Arbeitsrecht
Personen­bedingte Kündigung

Wann ist die personen­bedingte Kündigung möglich?

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
18.09.2025
4
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund fehlender Fähigkeiten oder Eigenschaften nicht arbeiten kann, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht.
  • Der häufigste Anwendungsfall für eine personenbedingte Kündigung sind kranke Mitarbeiter.
  • Arbeitgeber kündigen häufig, obwohl die Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorliegen. In solchen Fällen bestehen gute Chancen auf eine Abfindung oder Wiedereinstellung.

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung gibt dem Arbeitgeber das Recht, einem Arbeitnehmer zu kündigen, dem Eigenschaften oder Fähigkeiten fehlen, die erforderlich sind, um die Arbeit zu erbringen. Hintergrund der personenbedingten Kündigung ist, dass der Arbeitgeber keine Mitarbeiter beschäftigen muss, die ihre Leistung nicht erbringen können. Folgende Aspekte sind für die personenbedingte Kündigung wichtig:

  • Kein Verschulden: Für eine personenbedingte Kündigung ist kein Verschulden erforderlich. Wenn ein Arbeitnehmer etwa schwer krank wird, ist eine personenbedingte Kündigung auch dann zulässig, wenn kein Verschulden vorliegt.
  • Wegfall: Die personenbedingte Kündigung ist sowohl möglich, wenn die erforderlichen Fähigkeiten nie vorlagen, als auch bei einem Wegfall für die Zukunft. Wird beispielsweise einem Lkw-Fahrer der Führerschein entzogen, ist die personenbedingte Kündigung zulässig.

Wie sind die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung hat vier Voraussetzungen. 

  1. Grund in der Person: Der Angestellte muss aufgrund einer fehlenden Fähigkeit oder Eigenschaft nicht mehr in der Lage sein, seine Arbeitsleistung in der Zukunft zu erbringen. Wichtig ist bei der personenbedingten Kündigung, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit leisten kann, aber nicht arbeiten möchte, kommt nur eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
  2. Negative Prognose: Die fehlende Fähigkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, muss auch in der Zukunft bestehen. Erforderlich ist, dass die Arbeitsleistung mindestens bis zum Ende der Kündigungsfrist, also mindestens für mehrere Monate, nicht erbracht werden kann.
  3. Keine Weiterbeschäftigung: Es darf keine Möglichkeit bestehen, den Angestellten in dem Unternehmen weiter zu beschäftigen. Das bedeutet für den Arbeitgeber insbesondere, dass er konkret prüfen muss, ob die Möglichkeit besteht, den Mitarbeiter umzuschulen oder fortzubilden, sodass auf diesem Wege die Möglichkeit besteht, den Mitarbeiter in dem Unternehmen zu behalten. Die Weiterbildung oder Umschulung muss sich auf Arbeitsplätze beziehen, die gleichwertig oder geringer bewertet werden. Die personenbedingte Kündigung soll dem Angestellten also nicht die Möglichkeit geben, eine Beförderung zu erreichen. Außerdem muss ein entsprechender Arbeitsplatz frei sein. Der Arbeitgeber muss also keinen Arbeitsplatz schaffen.
  4. Interessenabwägung: Die letzte Voraussetzung ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Es muss konkret geschaut werden, ob die Kündigung im Einzelfall angemessen ist. Dabei wird das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers mit dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes abgewogen. Im Rahmen der Abwägung sind etwa die Betriebszugehörigkeit, wie störungsfrei das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit war, die Ursachen für den Wegfall der Eignung (z. B. ob es sich um einen Arbeitsunfall oder einen privaten Unfall handelt) aufseiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Aufseiten des Arbeitgebers ist vorrangig der finanzielle Aufwand zu berücksichtigen.

Die genannten Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung setzen voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • 6 Monate: Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass Mitarbeiter wenigstens 6 Monate für den Arbeitgeber gearbeitet haben. Vorher ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.
  • 10 Mitarbeiter: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitgeber mit mehr als 10 Angestellten. Hat ein Arbeitgeber weniger als 10 Angestellte, ist eine Kündigung unter deutlich einfacheren Voraussetzungen möglich.

Beispiele für eine personenbedingte Kündigung

Die personenbedingte Kündigung hat sehr weiche Voraussetzungen. Insbesondere die Interessenabwägung ist sehr ungenau. In den folgenden Fällen haben Arbeitsgerichte entschieden, dass eine personenbedingte Kündigung (nicht) zulässig ist:

  • Alkohol: Bei Mitarbeitern, die alkoholabhängig sind, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht, wenn sie aufgrund der Alkoholsucht ihrer Arbeit nicht mehr erbringen können (z. B. Lkw-Fahrer). Der Arbeitgeber muss dem Angestellten grundsätzlich die Möglichkeit geben, eine Entziehungskur zu machen. Hat diese keinen Erfolg, liegt die Negativprognose vor und eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht.
  • Führerschein: Wenn für die Ausübung des Berufs eine Erlaubnis erforderlich ist (z. B. ein Führerschein, eine Arztzulassung, eine Anwaltszulassung oder eine Fluglizenz), kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht, wenn es nicht möglich ist, die Erlaubnis in absehbarer Zeit zu erlangen. Wenn die Erlaubnis regelmäßige Prüfungen voraussetzt, um erhalten zu bleiben, kommt eine personenbedingte Kündigung erst in Betracht, wenn auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.
  • HIV-Infektion: Die bloße Infektion mit HIV rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung nicht. Allerdings kann sich aus den konkreten Umständen ergeben, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Dies kann etwa bei einem Arzt der Fall sein, bei dem das Risiko besteht, dass der Arzt im Rahmen einer Operation die Patienten ansteckt.
  • Krankheit: Der häufigste Grund für eine personenbedingte Kündigung sind Krankheiten. Ob eine personenbedingte Kündigung bei einer Krankheit wirksam ist, setzt voraus, dass eine negative Gesundheitsprognose besteht, betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden und im Rahmen einer Interessenabwägung die betrieblichen Interessen gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. [Link auf Artikel zur Kündigung wg. Krankheit] 
  • Straftaten: Straftaten, die außerhalb der Arbeit begangen werden, können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Erforderlich ist, dass die Straftat die Eignung des Täters entfallen lässt. Beispiele sind etwa Lehrer, die mit Drogen handeln oder ein U-Bahnfahrer, der wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt wird. Grundsätzlich kommt die Kündigung erst mit Verurteilung in Betracht. Die bloßen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigen eine Kündigung nur selten.

Personenbedingte Kündigung erhalten, was tun?

Wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.

  • Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
  • Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
  • Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.

Abfindung bei einer personenbedingten Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung bestehen häufig gute Chancen für eine Abfindung. Gekündigte Mitarbeiter können auf diesen Wegen eine Abfindung erhalten:

  • Gericht: Das Gericht kann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung festlegen. Erforderlich ist dafür, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, allerdings das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so belastet ist, dass es nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
  • Vergleich: Der häufigste Weg, wie Angestellte eine Abfindung erhalten, ist über eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Teilweise bieten Arbeitgeber von sich aus eine Abfindung an. In den meisten Fällen erklären Arbeitgeber die Kündigung, ohne eine Abfindung anzubieten. Erst wenn der gekündigte Mitarbeiter gegen die Kündigung mit einem Anwalt vorgeht, bieten Arbeitgeber in den Verhandlungen mit dem Anwalt eine Abfindung an.

Arbeitgeber kündigen Arbeitnehmer häufig, obwohl die Voraussetzungen für die personenbedingte Kündigung nicht vorliegen. Entsprechend haben Sie gute Chancen auf eine Abfindung. Alternativ besteht häufig auch die Möglichkeit, wiedereingestellt zu werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Abmahnung vor einer personenbedingten Kündigung erforderlich?
Bei einer personenbedingten Kündigung ist eine Abmahnung erforderlich, wenn der Angestellte in der Lage ist, durch eine Verhaltensänderung zu ermöglichen, wieder arbeiten zu können.
Ist bei einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich?
Bei einer personenbedingten Kündigung ist eine Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich. Nur ausnahmsweise, wenn der Angestellte in der Lage ist, durch eine Verhaltensänderung wieder arbeiten zu können, ist eine Abmahnung erforderlich.
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Bei einer personenbedingten Kündigung liegen Gründe in der Person des Angestellten vor, weshalb der Angestellte nicht arbeiten kann. Wenn etwa ein Pilot seine Fluglizenz verliert, ist er nicht in der Lage zu arbeiten.
Was bedeutet personenbedingte Kündigung?
Personenbedingte Kündigung bedeutet, dass der Angestellte nicht in der Lage ist, zu arbeiten und der Arbeitgeber deshalb das Recht hat, den Arbeitsvertrag zu kündigen.
Wie hoch ist die Abfindung bei einer personenbedingten Kündigung?
Die Abfindung bei einer personenbedingten Kündigung beträgt circa ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

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