Minijob: Wie lang ist die Kündigungsfrist?
- Die Kündigungsfrist beträgt bei einem Minijob grundsätzlich vier Wochen.
- Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen.
- Nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 2 Jahren, steigt die Kündigungsfrist für Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Wie lang ist die Kündigungsfrist im Minijob?
Die Kündigungsfrist im Minijob beträgt grundsätzlich vier Wochen. Dabei kann die Kündigung nur zur Mitte des Monats (also dem 15.) oder zum Monatsende erfolgen. Eine Kündigung zu anderen Zeitpunkten ist nicht möglich. Ausnahmsweise ist die Kündigungsfrist für Kündigungen durch den Arbeitgeber auch länger als vier Wochen. Voraussetzung ist dafür, dass das Arbeitsverhältnis seit mehr als 2 Jahren besteht:
- Ein Monat: Wenn der Arbeitsvertrag seit mindestens 2 Jahren besteht, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber einen Monat. Außerdem kann der Arbeitgeber nur zum Monatsende kündigen.
- Zwei Monate: Wenn der Arbeitsvertrag seit mindestens 5 Jahren besteht, beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate. Die Kündigung ist ebenfalls nur zum Monatsende möglich.
- Sonstiges: Wenn der Arbeitsvertrag sogar mehr als 8 Jahre besteht, beträgt die Kündigungsfrist sogar 3 Monate. Ein so langer Arbeitsvertrag ist bei Minijobs allerdings selten.
- Arbeitsvertrag: Es ist möglich, im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren. Entsprechende Klauseln sind in der Praxis allerdings sehr selten.
In Ausnahmefällen ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Eine fristlose Kündigung setzt allerdings voraus, dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, sodass es unmöglich ist, den Arbeitsvertrag weiterlaufen zu lassen. Eine so schwerwiegende Pflichtverletzung liegt beispielsweise bei einem Diebstahl durch den Angestellten oder einer sexuellen Belästigung.
Hinweis: Die Kündigungsfrist für eine Kündigung vom Angestellten beträgt vier Wochen unabhängig von der Länge der Beschäftigung.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Während der Probezeit kann der Minijob mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese kurze Kündigungsfrist gilt sowohl für Kündigungen vom Arbeitgeber als auch für Kündigungen vom Angestellten. Neben der sehr kurzen Kündigungsfrist, hat die Kündigung während der Probezeit auch die folgenden Besonderheiten:
- Jederzeit: Die Kündigung kann jederzeit erfolgen. Während der Probezeit besteht also nicht die Beschränkung, dass die Kündigung nur zur Monatsmitte oder zum Monatsende erfolgen kann.
- Kein Grund: Während der Probezeit ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Der Arbeitgeber darf nach der Probezeit den Arbeitsvertrag grundsätzlich nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Während der Probezeit ist dies anders, in dieser Zeit darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ohne Grund kündigen.
Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?
Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung einer Frist. Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung entscheidend. Allerdings wird der Tag des Zugangs der Kündigung bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
Beispiele:
- Arbeitgeber: Ein Arbeitgeber möchte einen Arbeitsvertrag kündigen. Der Arbeitsvertrag besteht seit 2 Jahren. Entsprechend beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Der Arbeitsvertrag kann nur zum Ende des Monats gekündigt werden. Wenn der Arbeitsvertrag zum 31. März beendet werden soll, muss die Kündigung dem Angestellten am 28. Februar zugehen.
- Arbeitnehmer: Ein Angestellter möchte den Minijob nach 7 Monaten kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Wenn der Arbeitsvertrag am 31.8. enden soll, muss dem Arbeitgeber die Kündigung spätestens am 3. August zugehen.
Wann ist eine Kündigung wirksam?
Eine Kündigung setzt voraus, dass eine Kündigungserklärung vorliegt. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Das bedeutet, dass die Kündigung ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Kündigungserklärung einen Kündigungsgrund o.ä. enthält.
Wenn der Arbeitgeber Sie kündigt, muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Das bedeutet, dass Sie nur dann gekündigt werden dürfen, wenn einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegt:
- Verhalten: Wenn Angestellte eine schwerwiegende Pflichtverletzung begehen, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung liegt etwa vor, wenn Angestellte regelmäßig zu spät kommen oder Geld aus der Kasse stehlen.
- Person: Wenn Angestellte aufgrund einer langwierigen Krankheit ausfallen oder aus anderen Gründen nicht mehr arbeiten können, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen zulässig. Ein Beispiel ist etwa, dass ein Pizzafahrer seinen Führerschein verliert.
- Betrieb: Wenn Sie das Unternehmen in einer nachhaltigen Krise befindet und keinen Bedarf mehr für den Angestellten hat, kommt eine betriebliche Kündigung in Betracht.
Ein Kündigungsgrund ist allerdings nur erforderlich, wenn der Arbeitsvertrag seit mindestens 6 Monaten läuft und der Arbeitgeber mindestens 10 Angestellte hat. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, benötigt auch der Arbeitgeber für die Kündigung keinen Kündigungsgrund.
