Kündigungsschutz beim Aufhebungsvertrag - Alles, was Du wissen musst
Das Wichtigste in Kürze:
- Der Kündigungsschutz bei Arbeitsverträgen verhindert, dass Angestellte ohne Grund gekündigt werden können.
- Besonders intensiv ist der Kündigungsschutz bei Angestellten in Unternehmen mit mehr als 10 Angestellten, wenn der Arbeitsvertrag seit mindestens 6 Monaten läuft.
- Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur 3 Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen.
Was ist der Kündigungsschutz bei Arbeitsverträgen?
Der Kündigungsschutz bei Arbeitsverträgen soll Kündigungen von Arbeitgebern verhindern. Angestellte sind von dem Gehalt und damit auch von ihrem Job abhängig. Aufgrund dieser Abhängigkeit genießen Angestellte den Kündigungsschutz. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen eine Kündigung aussprechen können. Der Kündigungsschutz besteht aus den folgenden Bestandteilen:
- Kündigungsgrund: Das wichtigste Element des Kündigungsschutzes besteht darin, dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss, damit eine Kündigung zulässig ist. Eine Kündigung ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine Pflichtverletzung des Angestellten vorliegt, der Angestellte seine Arbeit nicht mehr erbringen kann oder der Arbeitsplatz wegfällt (z.B. wegen einer Betriebsschließung).
- Kündigungsfrist: Wenn der Arbeitgeber den Angestellten kündigen möchte, endet der Arbeitsvertrag nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist soll dem Angestellten die Möglichkeit geben, einen neuen Job zu finden.
- Verfahren: Das Verfahren für eine Kündigung enthält einige Wege, welche eine Kündigung kompliziert machen. Besteht etwa in dem Unternehmen ein Betriebsrat, ist die Kündigung erst nach Anhörung des Betriebsrates möglich.
Der Kündigungsschutz ergibt sich aus dem Gesetz. Darüber hinaus können in dem Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen zusätzliche Möglichkeiten enthalten sein, den Kündigungsschutz des Angestellten zu verbessern. Beispielsweise enthalten manche Verträge Klauseln, welche betriebsbedingte Kündigungen ausschließen.
Wovon ist der Kündigungsschutz abhängig?
Der Kündigungsschutz ist nicht für alle Angestellten gleich. Der Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz variiert zwischen Angestellten. Die folgenden Kriterien beeinflussen, wie intensiv der Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz ist:
- Betriebszugehörigkeit: Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten. In den ersten 6 Monaten kann der Arbeitgeber Angestellte ohne Grund kündigen. Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Angestellten kündigen, welche den geringsten sozialen Schutz benötigen. Bei der Ermittlung der sozialen Schutzbedürftigkeit spielt die Betriebszugehörigkeit eine große Rolle.
- Größe des Unternehmens: Das Kündigungsschutzgesetz ist nur bei Unternehmen mit mehr als 10 Angestellten anwendbar. Bei kleineren Unternehmen ist der Kündigungsschutz nur gering ausgeprägt. Die Kündigung darf etwa nicht diskriminierend sein. Im Übrigen ist eine Kündigung allerdings ohne Probleme möglich.
- Besondere Rolle: Einige Angestellte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Solche Angestellte sind grundsätzlich unkündbar. Eine Kündigung ist bei solchen Angestellten nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Zu Angestellte, die einen solchen besonderen Kündigungsschutz genießen, gehören etwa Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Datenschutzbeauftragte. Umgekehrt gibt es allerdings auch Angestellte, die aufgrund ihrer Position nur einem sehr eingeschränkten Kündigungsschutz unterliegen. Vorstände und Geschäftsführer sind beispielsweise keine Angestellten und genießen entsprechend auch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Wann ist eine Kündigung möglich?
Eine Kündigung ist möglich, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Welche Kündigungsgründe zulässig sind, hängt davon ab, welche Art der Kündigung ausgesprochen werden soll. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Angestellten vorliegt (z.B. eine Straftat begehen). Eine „normale“ (sogenannte ordentliche) Kündigung ist nur möglich, wenn einer der drei folgenden Kündigungsgründe vorliegt:
- Verhalten: Das Verhalten des Mitarbeiters rechtfertigt eine Kündigung, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung des Mitarbeiters vorliegt. Die Pflichtverletzung muss so erheblich sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist. Grundsätzlich kann eine verhaltensbedingte Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn eine vorherige Abmahnung zu keiner Besserung geführt hat.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist etwa möglich, wenn ein Angestellter seinen Vorgesetzten beleidigt. - Person: Eine personenbedingte Kündigung ist zulässig, wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Mitarbeiter, die sehr lange krank sind, oder etwa ein LKW-Fahrer, dem der Führerschein entzogen wird, können ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Wenn nicht absehbar ist, wann der Mitarbeiter seine Arbeit wieder erbringen kann, ist eine personenbedingte Kündigung möglich.
- Betrieb: Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei einem Unternehmen der Bedarf an Arbeitskräften sinkt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den sozialstärksten Mitarbeiter kündigen. Für die Beurteilung der Sozialstärke kommt es auf das Alter, die Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten und eine bestehende Behinderung an.
Alle Kündigungsgründe haben gemeinsam, dass eine Kündigung nur möglich ist, wenn in der Zukunft keine Möglichkeit besteht, zusammenzuarbeiten. Die Kündigung ist also keine Bestrafung für Pflichtverletzungen. Außerdem hat stets eine Interessenabwägung zu erfolgen, eine Kündigung ist nur möglich, wenn die Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Wenn beispielsweise ein Angestellter eine Arbeitsverletzung erlitten hat, kann der Arbeitgeber keine personenbedingte Kündigung aussprechen.
Wie muss eine Kündigung erfolgen?
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschutzgesetz schreibt nicht nur vor, wann eine Kündigung zulässig ist, sondern auch wie die Kündigung zu erfolgen hat. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Kündigung wirksam ist:
- Schriftlich: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigung ausgedruckt und unterschrieben werden muss, um wirksam zu sein. Eine Kündigung per Telefon oder per E-Mail ist entsprechend nicht möglich.
- Vollmacht: Sofern Angestellte die Kündigung von einem anderen Angestellten erhalten, kann die Kündigung zurückgewiesen werden, wenn keine Vollmacht vorgelegt wird.
- Betriebsrat: Sofern ein Betriebsrat vorliegt, darf eine Kündigung erst nach Anhörung des Betriebsrates erfolgen. Das Widerspruchsrecht verhindert allerdings nicht, dass das Recht besteht, die Kündigung auszusprechen. Soll ein Schwerbehinderter gekündigt werden, muss etwa auch das Integrationsamt der Kündigung zustimmen, was eher selten passiert.
Was ist der besondere Kündigungsschutz?
Bestimmte Angestellte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz hat zur Konsequenz, dass nur eine fristlose Kündigung möglich ist. Eine Kündigung kommt bei Vorliegen des Sonderkündigungsschutzes also nur in Betracht, wenn eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt. Folgende Angestellte genießen einen besonderen Kündigungsschutz:
- Schwangere
- Betriebsratsmitglieder
- Auszubildende
- Beauftragte: Angestellte, die besondere Aufgaben in dem Unternehmen übernehmen, z.B. Datenschutzbeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Gleichstellungsbeauftragte usw. können nicht ordentlich gekündigt werden.
Wie macht man den Kündigungsschutz geltend?
Der Kündigungsschutz wird über eine Kündigungsschutzklage geltend gemacht. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. Das Ziel der Kündigungsschutzklage besteht grundsätzlich darin, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. In der Realität zielen die meisten Kündigungsschutzklagen darauf ab, eine Abfindung zu erhalten. Aufgrund der Kündigung wollen viele Angestellte nicht mehr für ihren Arbeitgeber tätig werden. Stattdessen wollen Sie eine Abfindung erhalten und bei einem neuen Arbeitgeber arbeiten.
Was sollte man tun, wenn man eine Kündigung erhält?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
