Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst - Alles, was Sie wissen müssen
- Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen dem gleichen Kündigungsschutz wie Angestellte in der Privatwirtschaft.
- Es gibt einige Besonderheiten, sodass die Anforderungen für Kündigungen im öffentlichen Dienst noch höher sind.
- Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur drei Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen.
Wie ist der Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst?
Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen dem gleichen Kündigungsschutz wie Angestellte in der Privatwirtschaft. Das Kündigungsschutzgesetz differenziert nicht dazwischen, ob Angestellte in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst arbeiten. Es gibt allerdings einige Besonderheiten bei Kündigungsschutz von Angestellten im öffentlichen Dienst. Insbesondere aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Rechtsprechung ergeben sich die folgenden Besonderheiten:
- Kündigungsfristen: Für Angestellte gelten andere Kündigungsfristen. Nach einer Tätigkeit von einem Jahr sind die Kündigungsfristen länger als in der Privatwirtschaft.
- Unkündbar: Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere nach einer längeren Betriebszugehörigkeit, sind Angestellte im öffentlichen Dienst unkündbar.
- Betriebsbedingte Kündigung: Die öffentliche Hand muss einige Besonderheiten bei betriebsbedingten Kündigungen beachten (z.B. im Rahmen der Möglichkeit, die Angestellten in anderen Bereichen einzusetzen).
Wann sind Angestellte im öffentlichen Dienst unkündbar?
Angestellte im öffentlichen Dienst sind nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit unkündbar. Beamte können nicht gekündigt werden. Doch nicht nur Beamte, sondern auch normale Angestellte im öffentlichen Dienst genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen, sind Angestellte im öffentlichen Dienst unkündbar:
- 40 Jahre: Angestellte müssen mindestens 40 Jahre alt sein.
- 15 Jahre: Es müssen mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit vorliegen. Dabei werden allerdings auch Pausen (z.B. Elternzeit o.ä.) mit eingerechnet.
- Westdeutschland: Die Klausel des Tarifvertrages gilt nur für Angestellte in Westdeutschland.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber nur noch außerordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass eine erhebliche Pflichtverletzung (z.B. der Diebstahl von Eigentum der öffentlichen Hand). vorliegt.
Nur mit einer außerordentlichen Kündigung kündbar sind außerdem bestimmte Angestellte (z.B. Schwangere oder Mitglieder der Personalvertretung).
Wann ist eine Kündigung im öffentlichen Dienst möglich?
Die Kündigung ist im öffentlichen Dienst möglich, wenn einer der Kündigungsgründe vorliegt. Entsprechend kommen die folgenden Kündigungsgründe in Betracht:
- Verhalten: Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Betracht. Die Pflichtverletzung muss so erheblich sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist. Grundsätzlich kann eine verhaltensbedingte Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn eine vorherige Abmahnung zu keiner Besserung geführt hat. Möglich ist eine verhaltensbedingte Kündigung beispielsweise, wenn der Chef beleidigt wird oder wenn Angestellte sehr häufig zu spät kommen.
- Person: Eine personenbedingte Kündigung ist zulässig, wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Verliert etwa ein Busfahrer seinen Führerschein, kann er nicht mehr arbeiten. In einem solchen Fall kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Auch bei einer langanhaltenden Krankheit kommt eine Kündigung in Betracht, in diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur krankheitsbedingten Kündigung [Link].
- Betrieb: Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Bedarf an Arbeitskräften sinkt. Wird etwa ein Bereich geschlossen (z.B. wenn ein Standort geschlossen wird und deshalb der Pförtner nicht mehr benötigt wird). In einem solchen Fall kommt die betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Sofern nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt, wird den sozialstärksten Mitarbeitern gekündigt. Für die Beurteilung der sozialen Stärke kommt es auf das Alter, die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und das Vorliegen einer Behinderung an.
Besonderheiten bei der betriebsbedingten Kündigung?
Bei der betriebsbedingten Kündigung von Angestellten im öffentlichen Dienst müssen einige Besonderheiten berücksichtigt werden. Hintergrund ist, dass auch die öffentliche Hand in der Lage sein soll, Bereiche zu schließen, sofern die Aufgaben als nicht mehr relevant angesehen werden. Andererseits muss auch die soziale Verantwortung der öffentlichen Hand berücksichtigt werden. Deshalb müssen im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:
- Wegfall des Arbeitsplatzes: Die Gerichte prüfen nur sehr eingeschränkt den Grund, aus dem der Arbeitsplatz weggefallen ist. Wenn beispielsweise eine Stelle im Haushaltsplan gestrichen wird, überprüfen Gerichte diese Entscheidung nur dahingehend, dass die Entscheidung nicht missbräuchlich sein darf (z.B. die Stelle nur streichen, um einem Angestellten kündigen zu können).
- Keine Weiterbeschäftigung: Es darf keine Möglichkeit bestehen, den Angestellten weiter beschäftigen zu können. Der öffentliche Dienst ist allerdings extrem groß. Irgendwo wird es immer eine freie Stelle geben. Deshalb wird für die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nur geschaut, ob es bei der gleichen Dienststelle (z.B. dem Arbeitsamt) oder bei einer anderen Dienststelle am gleichen Dienstort eine freie Stelle gibt, für die der Angestellte geeignet ist. Entsprechend muss nicht die gesamte Verwaltung hinsichtlich einer freien Stelle „durchsucht“ werden.
Wie sind die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst?
Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst sind etwas länger als in der Privatwirtschaft. Während die Kündigungsfrist in den ersten 6 Monaten noch identisch ist, sind die Kündigungsfristen im Anschluss ein bisschen länger als in der Privatwirtschaft:
- Ersten 6 Monate: 2 Wochen
- Bis ein Jahr: Ein Monat
- Mehr als ein Jahr: 6 Wochen
- Mehr als 5 Jahre: 3 Monate
- Mehr als 8 Jahre: 4 Monate
- Mehr als 10 Jahre: 5 Monate
- Mehr als 12 Jahre: 6 Monate
Hinsichtlich der Berechnung der Dienstzeit kommt es nur auf den Start des Dienstverhältnisses an. Es ist also ohne Bedeutung, wenn der Angestellte die Tätigkeit zwischendurch unterbrochen hat (z.B. aufgrund einer Pause oder einer Elternzeit). Außerdem gibt es die Besonderheit, dass die Kündigung nur zu bestimmten Zeitpunkten zulässig ist:
- Bis ein Jahr: Im ersten Jahr der Tätigkeit ist die Kündigung jeweils zum Monatsende möglich.
- Ab ein Jahr: Sobald die Beschäftigungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, kann die Kündigung nur noch zum Quartalsende erfolgen.
Für wen gilt der Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst?
Der Kündigungsschutz gilt für Angestellte im öffentlichen Dienst. Damit gilt der Kündigungsschutz grundsätzlich für alle Angestellten, die beim Bund, den Ländern, den Kommunen oder bei kommunalen Tochterunternehmen tätig sind. Entsprechend gilt der Tarifvertrag beispielsweise für Angestellte von Schwimmbädern, der Müllabfuhr usw. Nicht erfasst werden hingegen:
- Beamte: Beamte können ohnehin nicht gekündigt werden, entsprechend besteht auch der Kündigungsschutz nur für Angestellte.
- Ärzte: Für Ärzte gilt ein besonderer Tarifvertrag, sodass diese einem anderen Kündigungsschutz unterliegen.
- Leitende Angestellte: Leitende Angestellte haben in der Regel individuelle Arbeitsverträge, sodass für die leitenden Angestellten auch individuell vereinbarter Kündigungsschutz gilt.
- Ausland: Nicht erfasst vom Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes – und damit auch vom entsprechenden Kündigungsschutz – sind Angestellte, die für den öffentlichen Dienst im Ausland tätig sind.
Erhalten Angestellte eine Abfindung im öffentlichen Dienst?
Um eine Abfindung bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist es erforderlich, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen. Bei betriebsbedingten Kündigungen sehen Tarifverträge teilweise automatisch eine Abfindung vor. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die beste Chance, eine Abfindung zu erhalten, eine Kündigungsschutzklage einzulegen. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage besteht teilweise die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, wodurch der Angestellte eine Abfindung erhält. Die folgenden Besonderheiten sollten Sie dabei berücksichtigen:
- Höhe der Abfindung: Die öffentliche Hand ist bei Abfindung weniger zahlungsbereit als Unternehmen in der Privatwirtschaft. Hintergrund ist, dass die öffentliche Hand vermeidet, Geld „zu verschwenden“.
- Wiedereinstellung: Es ist deshalb sinnvoll, auch eine Wiedereinstellung in Betracht zu ziehen. Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind sehr hoch. Häufig scheitern Kündigungen von Arbeitgebern im öffentlichen Dienst an den hohen Voraussetzungen. Aufgrund der geringen Zahlungsbereitschaft bei Aufhebungsverträgen ist es teilweise sinnvoll, in Betracht zu ziehen, weiter für den Arbeitgeber zu arbeiten. Es ist häufig wahrscheinlicher, den Job zurückzubekommen als eine hohe Abfindung zu erhalten.
Was tun bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst?
Wenn Sie eine Kündigung im öffentlichen Dienst erhalten haben, ist es wichtig, dass Sie die Ruhe bewahren und schnell einen Anwalt kontaktieren. Insgesamt sollten Sie folgendermaßen vorgehen:
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich innerhalb von 3 Tagen nach der Kündigung arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt. Zusätzlich müssen Sie sich grundsätzlich 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit als arbeitssuchend melden. Die fristlose Kündigung erfolgt meistens überraschend, sodass es ausreicht, wenn Sie sich bei der Meldung als arbeitslos auch arbeitssuchend melden.
