Kündigung: Ist die persönliche Abgabe erforderlich?
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Kündigung muss nicht persönlich abgegeben werden.
- Um die Abgabe der Kündigung beweisen zu können, sollten Sie um eine Empfangsbestätigung bitten.
- Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden, eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Muss die Kündigung persönlich abgegeben werden?
Die persönliche Abgabe der Kündigung ist nicht erforderlich. Es ist allerdings möglich, die Kündigung persönlich abzugeben.
Vorteil: Die persönliche Abgabe der Kündigung hat den Vorteil, dass Sie genau kontrollieren können, wann Sie die Kündigung abgeben. Es können keine Verzögerungen durch die Post entstehen.
Wie muss die Kündigung abgegeben werden?
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet, Sie können die ausgedruckte Kündigung persönlich übergeben, allerdings nicht die Kündigung mündlich erklären. Sowohl die Kündigung des Arbeitgebers als auch die Kündigung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen. Die Schriftform setzt voraus, dass die Kündigung ausgedruckt und unterschrieben wird. Damit kann die Kündigung nicht auf den folgenden Wegen erklärt werden:
- SMS
Wenn Sie die Kündigung nicht persönlich übergeben möchten, können Sie die Kündigung auch per Post abschicken. Um sicherzustellen, dass die Kündigung auch wirklich zugeht, ist es sinnvoll, die Kündigung per Einschreiben abzuschicken.
Woran muss bei der Abgabe der Kündigung gedacht werden?
Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber kündigen möchten, sollten Sie berücksichtigen, nachzuweisen, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat und dass die Kündigung der zuständigen Person zugegangen ist.
Sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber über die Kündigung des Arbeitsvertrages streiten, trifft Sie die Pflicht, zu beweisen, dass die Kündigung erklärt wurde. Folgende Wege bieten sich an, um die Abgabe der Kündigung zu beweisen:
- Zeugen: Sie können einen Zeugen zu der Übergabe der Kündigung mitnehmen. Allerdings wird dies bei Ihrem Arbeitgeber vermutlich eher für Verwirrung sorgen, wenn Sie eine Person in das Gespräch mitnehmen. Sollte es sich bei dem Zeugen um einen Kollegen handeln, bringen Sie Ihren Kollegen möglicherweise in die Situation, gegen Ihren Arbeitgeber aussagen zu müssen. Eine solche Situation kann für Ihren Kollegen zu einem Streit mit dem Arbeitgeber führen.
- Empfangsbestätigung: Sie haben alternativ die Möglichkeit, eine Empfangsbestätigung von Ihrem Arbeitgeber zu verlangen. Der einfachste Weg, eine solche zu erhalten, besteht darin, die Kündigung doppelt auszudrucken und eine von Ihrem Arbeitgeber mit Empfangsbestätigung unterschriebene Ausführung zu behalten.
- Einschreiben: Alternativ besteht auch die Möglichkeit, Ihrem Arbeitgeber die Kündigung per Einschreiben zuzuschicken. Allerdings kann dann darüber Streit ausbrechen, ob der Brief wirklich die Kündigung enthielt.
Die Kündigung ist an Ihren Arbeitgeber zu richten. Sie können die Kündigung entweder an Ihren direkten Vorgesetzten oder die Personalabteilung richten. Rechtlich ist es auch möglich, die Kündigung direkt an den Vorstand oder die Geschäftsführung zu adressieren. Allerdings verursacht ein solches Vorgehen in der Regel Probleme, sodass Sie die Kündigung an die sachlich zuständige Person adressieren sollten.
Wie muss die Kündigung formuliert werden?
Die Kündigung muss klar zum Ausdruck bringen, dass Sie den Arbeitsvertrag kündigen möchten. Sie müssen die Kündigung nicht begründen. Sie können entweder zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt kündigen. Deshalb sollte die Kündigung folgende Aspekte beinhalten:
- Empfänger: Wie bei einem Brief bietet es sich an Ihren Arbeitgeber in der Adresszeile aufzuführen.
- Erklärender: Sie sollten Ihren eigenen Namen und gegebenenfalls Ihre Adresse aufnehmen.
- Datum: Sie sollten unbedingt aufnehmen, wann Sie die Kündigung erklären.
- Kündigung: Sie sollten die Kündigung eindeutig zum Ausdruck bringen (z.B. „Ich kündige meinen Arbeitsvertrag zum 31.01.2026).
- Unterschrift: Sie müssen die Kündigung unbedingt unterschreiben.
Wie ist die Kündigungsfrist für Angestellte?
Die Kündigungsfrist von Angestellten beträgt 4 Wochen. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist ausnahmsweise nur 2 Wochen.
- 2 Wochen: In der Probezeit.
- 4 Wochen: Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für Angestellte 4 Wochen. Die Kündigungsfrist steigt nicht mit steigender Betriebszugehörigkeit.
Der Arbeitsvertrag kann entweder zum Monatsende oder zur Mitte des Monats gekündigt werden.
