Arbeitsrecht
Kündigungsschutzklage einlegen

Kündigungsschutzklage einlegen - Alles, was Sie wissen müssen

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
05.10.2025
4
 Min. Lesedauer
  • Die Kündigungsschutzklage muss bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden.
  • Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingelegt werden. 
  • Es ist empfehlenswert, wenn auch nicht erforderlich, die Kündigungsschutzklage mit einem Anwalt einzulegen.

Wie muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?

Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Grundsätzlich benötigen Angestellte dafür auch keinen Rechtsanwalt. Es ist allerdings sehr zu empfehlen, eine Kündigungsschutzklage mit einem Rechtsanwalt einzulegen:

  • Klage: Im Rahmen einer Klage sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. So müssen Sie im Rahmen eines Gerichtsprozesses berücksichtigen, welche Tatsachen Sie beweisen müssen, wie sie sich gegen falsche Behauptungen der Gegenseite verteidigen usw. Wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess ohne einen Rechtsanwalt führen, haben Sie erhebliche Nachteile gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Arbeitgeber greifen nahezu immer auf einen Rechtsanwalt zurück.
  • Vergleich: Die meisten Kündigungsschutzprozesse enden mit einem Vergleich. Auch im Rahmen eines Vergleiches müssen Sie einige Besonderheiten berücksichtigen. So enthalten etwa Vergleiche üblicherweise eine Klausel, wonach der Vergleich alle ausstehenden Ansprüche begleicht. Angestellten ist häufig nicht bekannt, dass eine solche Klausel dazu führt, dass kein Anspruch mehr auf Auszahlung von Überstunden, nicht genommenen Urlaubstagen usw. besteht.
  • Abfindung: Im Rahmen eines Vergleiches erhalten Angestellte häufig eine Abfindung. Dabei gibt es allerdings einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere die Höhe der Abfindung ist von einer Vielzahl an Faktoren abhängig. Ein wichtiger Faktor für die Höhe der Abfindung sind die Erfolgsaussichten der Klage. Eine solche Abschätzung, ob die Erfolgsaussichten hoch sind oder nicht, können nur Rechtsanwälte vornehmen. Angestellte ohne Rechtsanwalt erhalten entsprechend häufig eine deutlich niedrigere Abfindung als es angemessen wäre.

Wenn Angestellte die Klage selbst einreichen, muss die Klage nicht schriftlich eingelegt werden. Es reicht aus, dass die Klage mündlich bei Gericht eingelegt wird. Ein solches Vorgehen ist in der Praxis allerdings sehr selten. Der übliche Weg besteht darin, eine Kündigungsschutzklage mit einem Rechtsanwalt einzulegen.

Welchen Inhalt hat eine Kündigungsschutzklage?

Der Inhalt einer Kündigungsschutzklage besteht vorrangig daraus, nachzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis bestand und das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Entsprechend müssen in der Kündigungsschutzklage die folgenden Aspekte dargestellt werden:

  • Arbeitsvertrag: Es muss dargestellt werden, dass zwischen dem Angestellten und dem Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag bestand.
  • Seit 6 Monaten: Das Kündigungsschutzgesetz ist erst 6 Monate nach dem Start des Arbeitsvertrages anwendbar. Es muss also nachgewiesen werden, dass der Arbeitsvertrag seit mindestens 6 Monaten besteht.
  • Mind. 10 Angestellte: Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes setzt außerdem voraus, dass der Arbeitgeber mindestens 10 Angestellte hat. Entsprechend sollte in der Kündigungsschutzklage dargestellt werden, dass der Arbeitgeber wenigstens 10 Angestellte hat.

Wo muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?

Die Kündigungsschutzklage muss bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gibt es besondere Gerichte, sogenannte Arbeitsgerichte. Es sind also nicht die üblichen Amts- und Landgerichte zuständig. Bei der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird zwischen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit unterschieden:

  • Örtliche Zuständigkeit: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Arbeitgebers. Bei Angestellten, die für eine Niederlassung des Arbeitgebers arbeiten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Arbeitsgerichts.
  • Sachliche Zuständigkeit: Sachlich ist stets das Arbeitsgericht zuständig. Wenn Angestellte sich gegen ein Urteil eines Arbeitsgerichts verteidigen möchten, ist das Landesarbeitsgericht zuständig.

Wird die Kündigungsschutzklage bei dem falschen Gericht eingereicht, wird die Klage dadurch nicht unzulässig. Vielmehr wird die Klage an das zuständige Gericht verwiesen.

Wie hoch sind die Kosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Kosten hängen vom Gehalt ab. Die Kosten bei Gericht werden anhand des Streitwertes berechnet. Bei einem Kündigungsschutzverfahren ergibt sich der Streitwert aus dem dreifachen Bruttomonatsgehalt. Folgende Kosten fallen bei einer Kündigungsschutzklage an:

Kündigungsschutzklage: Übersicht der Anwalts- und Gerichtsgebühren in Abhängigkeit vom Gehalt
Gehalt Anwaltsgebühren Gerichtsgebühren
2.000 € 1.184,05 € 364 €
2.500 € 1.517,25 € 448 €
3.000 € 1.683,85 € 490 €
3.500 € 2.005,15 € 590 €
4.000 € 2.005,15 € 590 €
4.500 € 2.159,85 € 648 €
5.000 € 2.159,85 € 648 €

Bezüglich der Kosten müssen Sie berücksichtigen, dass Sie zum einen die Möglichkeit haben, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie die Kosten nicht tragen können. Außerdem bieten viele Rechtsanwälte die Möglichkeit an, ohne Kostenrisiko zu arbeiten. Sie zahlen also nur, wenn Sie eine Abfindung erhalten bzw. die Kündigungsschutzklage gewinnen. Außerdem müssen Sie die Gerichtsgebühren nur bezahlen, wenn Sie den Gerichtsprozess verlieren. Zu einer Niederlage kommt es allerdings nur selten, da die meisten Gerichtsprozesse mit einem Vergleich enden. 

Innerhalb welcher Frist muss die Kündigungsschutzklage eingelegt werden?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung eingelegt werden. Diese Frist darf auf keinen Fall versäumt werden. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung wirksam. Also auch eine rechtswidrige Kündigung ist nach drei Wochen wirksam. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Kündigung zu laufen. Wenn Sie also Ihren Briefkasten nur unregelmäßig leeren, besteht das Risiko, dass sich die Frist noch weiter verkürzt.

Hinweis: In ganz seltenen Ausnahmefällen ist es möglich, eine Verlängerung der Klagefrist zu erreichen. Solche Fälle sind allerdings sehr selten.

Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren ab?

Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden nicht mit einem Urteil. Vielmehr schließen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Regel einen Vergleich ab. Gegenstand eines solchen Vergleiches ist, dass der Arbeitsvertrag aufgehoben wird und der Angestellte eine Abfindung erhält. Sollte es doch zu einem vollumfänglichen Gerichtsprozess kommen, läuft das Kündigungsschutzverfahren wie folgt ab:

  • Klage einlegen: Der erste Schritt bei einer Kündigungsschutzklage besteht daraus, die Kündigungsschutzklage einzulegen. Um die Kündigungsschutzklage einzulegen, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren. So stellen Sie sicher, dass die Klage alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.
  • Güteverhandlung: Nachdem die Klage eingelegt wurde, erfolgt innerhalb weniger Wochen die Güteverhandlung. Bei der Güteverhandlung versuchen der Arbeitgeber und der Angestellte gemeinsam mit dem Richter eine Einigung zu erzielen. In vielen Fällen kommt es bereits im Rahmen der Güteverhandlung zu einer Einigung zwischen den Parteien. Wenn es gut läuft, erhalten Angestellte bereits nach der Güteverhandlung eine (hohe) Abfindung.
  • Gericht: Sofern es in der Güteverhandlung zu keiner Entscheidung kommt, entscheidet das Gericht durch Urteil. Je nach Sachverhalt erfordert der Gerichtstermin eine Beweisaufnahme. Im Arbeitsrecht enden die meisten Gerichtsverfahren mit einem Vergleich, sodass es nur selten zu einem Urteil durch das Gericht kommt. Ein Vergleich endet typischerweise mit einer Abfindung für den Angestellten. Die Parteien können auch noch während des laufenden Gerichtsverfahrens einen Vergleich schließen.

Häufig gestellte Fragen

Wie legt man eine Kündigungsschutzklage ein?
Eine Kündigungsschutzklage muss bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Kündigungsschutzklage wird in der Regel schriftlich eingelegt.
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage ist nahezu immer sinnvoll, es bestehen sehr gute Chancen, einen Vergleich abzuschließen.
Wie hoch sind die Kosten für eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage liegen im vierstelligen Bereich und sind vom Gehalt abhängig.
Kann man eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt einreichen?
Es ist möglich, eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt einzureichen. Allerdings ist die fachliche Expertise von Rechtsanwälten sehr hilfreich.
Wo muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?
Die Kündigungsschutzklage muss am Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers eingereicht werden.

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