Arbeitsrecht
Kündigung widersprechen

Kündigung widersprechen – Alles, was Sie wissen müssen

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
25.09.2025
4
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie einer Kündigung widersprechen, müssen Sie Kündigungsschutzklage einlegen.
  • Sie haben nur drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzulegen.
  • Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren, um sich gegen die Kündigung verteidigen zu können.

Können Angestellte einer Kündigung widersprechen?

Angestellte können einer Kündigung nicht widersprechen. Eine Kündigung des Arbeitgebers bedarf nicht der Zustimmung des gekündigten Angestellten. Allerdings können sich gekündigte Angestellte auf zwei Wegen gegen eine Kündigung verteidigen:

  • Kündigungsschutzklage: Der beste Weg, um sich gegen eine Kündigung zu verteidigen, besteht darin, eine Kündigungsschutzklage einzulegen. Selbst wenn Angestellte gar nicht mehr für den Arbeitgeber arbeiten möchten, ist die Kündigungsschutzklage sinnvoll, wenn Sie eine Abfindung erhalten möchten.
  • Betriebsrat: Sofern Sie nicht direkt Kündigungsschutzklage einlegen möchten, können Sie auch in einem ersten Schritt den Betriebsrat kontaktieren. Der Betriebsrat wird vor der Kündigung über die Kündigung informiert. Während eine Kündigung keine Begründung benötigt, weiß der Betriebsrat, aus welchem Grund die Kündigung erfolgt ist. Indem Sie den Betriebsrat kontaktieren, können Sie herausfinden, aus welchem Grund es zu der Kündigung gekommen ist.

Es ist in der Regel nicht sinnvoll, sich beim Arbeitgeber über die Kündigung „zu beschweren“. Kommt es zu einem Streit, kann dieser Streit eine weitere Kündigung rechtfertigen. Sollte also die erste Kündigung unwirksam gewesen sein, könnte der Arbeitgeber aufgrund des Streites die Kündigung aussprechen.

Wann ist eine Kündigung wirksam?

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigung wirksam erklärt wurde. Sofern einer der folgenden Gründe vorliegt, kommt eine Kündigung in Betracht: 

  • Verhalten: Das Verhalten des Mitarbeiters rechtfertigt eine Kündigung, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung des Mitarbeiters vorliegt. Die Pflichtverletzung muss so erheblich sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist. Grundsätzlich kann eine verhaltensbedingte Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn eine vorherige Abmahnung zu keiner Besserung geführt hat. 
  • Person: Eine personenbedingte Kündigung ist zulässig, wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Mitarbeiter, die sehr lange krank sind, oder etwa ein LKW-Fahrer, dem der Führerschein entzogen wird, können ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Wenn nicht absehbar ist, wann der Mitarbeiter seine Arbeit wieder erbringen kann, ist eine personenbedingte Kündigung möglich.
  • Betrieb: Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei einem Unternehmen der Bedarf an Arbeitskräften sinkt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den sozialstärksten Mitarbeiter kündigen. Für die Beurteilung der Sozialstärke kommt es auf das Alter, die Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten und eine bestehende Behinderung an.

Ein solcher Kündigungsgrund muss allerdings nur vorliegen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Voraussetzung für das Kündigungsschutzgesetz ist, dass der Arbeitgeber mindestens 10 Mitarbeiter hat und der Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter seit mindestens 6 Monaten besteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. In einem solchen Fall darf eine Kündigung lediglich nicht treuwidrig sein. Die Treuwidrigkeit einer Kündigung liegt etwa vor, wenn die Kündigung aus religiösen Gründen erfolgt (z.B. Kündigung einer Person, weil diese Moslem ist). 

Außerdem müssen die formalen Voraussetzungen für die Kündigung vorliegen. 

  • Schriftlich: Eine Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Das bedeutet, dass eine Kündigung nicht per E-Mail, Telefon oder mündlich erklärt werden kann.
  • Vollmacht: Sofern Angestellte die Kündigung von einem anderen Angestellten erhalten, kann die Kündigung zurückgewiesen werden, wenn keine Vollmacht vorgelegt wird.
  • Zugang: Die Kündigung wird erst mit Zugang beim Angestellten wirksam. Der Angestellte muss die Kündigung also erhalten.
  • Anhörung & Zustimmung: Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Bei manchen Angestellten kann die Kündigung auch nur erfolgen, wenn Dritte der Kündigung zustimmen. Soll beispielsweise einem Schwerbehinderten gekündigt werden, muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen.

Wie hoch sind die Verteidigungschancen gegen eine Kündigung?

Die Chancen, sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu verteidigen, sind hoch. Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind sehr hoch. Es gelingt deshalb Arbeitgebern nur selten, einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen. Wie genau die Verteidigung erfolgt hängt maßgeblich davon ab, aus welchem Grund die Kündigung erfolgt:

  • Betriebsbedingt: Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist, sehr hoch. Arbeitgeber machen sehr häufig Fehler im Rahmen der Sozialauswahl oder Arbeitgeber können nicht nachweisen, dass es keine andere Möglichkeit gibt, den Angestellten in einem anderen Bereich des Unternehmens einzusetzen.
  • Verhalten: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist, ein bisschen geringer. Insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Kündigung in der Regel wirksam.
  • Person: Bei einer personenbedingten Kündigung ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung wirksam ist, ähnlich hoch wie bei der verhaltensbedingten Kündigung. Viele Kündigungen scheitern daran, dass es andere Möglichkeiten gibt, den Angestellten einzusetzen, oder dass die Kündigung unverhältnismäßig ist (z.B. wenn es sich um eine berufsbedingte Krankheit handelt).
  • Außerordentliche Kündigung: Bei einer außerordentlichen Kündigung bestehen grundsätzlich gute Verteidigungschancen. Liegt allerdings eine schwerwiegende Pflichtverletzung (z.B. eine Straftat) unzweifelhaft vor, sind die Verteidigungschancen nicht hoch. Selbst wenn die außerordentliche Kündigung nicht möglich ist, kann die außerordentliche Kündigung häufig in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. In einem solchen Fall erhalten Sie also für ein paar Wochen Gehalt, allerdings endet der Arbeitsvertrag trotzdem.
  • Sonderkündigungsschutz: Unabhängig vom Kündigungsgrund sind die Verteidigungschancen bei Angestellten, die einen Sonderkündigungsschutz genießen (z.B. Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte usw.).
Hinweis: Besonders gering sind die Verteidigungschancen bei Angestellten, die in den ersten 6 Monaten der Betriebszugehörigkeit gekündigt werden und / oder deren Arbeitgeber weniger als 10 Mitarbeiter haben. Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, ist die Kündigung wahrscheinlich wirksam. 

Welche Folgen hat eine Verteidigung gegen eine Kündigung?

Die Verteidigung gegen eine Kündigung führt in der Regel dazu, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Selbst wenn eine Kündigung unwirksam ist, kommt es nur selten dazu, dass Angestellte erneut bei ihrem Arbeitgeber anfangen zu arbeiten. Grundsätzlich ist es das Ziel des Kündigungsschutzprozesses, sicherzustellen, dass der Arbeitsvertrag weiterläuft. Allerdings kommt es nur selten zur Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses. Hintergrund ist, dass die Kündigung häufig dazu führt, dass sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zerstreiten. Deshalb haben Angestellte nur selten ein Interesse, weiter für den Arbeitgeber zu arbeiten. Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden deshalb mit einem Aufhebungsvertrag, den der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer miteinander schließen. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, eine Abfindung zu zahlen, im Gegenzug wird der Arbeitsvertrag aufgelöst.

Wie läuft die Verteidigung gegen eine Kündigung ab?

Die Verteidigung gegen eine Kündigung läuft in der Regel folgendermaßen ab:

  • Kündigungsschutzklage: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzulegen. Nachdem die Kündigungsschutzklage eingelegt wurde, wird schnell vom Gericht ein erster Gerichtstermin festgelegt.
  • Verhandlung: Häufig finden schon nachdem die Kündigungsschutzklage eingelegt wurde, erste Verhandlungen über eine etwaige Abfindung statt. Kommt es zu keiner Einigung, geht der Prozess weiter.
  • Gerichtstermin: Der Gerichtstermin beginnt mit einem Gespräch darüber, ob ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann. Teilweise geben Richter eine erste Einschätzung ab, wie das Urteil ausfallen könnte (idR zu Gunsten des Angestellten). Zu einem Urteil durch das Gericht kommt es nur selten. In der überwiegenden Anzahl an Fällen kommt es zu einem Aufhebungsvertrag.

Kündigung erhalten, was tun?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.

  • Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
  • Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
  • Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Arbeitnehmer eine Kündigung ablehnen?
Der Arbeitnehmer kann eine Kündigung ablehnen, wenn kein Grund für die Kündigung vorliegt oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Kann der Arbeitgeber eine Kündigung ablehnen?
Der Arbeitgeber kann eine Kündigung ablehnen, wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt.
Kann ein Arbeitnehmer einer Kündigung widersprechen?
Der Arbeitnehmer kann einer Kündigung nicht widersprechen, er kann allerdings Kündigungsschutzklage erheben.
Kann eine Kündigung abgelehnt werden?
Eine Kündigung von Arbeitgeber kann abgelehnt werden, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt oder die Kündigung nicht schriftlich erfolgt.
Wann ist eine Kündigung vom Arbeitnehmer unwirksam?
Eine Kündigung vom Arbeitnehmer ist insbesondere unwirksam, wenn Sie nicht schriftlich erfolgt.

Mandanten

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