Abmahnung wegen Krankheit - Alles, was Sie wissen müssen
Das Wichtigste in Kürze:
- Wegen einer Krankheit droht keine Abmahnung.
- Eine Abmahnung droht im Rahmen einer Krankheit, wenn Angestellte ihre Pflichten verletzen (z.B. sich nicht krankmelden oder eine Krankheit vortäuschen).
- Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Droht bei einer Krankheit eine Abmahnung?
Wegen einer Krankheit darf der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung verfolgt das Ziel, den Arbeitnehmer auf eine Pflichtverletzung hinzuweisen und den Angestellten zu warnen, dass bei weiteren Pflichtverletzungen eine Kündigung droht. Die Krankheit eines Angestellten stellt keine Pflichtverletzung dar, sodass wegen der Krankheit auch keine Abmahnung droht. Eine langanhaltende Erkrankung eines Angestellten rechtfertigt, wenn überhaupt, eine personenbedingte Kündigung. Die personenbedingte Kündigung erfordert allerdings grundsätzlich keine Abmahnung.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen, in diesen beiden Fällen droht auch während der Krankheit eine Abmahnung:
- Steuerbare Krankheiten: Bei Krankheiten, die der Angestellte steuern kann, muss der Arbeitgeber den Angestellten vor der Kündigung die Möglichkeit geben, sich zu bessern. Eine solche „steuerbare“ Krankheit liegt etwa bei Alkoholsucht vor. Bevor ein Arbeitgeber einen Angestellten wegen Alkoholsucht kündigen darf, muss der Arbeitgeber dem Angestellten eine Therapie anbieten. Entsprechend muss der Arbeitgeber also den Angestellten auf die Defizite hinweisen und darf erst im Anschluss daran dem Angestellten kündigen.
- Pflichtverletzung: Außerdem kann der Arbeitgeber Angestellte wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Krankheit abmahnen. Auch im Rahmen einer Krankheit haben Angestellte einige Pflichten zu erfüllen. Werden diese Pflichten verletzt, droht eine Abmahnung.
Welche Pflichten haben Angestellte im Rahmen einer Krankheit?
Angestellte haben während einer Krankheit die Pflicht, ihren Arbeitgeber über die Krankheit zu informieren und alles dafür zu tun, schnellstmöglich zu genesen. Wenn Angestellte im Rahmen einer Krankheit eine ihrer Pflichten verletzen, kann der Arbeitgeber den Angestellten abmahnen. Insgesamt treffen den Arbeitnehmer im Rahmen einer Krankheit die folgenden Pflichten:
- Krankmeldung: Angestellte sind verpflichtet, sich bei Ihrem Arbeitgeber krankzumelden. Die Krankmeldung kann sowohl mündlich, per Telefon als auch per E-Mail erfolgen, es muss also keine Form eingehalten werden. Grundsätzlich besteht die Pflicht, sich ab dem ersten Tag der Krankheit krankzumelden. Die Krankmeldung muss grundsätzlich zu Beginn der Arbeit erfolgen.
- Attest: Wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, müssen Angestellte ein ärztliches Attest einreichen.
- Androhen: Eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung eines Angestellten besteht darin, eine Krankheit anzudrohen. Angestellte bringen damit zum Ausdruck, dass Sie bereit sind, gesetzliche Vorteile (die Gehaltsfortzahlung bei einer Krankheit), die ihnen nicht zustehen, zu missbrauchen. Bei dem Androhen einer Krankheit kommt neben der Abmahnung häufig auch eine sofortige Kündigung in Betracht.
- Heilung verzögern: Angestellte erhalten während einer Krankheit weiter Gehalt, ohne zu arbeiten. Deshalb sind Angestellte dazu verpflichtet, die Genesung bestmöglich zu unterstützen. Das bedeutet nicht, dass Angestellte den ganzen Tag im Bett verbringen müssen, wer allerdings aufgrund einer Grippe krank ist, sollte nicht die ganze Nacht auf einer Party verbringen.
- Vortäuschen einer Krankheit: Eine schwerwiegende Pflichtverletzung liegt vor, wenn Angestellte eine Krankheit vortäuschen. Wer gesund ist und sich trotzdem krankmeldet, missbraucht die sozialen Pflichten des Arbeitgebers. In einem solchen Fall kommt neben der Abmahnung auch die Kündigung in Betracht.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung im Arbeitsrecht hat den Zweck, den Mitarbeiter bei einer Pflichtverletzung dazu aufzufordern, die Pflichtverletzung zu unterlassen. Insgesamt verfolgt die Abmahnung drei Ziele. Die Abmahnung soll den Arbeitgeber über die Pflichtverletzung informieren (Hinweisfunktion), dazu ermahnen, die Pflichtverletzung in Zukunft zu unterlassen (Ermahnungsfunktion) und den Angestellten zu warnen, dass bei Wiederholung eine Kündigung droht (Warnungsfunktion).
Eine Abmahnung kann ausgesprochen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Pflichtverletzung: Grundvoraussetzung der Abmahnung ist eine Pflichtverletzung. Die Gründe für eine Pflichtverletzung sind verschieden. So kommt eine Abmahnung etwa in Betracht, wenn Angestellte mehrfach zu spät kommen, fahrlässig Eigentum des Unternehmens beschädigen usw.
- Verhältnismäßig: Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Entsprechend kommt die Abmahnung nicht in Betracht, wenn andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Pflichtverletzung zu beseitigen. Bei extrem geringfügigen Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung deshalb ausscheiden.
- Kenntnisnahme: Die Abmahnung wird nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung zur Kenntnis nimmt. Deshalb erfolgen die meisten Abmahnungen in Person und die Angestellten sollen unterschreiben, dass sie die Abmahnung zur Kenntnis genommen haben.
Abmahnung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist es empfehlenswert, die folgenden Tipps zu beachten:
- Anwalt: Sie sollten einen Anwalt kontaktieren. Ob und wie Sie gegen die Abmahnung vorgehen, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt.
- Unterschrift: Arbeitgeber verlangen häufig, dass Angestellte die Abmahnung unterschreiben. Dabei sollten Sie darauf achten, dass Sie ausschließlich unterschreiben, die Abmahnung erhalten zu haben. Auf keinen Fall sollten Sie unterschreiben, dass Sie die Abmahnung bestätigen oder anerkennen.
- Vorgehen: Gegen eine Abmahnung kommen verschiedene Verteidigungsmittel in Betracht. Zum einen können Sie überhaupt nicht reagieren, zum anderen könnten Sie gegen die Abmahnung klagen. Als Mittelweg kommt die Abgabe einer Gegendarstellung oder eine Beschwerde beim Betriebsrat in Betracht.
