich aktuell auf einem Projekt befinden.
- Auswahl: Nachdem die Vergleichsgruppe bestimmt wurde, wird in einem nächsten Schritt ausgewählt, welchem Angestellten bzw. welchen Angestellten gekündigt wird. Es wird dem sozialstärksten Angestellten gekündigt. Die Auswahl erfolgt anhand des Lebensalters, der Betriebszugehörigkeit, den Unterhaltspflichten und dem Vorliegen einer Schwerbehinderung. Deshalb werden in der Regel junge Angestellte ohne Kinder gekündigt, da diese am sozialstärksten sind.
- Leistungsträger: Der Arbeitgeber darf bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ausschließen. Erforderlich ist, dass es im betrieblichen Interesse liegt, die Arbeitnehmer im Betrieb zu behalten. So kann ein Mitarbeiter etwa aufgrund seiner Fähigkeiten oder Kenntnisse für den Betrieb unentbehrlich sein.
Wie ist die Kündigungsfrist in der Zeitarbeit?
Die Kündigungsfrist von Zeitarbeitern liegt zwischen 2 Tagen und 7 Monaten. Die Kündigungsfrist ist davon abhängig, ob der Tarifvertrag für Zeitarbeitsunternehmen anwendbar ist oder nicht. Der Tarifvertrag für Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) sieht die folgenden Kündigungsfristen vor:
- 2 Tage: In den ersten vier Wochen der Beschäftigung.
- 1 Woche: In dem zweiten Monat der Beschäftigung
- 2 Wochen: In den Monaten 3 bis 6 der Beschäftigung.
- 4 Wochen: Bei einer Beschäftigungsdauer zwischen 7 Monaten und zwei Jahren.
- 1 Monat: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 2 Jahren.
- 2 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 5 Jahren.
- 3 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 8 Jahren.
- 4 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 10 Jahren.
- 5 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 12 Jahren.
- 6 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 15 Jahren.
- 7 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 20 Jahren.
Ist der Tarifvertrag nicht anwendbar, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB anwendbar. Diese sind grundsätzlich gleich lang wie die Kündigungsfristen des Tarifvertrags. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die gesetzliche Kündigungsfrist in den ersten 6 Monaten bei 2 Wochen liegt.
Zeitarbeit Kündigung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden. Eine Verteidigung gegen eine Kündigung von Zeitarbeitern hat gute Aussichten auf Erfolg. Dafür muss die Klage allerdings rechtzeitig erhoben werden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
Verteidigung gegen eine Kündigung als Zeitarbeiter
Die Anforderungen an eine Kündigung von Zeitarbeitern sind hoch. Insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung werden häufig Fehler gemacht. Entsprechend sind die Verteidigungschancen sehr hoch. Die beste Verteidigung gegen eine betriebsbedingte Kündigung besteht darin, aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorliegen und Fehler bei der Sozialauswahl gemacht wurden. Die Verteidigung bei einer Kündigung verfolgt grundsätzlich eines der beiden folgenden Ziele:
- Wiedereinstellung: Eine Kündigungsschutzklage verfolgt grundsätzlich die Wiedereinstellung als Ziel. Wiedereinstellung bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen weitergeführt wird.
- Abfindung: Wenn Sie für Ihren Arbeitgeber nicht mehr arbeiten möchten, kommt auch eine Abfindung in Betracht. Dafür muss entweder eine Abfindungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber geschlossen werden oder das Gericht entscheidet, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist und es für Sie unzumutbar ist, wieder für Ihren Arbeitgeber zu arbeiten. Die Höhe der Abfindung orientiert sich grundsätzlich an Ihrem Gehalt und der Beschäftigungsdauer. Als Faustformel gilt, dass Sie in etwa ein Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit erhalten.
Hinweis: Sie haben möglicherweise einen Anspruch auf eine Nachzahlung von Gehalt. Leiharbeiter haben grundsätzlich einen Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie Stammmitarbeiter in dem Unternehmen, in dem Sie eingesetzt wurden.
