Arbeitsrecht
Arbeitslosmelden nach Kündigung

Arbeitslosmelden nach Kündigung - Alles, was Sie wissen müssen

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
03.10.2025
5
 Min. Lesedauer
  • Nach einer Kündigung müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitslos melden.
  • 3 Monate, bevor Sie arbeitslos werden, müssen Sie sich arbeitssuchend melden.
  • Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten.

Wann besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einzahlung: Angestellte müssen in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
  • Arbeitslosigkeit: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht im Fall der Arbeitslosigkeit. Eine Tätigkeit von bis zu 15 Stunden in der Woche ist unschädlich, allerdings wird das Gehalt auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
  • Anmeldung: Sie müssen sich arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet haben.
  • Nicht verursacht: Der Angestellte darf die Arbeitslosigkeit nicht selbst verursacht haben. Eine Verursachung der Arbeitslosigkeit liegt etwa bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag vor. Ausnahmsweise besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch bei einer Verursachung durch den Angestellten, sofern ein wichtiger Grund für das Verhalten des Angestellten vorlag (z.B. eine Kündigung, um einen kranken Angehörigen zu pflegen). Wurde die Arbeitslosigkeit durch den Angestellten verursacht, besteht eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Während der Sperre erhalten Arbeitslose dann kein Arbeitslosengeld.

Im Folgenden ein paar Beispiele für Fälle, in denen ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegen:

  • Mobbing: Wenn Angestellte nachhaltig gemobbt werden, können Sie den Arbeitsvertrag ohne Sperre beim Arbeitslosengeld kündigen. Dafür reicht es allerdings nicht aus, dass ein einmaliger Streit vorliegt. Erforderlich ist vielmehr ein nachhaltiges, sozial inadäquates Verhalten.
  • Angehörige: Erkrankt ein Familienmitglied oder ein Angehöriger schwer, sodass die Pflege des Angehörigen erforderlich ist, kann ein Arbeitsvertrag ohne Sperrzeit gekündigt werden.
  • Familie: Wenn die Kündigung erfolgt, um mit dem Partner zusammenzuziehen. Wenn Sie etwa mit Ihrem Partner, der in einer anderen Stadt lebt, zusammenziehen möchten und deshalb ihren Arbeitsvertrag kündigen, droht ihnen ebenfalls keine Sperre beim Arbeitslosengeld.

Wann nach einer Kündigung muss man sich arbeitslos melden?

Wenn Sie durch die Kündigung ihren Job verlieren, müssen Sie sich drei Tage nach der Kündigung arbeitslos melden. Erfolgt die Meldung als arbeitslos zu spät, droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Außerdem besteht die Pflicht, dass Sie sich schon vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit als arbeitssuchend melden. Folgende Fristen müssen Sie beachten:

  • Arbeitssuchend: Grundsätzlich müssen Sie sich drei Monate, bevor Sie arbeitslos werden, arbeitssuchend melden. Wenn Sie kurzfristig gekündigt werden, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.
  • Arbeitslos: Sobald das Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich arbeitslos melden. Es können auch beide Meldungen kombiniert werden, sodass Sie sich zeitgleich arbeitssuchend und arbeitslos melden.

Beide Meldungen können online abgegeben werden. Dafür brauchen Sie einen Account bei der Agentur für Arbeit. Sie sollten ein paar Stunden für die Meldung einplanen. Insbesondere benötigen Sie Informationen über Ihr bisheriges Arbeitsleben, Ihre bisherigen Arbeitgeber usw. Der gesamte Prozess dauert entsprechend lange.

Was passiert, wenn Sie sich nicht arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden?

Erfolgt die Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend zu spät, droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Arbeitslose, die vom Arbeitslosengeld gesperrt werden, erhalten während der Sperre kein Arbeitslosengeld. Die Dauer der Sperre variiert abhängig davon, welche Meldung nicht getätigt wird:

  • Arbeitslos: Erfolgt die Meldung als arbeitslos zu spät, erhalten Sie für die Zeit der Verspätung kein Arbeitslosengeld.
  • Arbeitssuchend: Wenn Sie sich zu spät arbeitssuchend melden, erhalten Sie beim Arbeitslosengeld eine Sperre von einer Woche.
Hinweis: Bei einer Sperre vom Arbeitslosengeld erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, allerdings sind Sie weiterhin über die Agentur für Arbeit krankenversichert.

Wie hoch ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Kündigung?

Das Arbeitslosengeld I beträgt 60 % des durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten 12 Monate. Bei der Berechnung des Gehaltes werden auch Provisionen, Umsatzbeteiligungen, Urlaubsgelder usw. berücksichtigt.

  • Steuern: Das Arbeitslosengeld I muss nicht versteuert werden.
  • Krankenkasse: Sie sind über die Agentur für Arbeit krankenversichert.
  • Höchstbetrag: Die höchste maximale Auszahlung beträgt circa 2.500 € im Monat. Das entspricht einem Bruttogehalt von circa 5.000 €. Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit zusätzliches Geld benötigen, müssen Sie auf Ihre Rücklagen zurückgreifen.
  • Kinder: Wenn Sie ein Kind haben, erhalten Sie 67 % ihres letzten Nettogehaltes, also ein bisschen mehr Geld. Außerdem erhalten Sie zusätzlich zum Arbeitslosengeld auch Kindergeld.

Dazu können Sie in sehr geringem Umfang während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeiten. In folgenden Fällen erfolgt keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld:

  • Minijob: Das Einkommen aus einem Minijob, der für mindestens 12 Monate innerhalb von 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit ausgeführt wurde, wird nicht angerechnet (vgl. § 155 Abs. 2 i. V. m. § 138 Abs. 3 SGB III).
  • 165 € im Monat: 165 € dürfen Bezieher des Arbeitslosengeld 1 im Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen. Auch darf maximal 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden, vgl. § 138 Abs. 3 SGB III, sonst liegt keine Arbeitslosigkeit vor.

Wie ist der Ablauf bei der Meldung als arbeitslos?

Die Meldung als arbeitssuchend, arbeitslos und die anschließende Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit läuft wie folgt ab:

  • Arbeitssuchend: 3 Monate vor dem Ende Ihrer Tätigkeit sollten Sie sich arbeitssuchend melden.
  • Arbeitslos: Spätestens am dritten Tag nach dem Ende des Arbeitsvertrages sollten Sie sich arbeitslos melden. Die Meldung erfolgt wie auch die Meldung als arbeitssuchend über das Online-Portal der Agentur für Arbeit.
  • Entscheidung: Nachdem Sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben, entscheidet die Agentur für Arbeit über Ihren Antrag. Die Prüfung des Antrages kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
  • Auszahlung: Nach Prüfung des Antrages auf Arbeitslosengeld wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt. Das Arbeitslosengeld wird am Ende des Monats ausgezahlt. Sofern die Prüfung des Antrages viel Zeit in Anspruch nimmt, besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss von der Agentur für Arbeit zu erhalten, sodass Sie Arbeitslosengeld erhalten, bevor der Antrag abschließend geprüft wurde.
  • Termin: Nach ein paar Wochen erhalten Sie in der Regel einen Termin von der Agentur für Arbeit, in dem Sie über Ihre berufliche Zukunft sprechen. 
  • Jobsuche: Anschließend sollten Sie anfangen, sich auf Jobs zu bewerben. Wenn Sie sich nachhaltig weigern, einen Job zu suchen, droht eine Streichung des Arbeitslosengeldes.

Dazu sollten Sie wissen, dass Sie während des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 maximal 21 Tage im Jahr Urlaub machen dürfen. Wenn Sie mehr Urlaub machen möchten, erhalten Sie während des Urlaubs kein Arbeitslosengeld. Dauert ein Urlaub länger als sechs Wochen, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 sogar ganz und es muss nach der Rückkehr ein neuer Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld 1 gestellt werden.

Kündigung erhalten, was tun?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten:

  • Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
  • Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
  • Abfindung: Sollten Sie eine unwirksame Kündigung erhalten haben, können Sie auf Weiterbeschäftigung klagen. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten. Arbeitgeber bieten den zu Unrecht gekündigten Angestellten häufig hohe Abfindungen an, damit das Arbeitsverhältnis trotz der unwirksamen Kündigung beendet wird.

Häufig gestellte Fragen

Kann man sich nach einer Kündigung online arbeitslos melden?
Die Meldung als arbeitslos kann online erfolgen.
Wie lange dauert es, sich arbeitslos zu melden?
Es dauert circa ein bis zwei Stunden, sich arbeitslos zu melden.
Welche Unterlagen sind für die Meldung als arbeitslos erforderlich?
Für die Meldung als arbeitslos benötigen Sie Ihren Personalausweis, Bestätigungen Ihrer Arbeitgeber, Zeugnisse und ein Smartphone.
Wie schnell muss man sich arbeitslos melden nach einer Kündigung?
Sie müssen sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden.
Wie kann man sich nach einer Kündigung arbeitslos melden?
Sie können sich nach der Kündigung online oder bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Mandanten

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