Abmahnung: Wann kommt es zur Kündigung?
- Kommt es nach einer Abmahnung zu einer erneuten Pflichtverletzung, kommt eine Kündigung in Betracht.
- Handelt es sich um weniger schwerwiegende Pflichtverletzungen, sind mehrere Abmahnungen erforderlich, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
- Bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung entbehrlich. In einem solchen Fall kann direkt die Kündigung erfolgen.
Wann erfolgt die Kündigung nach einer Abmahnung?
Erfolgt zeitnah nach einer Abmahnung eine weitere Pflichtverletzung, droht eine Kündigung. Der Zweck der Abmahnung besteht darin, Angestellte auf die Pflichtverletzung hinzuweisen und zu warnen, dass bei einer erneuten Pflichtverletzung eine Kündigung droht. Erfolgt nach einer Abmahnung eine erneute Pflichtverletzung, kommt grundsätzlich eine Kündigung in Betracht. Allerdings nur, wenn es sich um besonders schwere Pflichtverletzungen handelt. Handelt es sich um weniger schwerwiegende Pflichtverletzungen, sind mehrere Abmahnungen erforderlich. Wie viele Abmahnungen erforderlich sind, bis eine Kündigung zulässig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei der Bewertung, wie viele Abmahnungen erforderlich sind, müssen die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:
- Schwere: Eine besondere Bedeutung hat die Schwere der Pflichtverletzungen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen reicht in der Regel eine Abmahnung aus. Erfolgt eine weitere Pflichtverletzung, kann direkt die Kündigung erfolgen.
- Art: Außerdem ist die Art der Pflichtverletzung zu berücksichtigen. Handelt es sich um eine Pflichtverletzung mit einem engen Bezug zur Arbeit (z.B. Beschädigung eines Firmenwagens beim Kundentermin), sind mehr Abmahnungen erforderlich als bei einer Pflichtverletzung ohne Bezug zur Arbeit (z.B. Diebstahl von Unternehmenseigentum).
- Dauer: Es ist zu berücksichtigen, ob es seit der letzten Mahnung für einen längeren Zeitraum zu keinen Störungen gekommen ist. Je länger der Zeitraum, in dem es zu keinen Störungen gekommen ist, desto eher ist eine weitere Abmahnung erforderlich.
Hinweis: Eine erneute Abmahnung verliert Ihre Warnfunktion, wenn nicht besonders klar gemacht wird, dass es sich um eine letztmalige Abmahnung handelt
- Verschlafen: Angestellte, die mehrfach verschlafen haben und deshalb zu spät zur Arbeit erscheinen, müssen mit einer Kündigung rechnen, wenn mehrere Abmahnungen vorliegen. Es handelt sich grundsätzlich um weniger schwerwiegende Pflichtverletzungen, sodass mehrere Abmahnungen erforderlich sind, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
- Beschädigung: Ein Angestellter, der durch Unachtsamkeit eine Maschine des Unternehmens beschädigt, die für das Unternehmen sehr wichtig ist, muss nur ein- bis zweimal abgemahnt werden, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Kann nach der Abmahnung noch die Kündigung erfolgen?
Nach einer Abmahnung ist eine Kündigung nur möglich, wenn es zu einer weiteren Pflichtverletzung kommt. Spricht ein Arbeitgeber für eine Pflichtverletzung eine Abmahnung aus, bedeutet dies zeitgleich, dass für die bereits abgemahnte Pflichtverletzung keine Kündigung mehr erfolgen kann. Die Aussprache der Abmahnung bedeutet also zeitgleich auch einen Verzicht auf die Kündigung, sofern die Kündigung möglich gewesen wäre.
Wann ist keine Abmahnung erforderlich?
Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Abmahnung soll Angestellte ermahnen und davor warnen, dass bei einer erneuten Pflichtverletzung eine Kündigung droht. Eine solche Warnung ist bei ganz erheblichen Pflichtverletzungen nicht erforderlich. Liegt eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vor, dass das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört ist, ist keine Abmahnung erforderlich. In den folgenden Fällen kommt eine sofortige Kündigung in Betracht:
- Diebstahl: Der Diebstahl eines Kassierers führt dazu, dass das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört wird. In einem solchen Fall ist keine Abmahnung erforderlich.
- Übergriff: Kommt es auf der Arbeit, z.B. auf einer Weihnachtsfeier, zu einem sexuellen Übergriff, ist die Abmahnung entbehrlich.
- Sorgfaltswidrig: Eine schwerwiegende Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn etwa ein Arzt während einer Operation private Telefonate führt und dadurch die Gesundheit des Patienten gefährdet.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung im Arbeitsrecht hat den Zweck, den Mitarbeiter bei einer Pflichtverletzung dazu aufzufordern, die Pflichtverletzung zu unterlassen. Insgesamt verfolgt die Abmahnung drei Ziele. Die Abmahnung soll den Arbeitgeber über die Pflichtverletzung informieren (Hinweisfunktion), dazu ermahnen, die Pflichtverletzung in Zukunft zu unterlassen (Ermahnungsfunktion) und den Angestellten zu warnen, dass bei Wiederholung eine Kündigung droht (Warnungsfunktion).
Eine Abmahnung kann ausgesprochen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Pflichtverletzung: Grundvoraussetzung der Abmahnung ist eine Pflichtverletzung. Die Gründe für eine Pflichtverletzung sind verschieden. So kommt eine Abmahnung etwa in Betracht, wenn Angestellte mehrfach zu spät kommen, fahrlässig Eigentum des Unternehmens beschädigen usw.
- Verhältnismäßig: Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Entsprechend kommt die Abmahnung nicht in Betracht, wenn andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Pflichtverletzung zu beseitigen. Bei extrem geringfügigen Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung deshalb ausscheiden.
- Kenntnisnahme: Die Abmahnung wird nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung zur Kenntnis nimmt. Deshalb erfolgen die meisten Abmahnungen in Person und die Angestellten sollen unterschreiben, dass sie die Abmahnung zur Kenntnis genommen haben.
Die Abmahnung bedarf keiner Form und der Arbeitgeber hat mindestens ein Jahr für die Abmahnung Zeit. Folgende Aspekte sollten Sie zur Abmahnung berücksichtigen:
- Frist: Es gibt keine gesetzlich vorgesehene Frist, welche der Arbeitgeber einhalten muss, um die Abmahnung zu erklären. Allerdings muss der Arbeitgeber die Abmahnung zeitnah nach der Pflichtverletzung erklären. Wartet der Arbeitgeber zu lange, droht die Unwirksamkeit der Abmahnung. Erfolgt die Abmahnung mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, droht die Unwirksamkeit der Abmahnung.
- Form: Die Abmahnung bedarf keiner Form, die Abmahnung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch (z.B. per E-Mail) oder mündlich erfolgen.
- Zuständig: Die Abmahnung kann von einem zuständigen Mitarbeiter, z.B. aus der Personalabteilung, ausgesprochen werden. Die Abmahnung muss also nicht vom Chef oder Geschäftsführer persönlich ausgesprochen werden.
Abmahnung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist es empfehlenswert, die folgenden Tipps zu beachten:
- Anwalt: Sie sollten einen Anwalt kontaktieren. Ob und wie Sie gegen die Abmahnung vorgehen, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt.
- Unterschrift: Arbeitgeber verlangen häufig, dass Angestellte die Abmahnung unterschreiben. Dabei sollten Sie darauf achten, dass Sie ausschließlich unterschreiben, die Abmahnung erhalten zu haben. Auf keinen Fall sollten Sie unterschreiben, dass Sie die Abmahnung bestätigen oder anerkennen.
- Vorgehen: Gegen eine Abmahnung kommen verschiedene Verteidigungsmittel in Betracht. Zum einen können Sie überhaupt nicht reagieren, zum anderen können Sie gegen die Abmahnung klagen. Als Mittelweg kommt die Abgabe einer Gegendarstellung oder eine Beschwerde beim Betriebsrat in Betracht.
