Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende - Alles, was Sie wissen müssen
- Bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende muss die Kündigung mindestens drei Monate vor dem Monatsende ausgesprochen werden.
- Wird die Kündigung zu spät ausgesprochen, endet der Arbeitsvertrag einen Monat später.
- Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur 3 Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen.
Was bedeutet die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende?
Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kann der Arbeitsvertrag nur zu zwölf Zeitpunkten im Jahr beendet werden. Eine Aufhebung des Arbeitsvertrages ist nur jeweils zum Monatsende möglich. Entsprechend muss die Kündigung spätestens zu folgenden Zeitpunkten zugehen, um eine Kündigung zum jeweiligen Monatsende zu ermöglichen:
Beispiel: Wenn die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende beträgt und die Kündigung zum 31. Dezember wirksam werden soll, muss die Kündigung spätestens am 30. September zugehen. Wird die Frist nicht eingehalten, etwa indem die Kündigung erst am 1. Oktober zugeht, wird die Kündigung erst zum 31. Januar des Folgejahres wirksam.
Es ist wichtig, den Zugang der Kündigung nachweisen zu können. Deshalb ist es empfehlenswert, die Kündigung entweder per Einschreiben zu verschicken oder (noch besser) die Kündigung persönlich zu übergeben und sich den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen.
Wann beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende?
Die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gilt insbesondere für Angestellte mit einer Betriebszugehörigkeit zwischen 8 und 10 Jahren. Bei Angestellten im Öffentlichen Dienst beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 5 und 8 Jahren. Bei Angestellten im Öffentlichen Dienst besteht dazu die Besonderheit, dass der Arbeitsvertrag nur zum Quartalsende gekündigt werden kann. Das erste Quartal endet am 31. März, das zweite Quartal am 30. Juni, das dritte Quartal am 30. September und das vierte Quartal am 31. Dezember.
Welchen Inhalt muss eine Kündigung haben?
Die Kündigung muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitsvertrag gekündigt werden soll. Die Kündigung muss keine Begründung enthalten. Selbst der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen. Erst in einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Nur bei einer fristlosen Kündigung besteht die Pflicht, die Kündigung auf Nachfrage zu begründen. Insgesamt sollte die Kündigung die folgenden Informationen enthalten:
- Empfänger: Wie bei einem Brief bietet es sich an, Ihren Arbeitgeber in der Adresszeile aufzuführen.
- Erklärender: Sie sollten Ihren eigenen Namen und gegebenenfalls ihre Adresse aufnehmen.
- Datum: Sie sollten unbedingt aufnehmen, wann Sie die Kündigung erklären.
- Kündigung: Sie sollten die Kündigung eindeutig zum Ausdruck bringen (z.B.: „Ich kündige meinen Arbeitsvertrag zum 31.01.2026”).
- Unterschrift: Sie müssen die Kündigung unbedingt unterschreiben.
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Kündigung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
