Einfluss der Betriebszugehörigkeit auf die Kündigungsfrist
- Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit.
- Je länger die Betriebszugehörigkeit ist, desto länger ist die Kündigungsfrist.
- Die Kündigungsfrist für Kündigungen von Angestellten liegt bei maximal 4 Wochen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist von Arbeitsverträgen?
Die Kündigungsfrist für Arbeitsverträge liegt zwischen 2 Wochen und 7 Monaten. Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Betriebszugehörigkeit ab. Aus § 622 BGB ergibt sich die Länge der Kündigungsfrist für Arbeitgeber:
- 2 Wochen: In der Probezeit.
- 4 Wochen: Nach dem Ende der Probezeit in den ersten zwei Jahren der Betriebszugehörigkeit.
- 1 Monat: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 2 Jahren.
- 2 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 5 Jahren.
- 3 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 8 Jahren.
- 4 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 10 Jahren.
- 5 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 12 Jahren.
- 6 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 15 Jahren.
- 7 Monate: Bei einer Beschäftigungsdauer ab 20 Jahren.
Bezüglich der Kündigungsfrist müssen Sie folgende Besonderheiten berücksichtigen:
- Fristende: Grundsätzlich kann die Kündigung nur zum Monatsende erfolgen. Lediglich in der Probezeit und in den ersten beiden Beschäftigungsjahren ist auch eine Kündigung zur Monatsmitte möglich.
- Verkürzung: Es ist ausnahmsweise möglich, die Kündigungsfrist zu verkürzen. Eine solche Verkürzung kann in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Außerdem besteht bei Aushilfen und für Kleinbetriebe die Möglichkeit, die Kündigungsfrist zu verkürzen.
- Verlängerung: Eine Abweichung zu Gunsten von Angestellten, etwa eine Verlängerung der Kündigungsfrist, ist ohne weiteres möglich.
Wenn Angestellte den Arbeitsvertrag kündigen möchten, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit können auch Angestellte den Arbeitsvertrag innerhalb von 2 Wochen kündigen.
Wie wird die Beschäftigungsdauer berechnet?
Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer wird geschaut, seit wann der Arbeitsvertrag besteht. Es kommt also ausschließlich darauf an, seit wann der Arbeitsvertrag besteht. Die folgenden Zeiten zählen dabei ebenfalls zur Beschäftigungsdauer:
- Elternzeit: Während der Elternzeit läuft die Beschäftigungsdauer weiter.
- Ausbildung: Die Zeit als Auszubildender gilt als Beschäftigung, sofern Auszubildende nach der Ausbildung bei ihrem Ausbilder anfangen zu arbeiten.
- Krankheit: Krankenzeiten von Angestellten zählen ebenfalls als Beschäftigungszeit.
Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer sind allerdings Praktika und Zeiten als freier Mitarbeiter ohne Bedeutung. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer sind die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen:
- Betriebsübergang: Kommt es zu einem Betriebsübergang, wird die bereits angesammelte Beschäftigungsdauer auf den neuen Arbeitgeber übertragen.
- Teilzeit: Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer ist es ohne Bedeutung, ob in Teilzeit oder in Vollzeit gearbeitet wurde.
- Zusammenrechnung: Wenn es eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gab, kann es zu einer Zusammenrechnung der Arbeitszeiten kommen. Erforderlich für eine solche Zusammenrechnung ist, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten besteht. Wird etwa ein Arbeitsvertrag beendet, kommt es allerdings zu einem neuen Arbeitsvertrag, bei dem die gleiche Arbeit an dem gleichen Arbeitsplatz erbracht wird, erfolgt eine Zusammenrechnung der Zeiten.
Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?
Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung einer Frist. Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung entscheidend. Allerdings wird der Tag des Zugangs der Kündigung bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
Beispiel: Ein Arbeitgeber möchte einen Arbeitsvertrag kündigen. Der Arbeitsvertrag besteht seit 5 Jahren. Entsprechend beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate. Der Arbeitsvertrag kann nur zum Ende des Monats gekündigt werden. Wenn der Arbeitsvertrag zum 31. März beendet werden soll, muss die Kündigung dem Angestellten spätestens am 31. Januar zugehen.
Kündigung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten:
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Abfindung: Sollten Sie eine unwirksame Kündigung erhalten haben, können Sie auf Weiterbeschäftigung klagen. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten. Arbeitgeber bieten den zu Unrecht gekündigten Angestellten häufig hohe Abfindungen an, damit das Arbeitsverhältnis trotz der unwirksamen Kündigung beendet wird.
