Kündigung durch Arbeitnehmer - Alles, was Sie wissen müssen
- Angestellte können ohne Grund den Arbeitsvertrag kündigen.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Wenn Sie den Arbeitsvertrag kündigen, droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Kündigung durch Arbeitnehmer, woran müssen Angestellte denken?
Angestellte können sowohl die ordentliche Kündigung als auch die außerordentliche Kündigung aussprechen. Die außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt (z.B. der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nicht). Sofern – wie üblich – eine ordentliche Kündigung erfolgt, müssen Angestellte die folgenden Aspekte berücksichtigen:
- Kündigungsgrund: Angestellte bedürfen für ihre Kündigung keinen Kündigungsgrund. Die Kündigung kann also jederzeit und ohne Begründung erfolgen.
- Form: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie müssen also die Kündigung ausdrucken und unterschreiben. Eine Kündigung kann weder über Telefon noch über E-Mail oder per WhatsApp erfolgen.
- Zeitpunkt: Angestellte können jederzeit kündigen. Nur in ganz seltenen Notsituationen kann die Kündigung unwirksam sein. Dafür muss ein Extremfall vorliegen.
Wie ist die Kündigungsfrist für die Kündigung von Angestellten?
Wenn Angestellte kündigen möchten, beträgt die Kündigungsfrist 2 oder 4 Wochen. Folgende Kündigungsfristen gelten für die Kündigungen von Angestellten:
- 2 Wochen: In der Probezeit.
- 4 Wochen: Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für Angestellte 4 Wochen. Die Kündigungsfrist steigt nicht mit steigender Betriebszugehörigkeit.
In der Probezeit kann der Angestellte jederzeit kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur zur Monatsmitte oder zum Monatsende möglich.
Welche Folgen hat die Kündigung durch Angestellte?
Wenn Angestellte den Arbeitsvertrag selbst kündigen, ist es sehr unwahrscheinlich, eine Abfindung zu erhalten. Die Abfindung zahlen Arbeitgeber, wenn sie ein Arbeitsverhältnis beenden möchten, eine Kündigung allerdings nicht möglich ist. Möchte hingegen der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag beenden, gibt es für den Arbeitgeber keinen Grund, eine Abfindung zu zahlen. Auch die folgenden Aspekte sollten Angestellte im Blick haben:
- Arbeitslosengeld: Wenn Angestellte den Arbeitsvertrag selbstständig beenden, erfolgt grundsätzlich eine 12-wöchige Sperre beim Arbeitslosengeld. Hintergrund der Sperre ist, dass der Angestellte das Ende des Arbeitsverhältnisses selbst verursacht hat. Ausnahmsweise erfolgt keine Sperre, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt (z.B. Mobbing von Kollegen oder die Kündigung erfolgt, um Angehörige zu pflegen). Mehr zur Sperre beim Arbeitslosengeld in diesem Beitrag.
- Krankenversicherung: Die Sperre beim Arbeitslosengeld ändert allerdings nichts daran, dass Angestellte auch nach der Kündigung weiterhin über die Agentur für Arbeit krankenversichert sind.
- Arbeitslos melden: Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Angestellte sich nach der Kündigung arbeitssuchend und arbeitslos melden.
- Kein Kündigungsschutz: Sie sollten wissen, dass sie mit einer Kündigung ihren Kündigungsschutz vollständig aufgeben. Insbesondere für Personen, die dem Sonderkündigungsschutz unterliegen (z.B. Betriebsratsmitglieder,
Wie muss die Kündigung geschrieben werden?
Die Kündigung muss klar zum Ausdruck bringen, dass Sie den Arbeitsvertrag kündigen möchten. Sie müssen die Kündigung nicht begründen. Sie können entweder zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt kündigen. Deshalb sollte die Kündigung folgende Aspekte beinhalten:
- Empfänger: Wie bei einem Brief bietet es sich an, Ihren Arbeitgeber in der Adresszeile aufzuführen.
- Erklärender: Sie sollten ihren eigenen Namen und gegebenenfalls ihre Adresse aufnehmen.
- Datum: Sie sollten unbedingt aufnehmen, wann Sie die Kündigung erklären.
- Kündigung: Sie sollten die Kündigung eindeutig zum Ausdruck bringen (z.B. „Ich kündige meinen Arbeitsvertrag zum 31.01.2026”).
- Unterschrift: Sie müssen die Kündigung unbedingt unterschreiben.
Damit Sie nachweisen können, dass Sie die Kündigung abgegeben haben, ist es sinnvoll, dass sie von Ihrem Arbeitgeber eine Empfangsbestätigung verlangen.
