Kündigungsgründe - Alles, was Sie wissen müssen
Das Wichtigste in Kürze:
- Arbeitgeber dürfen einen Arbeitsvertrag nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.
- Kündigungsgründe sind: Betriebliche Gründe, personenbedingte Gründe und verhaltensbedingte Gründe.
- Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur sehr wenig Zeit, sich zu verteidigen.
Was ist ein Kündigungsgrund?
Arbeitsverträge und andere langlaufende Verträge können während der Vertragslaufzeit beendet werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Die Voraussetzungen an den Kündigungsgrund hängen von mehreren Faktoren ab. Wenn der Arbeitsvertrag beispielsweise sofort gekündigt werden soll (fristlose Kündigung) muss eine schwerwiegende Pflichtverletzung (z.B. ein Diebstahl durch einen Angestellten) vorliegen. Während der Probezeit können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ohne Grund kündigen. In den folgenden Fällen bestehen jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Kündigungsgrund:
- Probezeit: Während der Probezeit können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer grundlos kündigen. Es muss also kein Kündigungsgrund vorliegen.
- Arbeitgeber (groß): Arbeitgeber mit mehr als 10 Angestellten dürfen Angestellte, die seit mehr als 6 Monaten für den Arbeitgeber arbeiten, nur aus betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen kündigen.
- Arbeitgeber (klein): Arbeitgeber mit 10 oder weniger Angestellten können Angestellte ebenfalls kündigen, ohne das ein Kündigungsgrund vorliegen muss.
- Fristlose Kündigung: Bei einer sofortigen (also fristlosen) Kündigung benötigen sowohl der Angestellte als auch der Arbeitgeber einen Grund für die fristlose Kündigung. Es bestehen sehr hohe Anforderungen an den Kündigungsgrund.
Kündigungsgründe für die Kündigung durch den Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber darf Angestellte kündigen, wenn sich aus dem Verhalten, der Person oder dem Betrieb Gründe ergeben, die eine Kündigung rechtfertigen. Dabei sind die Anforderungen an den Kündigungsgrund hoch. Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen möchte, muss einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegen:
- Verhalten: Das Verhalten des Mitarbeiters rechtfertigt eine Kündigung, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung des Mitarbeiters vorliegt. Die Pflichtverletzung muss so erheblich sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist. Grundsätzlich kann eine verhaltensbedingte Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn eine vorherige Abmahnung zu keiner Besserung geführt hat.
Beispiele: Häufig Verspätungen, Beleidigung des Chefs. - Person: Eine personenbedingte Kündigung ist zulässig, wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Mitarbeiter, die sehr lange krank sind, oder etwa ein LKW-Fahrer, dem der Führerschein entzogen wird, können ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Wenn nicht absehbar ist, wann der Mitarbeiter seine Arbeit wieder erbringen kann, ist eine personenbedingte Kündigung möglich.
Beispiele: Pilot verliert seine Pilotenlizenz, Angestellter ist für mehrere Jahre krankgeschrieben. - Betrieb: Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei einem Unternehmen der Bedarf an Arbeitskräften sinkt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den sozialstärksten Mitarbeiter kündigen. Für die Beurteilung der Sozialstärke kommt es auf das Alter, die Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten und eine bestehende Behinderung an.
Beispiele: Betriebsschließung, Auslagerung einer Abteilung an einen externen Dienstleister.
Alle Kündigungsgründe haben gemeinsam, dass die Kündigung keine Bestrafung für das bisherige Verhalten darstellen. Stattdessen ist eine Kündigung nur gerechtfertigt, wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses keinen Sinn ergibt. Es muss also auch in der Zukunft davon auszugehen sein, dass weitere Störungen zu erwarten sind oder der Bedarf an Arbeitskräften in dem Unternehmen erheblich sinkt.
Wann muss im Arbeitsrecht ein Kündigungsgrund vorliegen?
Im Arbeitsrecht benötigt nur die Kündigung des Arbeitgebers einen Kündigungsgrund. Das bedeutet, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht voraussetzt, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Doch auch der Arbeitgeber benötigt nicht in allen Fällen einen Kündigungsgrund. Nur wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund:
- 6 Monate: Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass Mitarbeiter wenigstens 6 Monate für den Arbeitgeber gearbeitet haben. Vorher ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.
- 10 Mitarbeiter: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitgeber mit mehr als 10 Angestellten. Hat ein Arbeitgeber weniger als 10 Angestellte, ist eine Kündigung unter deutlich einfacheren Voraussetzungen möglich.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Arbeitgeber ohne Grund kündigen. Hintergrund ist, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt. Die Voraussetzung, dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss, ergibt sich allerdings aus dem Kündigungsschutzgesetz. Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, ist eine Kündigung grundsätzlich auch ohne Grund zulässig. Wenn kein Kündigungsgrund vorliegen muss, ist die Kündigung nur in Ausnahmefällen unzulässig. Die Unzulässigkeit einer Kündigung kann sich aus den folgenden Gründen ergeben:
- AGG: Unzulässig ist eine Kündigung, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) verstößt. Deshalb darf eine Kündigung etwa nicht erfolgen, wenn der Grund für die Kündigung die Homosexualität des Angestellten ist.
- Betriebsübergang: Wird ein Betrieb übernommen (sog. Betriebsübergang), darf die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgen. Hintergrund ist, dass § 613a BGB für alle Angestellten gilt.
- Treuwidrig: Eine Kündigung darf nicht treuwidrig sein. Eine Kündigung kann treuwidrig sein, wenn der Grund für die Kündigung sachwidrig ist. Ein sachwidriger Kündigungsgrund liegt etwa vor, wenn eine Sekretärin gefeuert wird, weil sie eine sexuelle Beziehung mit ihrem Chef ablehnt.
Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?
Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung besteht, wenn es für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer unzumutbar ist, das Ende der Kündigungsfrist abzuwarten. Es muss also eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen, dass es unzumutbar ist, dass das Arbeitsverhältnis auch nur ein paar Wochen weiterläuft. Grundsätzlich endet das Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen, kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht:
- Wichtiger Grund: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Als Gründe für eine fristlose Kündigung kommen grundsätzlich nur schwerwiegende Pflichtverletzungen in Betracht. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere möglich, wenn eine Straftat begangen wurde (z.B. ein Diebstahl, Beleidigungen, die Zerstörung von Eigentum usw.).
- Fristablauf unzumutbar: Im Rahmen einer Interessenabwägung muss geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber bzw. dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.
Wann reicht der Kündigungsgrund für eine Kündigung nicht aus?
Angestellte, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, dürfen auch bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht gekündigt werden. Der besondere Kündigungsschutz führt dazu, dass ausschließlich Kündigungen wegen erheblicher Pflichtverletzungen möglich sind (sog. außerordentliche Kündigungen). Die folgenden Angestellten genießen einen besonderen Kündigungsschutz:
- Auszubildende
- Betriebsratsmitglieder
- Schwangere
- Datenschutzbeauftragte, Abfallbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte usw.
- Sonstige: Dazu genießen auch weitere Gruppen, z.B. Soldaten, Abgeordnete usw. einen besonderen Kündigungsschutz.
Wie muss eine Kündigung erfolgen?
Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigung ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Entsprechend ist eine Kündigung am Telefon oder per Mail nicht möglich. Auch die folgenden Aspekte müssen Arbeitgeber bei der Kündigung berücksichtigen:
- Betriebsrat: Sofern ein Betriebsrat vorliegt, ist die Anhörung des Betriebsrates vor Kündigung des Arbeitsvertrages erforderlich, § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG.
- Zustimmung: Bei einigen Angestellten muss der Kündigung zugestimmt werden. Etwa setzt die Kündigung eines Schwerbehinderten voraus, dass das Integrationsamt vorab der Kündigung zustimmt, § 168 SGB IX.
- Ablauf der Kündigungsfrist: Der Arbeitsvertrag endet erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist ist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Bei fünf Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Arbeitnehmer weiter Gehalt und ist dazu verpflichtet, zu arbeiten.
- Keine Begründung: Eine Begründung der Kündigung ist nicht erforderlich.
Was sollte man tun, wenn man eine Kündigung erhält?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
