Verjährung einer Abmahnung
Das Wichtigste in Kürze:
- Eine Abmahnung verjährt nach circa zwei bis drei Jahren.
- Wenn eine Abmahnung verjährt, verliert sie ihre Warnfunktion und vor einer Kündigung ist eine neue Abmahnung erforderlich.
- Ein Arbeitgeber hat circa ein Jahr Zeit, um eine Pflichtverletzung abzumahnen. Anschließend ist die Pflichtverletzung verjährt.
Wann verjährt eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Grundsätzlich verjährt eine Abmahnung nach circa zwei bis drei Jahren. Verjährung einer Abmahnung bedeutet, dass die Abmahnung ihre Wirkung verliert. Kommt es nach der Verjährung einer Abmahnung zu einer erneuten Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erneut abmahnen. Der Arbeitgeber kann sich nach der Verjährung einer Abmahnung nicht mehr für eine Kündigung entscheiden.
Hintergrund der Verjährung der Abmahnung ist, dass nach einem längeren Zeitraum, in dem keine Pflichtverletzung eingetreten ist, eine Abmahnung ihre Warnwirkung verliert. Wann die Verjährung der Abmahnung eintritt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Folgende Faktoren beeinflussen, wann eine ausgesprochene Abmahnung verjährt:
- Gewicht: Die größte Bedeutung für die Verjährungsdauer hat das Gewicht der Pflichtverletzung. Eine geringfügige Pflichtverletzung, z.B. eine einmalige Verspätung um wenige Minuten, verjährt deutlich früher als eine schwerwiegende Pflichtverletzung, z.B. den Vorgesetzten zu rassistisch zu beleidigen.
- Weitere Störungen: Zu berücksichtigen ist außerdem, ob seit der Abmahnung weitere Pflichtverletzungen eingetreten sind. Wenn weitere Pflichtverletzungen eingetreten sind, verlängert sich die Verjährungsfrist.
- Betriebszugehörigkeit: Je länger ein Angestellter für ein Unternehmen störungsfrei gearbeitet hat, desto früher verliert eine Abmahnung ihre Warnfunktion.
In den meisten Fällen verliert eine Abmahnung nach circa zwei bis drei Jahren ihre Warnfunktion. Wenn eine Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat und auch sonst kein Interesse mehr an der Dokumentation besteht, kann der Angestellte die Entfernung aus der Personalakte verlangen.
Wann verjährt eine Pflichtverletzung?
Eine Pflichtverletzung verjährt circa nach einem Jahr. Es gibt keine gesetzlich vorgesehene Frist, innerhalb derer eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Allerdings ist es treuwidrig, wenn Arbeitgeber Angestellte für eine Pflichtverletzung Jahre später abmahnen (sog. Verwirkung). Wann die Verwirkung eintritt, kann nicht einheitlich bewertet werden. Der Eintritt der Verwirkung hängt von den beiden folgenden Voraussetzungen ab:
- Zeit: Für die Verwirkung ist zum einen der Zeitablauf entscheidend. Grundsätzlich kommt ab einem Zeitraum von mehreren Monaten die Verwirkung in Betracht. Die Verwirkung tritt umso später ein, desto schwerer die Pflichtverletzung ist.
- Verhalten: Zum anderen ist für die Verwirkung das Verhalten des Arbeitgebers entscheidend. Wenn der Arbeitgeber etwa zeigt, dass er über die Pflichtverletzung hinweggesehen hat, spricht dies dafür, dass die Verwirkung eingetreten ist.
Die beiden folgenden Beispiele können als Orientierungshilfe dienen, wann eine Pflichtverletzung (noch nicht) verjährt ist:
- 10 Monate: Bei einer leichten Pflichtverletzung, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer gesagt hat, dass dieser sich keine Sorgen machen solle, ist die Verwirkung bereits nach 10 Monaten eingetreten.
- 3,5 Jahre: Im Gegenzug wurde bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, bei der der Arbeitgeber sich ausdrücklich Konsequenzen vorbehalten hat, ist die Verwirkung auch nach 3,5 Jahren noch nicht eingetreten.
Abmahnung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist es empfehlenswert, die folgenden Tipps zu beachten:
- Anwalt: Sie sollten einen Anwalt kontaktieren. Ob und wie Sie gegen die Abmahnung vorgehen, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt.
- Unterschrift: Arbeitgeber verlangen häufig, dass Angestellte die Abmahnung unterschreiben. Dabei sollten Sie darauf achten, dass Sie ausschließlich unterschreiben, die Abmahnung erhalten zu haben. Auf keinen Fall sollten Sie unterschreiben, dass Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt anerkennen.
- Vorgehen: Gegen eine Abmahnung kommen verschiedene Verteidigungsmittel in Betracht. Zum einen können Sie überhaupt nicht reagieren, zum anderen könnten Sie gegen die Abmahnung klagen. Als Mittelweg kommt die Abgabe einer Gegendarstellung oder eine Beschwerde beim Betriebsrat in Betracht.
Verjährung im Wettbewerbs- & Urheberrecht
Für die Abmahnung im Wettbewerbs- und Urheberrecht gelten unterschiedliche Verjährungsfristen:
- Urheberrecht: Im Urheberrecht gilt die normale Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB.
- Wettbewerbsrecht: Im Wettbewerbsrecht tritt die Verjährung grundsätzlich nach 6 Monaten ein, § 11 UWG.
In beiden Fällen beginnt die Verjährungsfrist, sobald der Anspruchsinhaber Kenntnis von den zugrundliegenden Tatsachen erhält. Außerdem kann der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt werden, indem etwa Klage erhoben wird.
