Kündigung provozieren: Wie erhalten Sie eine Abfindung
- Wenn Sie eine Kündigung provozieren möchten, sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber zerstreiten.
- Eine Kündigung zu provozieren, ist riskant, zum einen kann die Kündigung wirksam sein, außerdem können – je nach Vorgehen – Schadensersatzansprüche drohen.
- Eine Abfindung erhalten Sie insbesondere, wenn es zu einer wahrscheinlich unwirksamen Kündigung kommt.
Wie kann man eine Kündigung provozieren?
Der beste Weg, um eine Kündigung zu provozieren, sind Pflichtverletzungen und ein Streit mit dem Chef. Wenn Sie sich mit Ihrem Chef nachhaltig zerstreiten, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dieser Sie kündigt, wenn sich die Möglichkeit dafür eröffnet. Eine Möglichkeit zur Kündigung bietet sich insbesondere, wenn es zu einer Pflichtverletzung des Angestellten kommt. Dabei sollte allerdings keine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen. Bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ist eine Kündigung ohne Zweifel gerechtfertigt, sodass Sie keine Abfindung erhalten.
Abfindung bei einer provozierten Kündigung
Bei einer provozierten Kündigung können Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, wenn die Kündigung unwirksam war oder der Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber zu anstrengend ist. Arbeitgeber bieten eine Abfindung nur selten von sich aus an. Stattdessen kündigen Arbeitgeber den Arbeitsvertrag. Um eine Abfindung zu erhalten, müssen Arbeitnehmer in den meisten Fällen gegen die Kündigung vorgehen.
Bei einer provozierten Kündigung bestehen häufig realistische Chancen für eine Abfindung. Gekündigte Mitarbeiter können auf diesen Wegen eine Abfindung erhalten:
- Gericht: Das Gericht kann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung festlegen. Erforderlich ist dafür, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, allerdings das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so belastet ist, dass es nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
- Vergleich: Der häufigste Weg, wie Angestellte eine Abfindung erhalten, ist über eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Teilweise bieten Arbeitgeber von sich aus eine Abfindung an. In den meisten Fällen erklären Arbeitgeber die Kündigung, ohne eine Abfindung anzubieten. Erst wenn der gekündigte Mitarbeiter gegen die Kündigung mit einem Anwalt vorgeht, bieten Arbeitgeber in den Verhandlungen mit dem Anwalt eine Abfindung an.
Arbeitgeber kündigen Arbeitnehmer häufig, obwohl die Voraussetzungen für die verhaltensbedingte Kündigung nicht vorliegen. Wenn Sie sich mit Ihrem Chef zerstritten haben, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dieser eine Pflichtverletzung zum Anlass nehmen wird, um Sie zu kündigen. In solchen Fällen liegen häufig die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht vor. Entsprechend sind die Chancen für eine Abfindung hoch.
Was muss man berücksichtigen, wenn man eine Kündigung provoziert?
Wenn eine Kündigung provoziert wird, sollten Sie im Blick haben, dass damit einige Risiken verbunden sind. Insbesondere besteht das Risiko, dass die Kündigung gerechtfertigt ist. Ein solches Risiko reduziert in der Regel die Höhe der Abfindung. Grundsätzlich gilt, dass die Abfindung umso höher ist, desto wahrscheinlicher es ist, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist.
- Arbeitslosengeld: Wenn Sie die Kündigung selbst verschuldet haben, droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
- Schadensersatz: Bei einer Pflichtverletzung drohen Schadensersatzansprüche, die der Arbeitgeber gegen den Angestellten haben kann. Entsprechend sollten Sie keine Pflichtverletzungen begehen, durch die ein Schaden entsteht.
- Ruf: Aktuell können Sie sich nicht vorstellen, noch einmal für Ihren bisherigen Arbeitgeber tätig zu werden. Dies kann sich allerdings in der Zukunft ändern. Wenn Sie eine Kündigung provozieren, besteht das Risiko, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber endgültig zerstreiten. Außerdem können solche Handlungen Ihren Ruf nachhaltig beeinträchtigen.
- Umfeld: Eine Kündigung zu provozieren, kann eine erhebliche psychische Belastung darstellen. Sie sollten sich also überlegen, ob Sie wirklich bereit sind, eine solche Belastung zu ertragen.
Wie hoch ist die Abfindung bei einer Änderungskündigung?
Die Abfindung beträgt grundsätzlich ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Diese Faustformel gilt jedoch nicht in jedem Fall. Wie hoch die Abfindung in Ihrem Fall ausfällt, ist von den jeweiligen Umständen abhängig. Folgende Aspekte beeinflussen die Höhe der Abfindung:
- Erfolgsaussichten: Besonders hohe Bedeutung für die Höhe der Abfindung haben die Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage. Je höher die Erfolgsaussichten, desto höher die Abfindung.
- Gehalt: Die Abfindung wird in der Regel in Monatsgehältern bemessen. Entsprechend hat die Höhe des Gehaltes einen hohen Einfluss darauf, wie hoch die Abfindung ausfällt.
- Betriebszugehörigkeit: Die Betriebszugehörigkeit spielt eine wichtige Rolle für die Höhe der Abfindung. Dabei gilt, je länger die Betriebszugehörigkeit, desto höher ist die Abfindung.
- Verhandlungsgeschick: Auch das Verhandlungsgeschick spielt eine wichtige Rolle für die Höhe der Abfindung. Mit einer überzeugenden Argumentation und Erfahrung im Arbeitsrecht lässt sich die Abfindung häufig stark steigern.
Muss die Abfindung versteuert werden?
Die Abfindung muss versteuert werden. Um die steuerliche Belastung zu reduzieren, gibt es eine steuerliche Ausnahmeregelung, welche die Steuern auf die Abfindung leicht reduziert (sog. Fünftelregelung, § 34 EStG). Insgesamt unterliegt die Abfindung fast den gleichen steuerlichen Abzügen wie das normale Gehalt. Außerdem sollten Sie die folgenden Aspekte berücksichtigen:
- Sozialversicherung: Für die Abfindung fallen keine Kosten für die Sozialversicherungen an. Es müssen also keine Beiträge für die Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung gezahlt werden.
- Arbeitslosengeld: Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld I nicht angerechnet. Allerdings kann eine Abfindung dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I vorübergehend ruht. Sofern wegen der Abfindung die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, erfolgt eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Alternativen dazu, eine Kündigung zu provozieren
Anstatt eine Kündigung zu provozieren, bestehen auch andere Möglichkeiten, mit der Situation umzugehen:
- Eigenkündigung: Sie können auch selbst kündigen. Bei einer Eigenkündigung werden Sie allerdings sicher keine Abfindung erhalten und es droht ebenfalls eine Sperre bei der Agentur für Arbeit.
- Aufhebungsvertrag: Sie können auch Ihrem Arbeitgeber vorschlagen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Allerdings ist die Bereitschaft, eine hohe Abfindung zu zahlen eher gering, wenn das Interesse an dem Aufhebungsvertrag vom Angestellten ausgeht.
