Arbeitsrecht
Frist Kündigungsschutzklage

Frist für die Kündigungs­schutzklage - Alles, was Sie wissen müssen

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
25.09.2025
3
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen.
  • Nach dem Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam.
  • Es kann eine Verlängerung der Frist beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, die Klage fristgemäß zu erheben.

Wie lang ist die Frist für die Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage kann innerhalb einer Frist von drei Wochen eingelegt werden. Nach dem Ablauf der Klagefrist ist die Kündigung wirksam. Das bedeutet, dass die Kündigungsschutzklage sehr schnell, spätestens nach drei Wochen, eingelegt werden muss. Anschließend können Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht mehr vorgehen.

Folgende Aspekte sind bezüglich der Klagefrist zu berücksichtigen:

  • Anwendungsbereich: Die Klagefrist gilt für alle Arten der Kündigung, also sowohl für eine fristlose Kündigung als auch eine ordentliche Kündigung.
  • Kündigungserklärung: Sofern keine schriftliche Kündigungserklärung vorliegt, ist die Klagefrist nicht anwendbar. Die Klagefrist gilt nur für die inhaltliche Rechtfertigung der Kündigung, nicht dafür, dass eine formell wirksame Kündigung vorliegt.

Wie wird die Klagefrist berechnet?

Die Klagefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Zugang der Kündigung zu laufen:

  • Zugang: Eine Willenserklärung geht Ihnen zu, wenn Sie Kenntnis von der Kündigung erhalten. In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber Ihnen die Kündigung persönlich übergeben. In einem solchen Fall geht Ihnen die Kündigung mit der Übergabe zu. Wird Ihnen die Kündigung per Post geschickt, hängt der Zugang von der Art und Weise der Zustellung ab. In den meisten Fällen wird die Kündigung per Einschreiben verschickt, in einem solchen Fall müssen Sie den Empfang des Briefes bestätigen. Bei Schwerbehinderten beginnt die Frist erst mit der Zustimmung des Integrationsamtes.
  • Fristende: Das Fristende liegt genau drei Wochen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben. Wenn Sie beispielsweise am Mittwoch den 5.2. die Kündigung erhalten, können Sie die Klage bis Mittwoch den 26.2. um 24 Uhr nachts einlegen. Eine Kündigungsschutzklage am Donnerstag den 27.2. wäre somit verfristet. Fällt das Fristende auf einen Feiertag oder einen Tag am Wochenende, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
  • Klage erheben: Die Klage muss innerhalb der Frist erhoben werden. Um eine Klage zu erheben, muss die Klage bei Gericht eingehen. Klagen werden von Rechtsanwälten inzwischen grundsätzlich elektronisch eingereicht. Entsprechend können Klagen auch noch spät abends eingereicht werden. 

Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird die Kündigung per Post am Samstag den 4. März zugestellt. Die Klagefrist läuft drei Wochen und endet damit grundsätzlich am 25. März um 24 Uhr. Allerdings handelt es sich dabei um einen Samstag, sodass die Frist erst am nächsten Werktag abläuft. Damit läuft die Frist bis zum Montag den 27. März um 24 Uhr.

Kann die Frist für Kündigungsschutzklagen verlängert werden?

Die Klagefrist für Kündigungsschutzklagen von drei Wochen kann verlängert werden, wenn es für den Arbeitnehmer nicht zumutbar war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Hintergrund der Ausnahme sind die schweren Folgen, die drohen, wenn die Klagefrist versäumt wurde. Um sicherzustellen, dass die Fristverlängerung nur ausnahmsweise gewährt wird, muss ein Antrag gestellt werden, in dem dargelegt wird, dass die Klage nicht fristgerecht erhoben werden konnte.

  • Frist: Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem der Grund, weshalb der Angestellte die Klage nicht erheben konnte, weggefallen ist. Insgesamt kann der Antrag nur innerhalb von 6 Monaten nach der Kündigung gestellt werden.
  • Inhalt: In dem Antrag muss dargelegt werden, weshalb es nicht möglich war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Gleichzeitig müssen die Gründe glaubhaft gemacht werden.

In folgenden Fällen wurde bereits eine Fristverlängerung gewährt:

  • Krankheit: Wer beispielsweise aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage war, den Briefkasten zu leeren und auch keine Familienangehörigen oder Freunde den Briefkasten geleert haben, war an einer rechtzeitigen Klageerhebung verhindert.
  • Urlaub: Geht eine Kündigung dem Angestellten während eines längeren Urlaubes zu, ist der Angestellte an einer Klageerhebung gehindert. Ab einem Urlaub von 6 Wochen besteht die Pflicht, jemanden damit zu beauftragen, den Briefkasten zu leeren. Wird niemand mit der Leerung beauftragt, ist die zu späte Klageerhebung verschuldet.
  • Rechtsanwalt: Wird eine Klage aufgrund eines Fehlers eines Rechtsanwaltsfachangestellten, der sonst sehr sorgfältig arbeitet, zu spät abgeschickt, kommt die Zulassung einer verspäteten Klage in Betracht, sofern den Rechtsanwalt kein Verschulden trifft.
  • Treuwidrig: Eine Verlängerung der Frist kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber arglistig versucht, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, die Klage einzulegen. Wenn der Arbeitgeber etwa dem Angestellten gegenüber sagt, dass die Kündigung noch nicht verbindlich sei und dieser abwarten solle, dann verhält sich der Arbeitgeber treuwidrig. In einem solchen Fall kommt eine Verlängerung der Klagefrist in Betracht.

Was passiert, wenn die Frist versäumt wurde?

Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Es besteht allerdings auch nach Ablauf der Klagefrist ausnahmsweise die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung geltend zu machen. Es können die folgenden Fehler weiterhin geltendgemacht werden:

  • Form: Die Kündigung bedarf der Schriftform, wurde die Kündigung per Mail, mündlich, per Telefon usw. erklärt, liegt keine wirksame Kündigungserklärung vor. 
  • Zugang: Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Der Arbeitnehmer kann also weiterhin geltend machen, dass ihm die Kündigung nicht zugegangen ist.
  • Stellvertretung: Wurde die Kündigung von einem Stellvertreter, z.B. einem anderen Angestellten, ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer auch nach Fristablauf geltend machen, dass keine wirksame Stellvertretung vorlag.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange kann eine Kündigungsschutzklage eingelegt werden?
Die Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingelegt werden.
Wie lange ist die Frist für eine Kündigungsschutzklage?
Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage liegen im niedrigen vierstelligen Bereich und hängen von dem Gehalt ab.
Wann muss die Kündigungsschutzklage eingelegt werden?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt werden.
Was passiert, wenn die Frist für eine Kündigungsschutzklage versäumt wurde?
Wenn die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt wurde, ist die Kündigung wirksam. Es ist nicht mehr möglich, eine Abfindung zu erhalten.

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