Arbeitsrecht
Minusstunden bei Kündigung

Minusstunden bei der Kündigung - Alles, was Sie wissen müssen

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
25.09.2025
4
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Minusstunden bei einer Kündigung müssen nur nachgearbeitet werden, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Pflicht enthält.
  • Ist der Arbeitgeber für die Minusstunden verantwortlich, besteht keine Pflicht, nachzuarbeiten.
  • Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur drei Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen.

Was passiert, wenn bei einer Kündigung Minusstunden bestehen?

Wenn bei einer Kündigung Minusstunden vorliegen, müssen die Minusstunden nachgearbeitet werden. Minusstunden führen dazu, dass Angestellte nicht so viel gearbeitet haben, wie sie nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen wären. Es besteht grundsätzlich die Pflicht, die Arbeitszeit nachzuholen.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Pflicht besteht, die Minusstunden nachzuarbeiten:

  • Vereinbarung: Die Pflicht, Minusstunden nachzuarbeiten, muss sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Ohne eine entsprechende Regelung besteht auch keine Pflicht, die Arbeit nachzuholen. Es ist also erforderlich, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Andernfalls besteht nicht die Pflicht, die Minusstunden nachzuarbeiten.
  • Verschulden: Die Minusstunden dürfen nicht unverschuldet eingetreten sein. Wenn Angestellte nicht arbeiten können, weil äußere Umstände die Angestellten an der Arbeit hindern, besteht keine Pflicht, die Minusstunden nachzuholen. Ein Beispiel hierfür ist etwa ein Unwetter, sodass Bauarbeiter nicht arbeiten können. Das Risiko, nicht arbeiten zu können, trifft den Arbeitgeber. Entsprechend besteht für Angestellte keine Pflicht, entsprechende Zeiten nachzuarbeiten.
  • Möglich: Es muss die Möglichkeit bestehen, Minusstunden nacharbeiten zu können. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa, wenn ein Angestellter nach der Kündigung freigestellt wird, sodass der Angestellte gar nicht die Möglichkeit bekommt, die Minusstunden auszugleichen.
  • Zulässigkeit: Außerdem muss es zulässig sein, Minusstunden auf- und abbauen zu können. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa bei Auszubildenden.

Welche Möglichkeiten bestehen, die Minusstunden auszugleichen?

Neben der Möglichkeit, die Minusstunden durch Arbeit auszugleichen, besteht auch die Möglichkeit, dass das Gehalt teilweise zurückgezahlt bzw. eine Verrechnung mit dem noch zu zahlenden Gehalt erfolgen muss. In diesen Fällen müssen die Minusstunden nicht durch Arbeit ausgeglichen werden. Stattdessen erfolgt der Ausgleich durch die Rückzahlung von Gehalt oder die Verrechnung mit noch zu zahlendem Gehalt.

Bei der Verrechnung bzw. Rückzahlung müssen Arbeitgeber berücksichtigen, dass eine Verrechnung bzw. Rückzahlung nur für Gehalt über der Pfändungsfreigrenze (ca. 1.500 € im Monat) in Betracht kommt. Liegt das Gehalt von Angestellten unter dieser Grenze ist keine Anrechnung bzw. Verrechnung möglich.

Was passiert mit Minusstunden, wenn kein Arbeitszeitkonto geführt wird?

Wenn kein Arbeitszeitkonto geführt wird, besteht auch keine Pflicht, die Minusstunden nachzuarbeiten. Da keine Vereinbarung über die flexible Gestaltung der Arbeitszeit besteht, besteht auch keine Pflicht, die Arbeitsstunden später nachzuholen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber in solchen Fällen die Pflicht, das Gehalt zurückzuzahlen. Es ist allerdings für Arbeitgeber sehr schwierig diesen Anspruch durchzusetzen. Wenn der Angestellte – wie häufig – das Geld bereits ausgegeben hat, entfällt der Anspruch.

Was sind Minusstunden?

Minusstunden liegen vor, wenn Angestellte weniger gearbeitet haben, als sie vertraglich verpflichtet gewesen wären. Das bedeutet, Minusstunden liegen nur vor, wenn nicht gearbeitet wurde. Entsprechend müssen Sie berücksichtigen, dass die folgenden Fälle als Arbeitszeit gelten bzw. trotz Abwesenheit keine Fehlzeit vorliegt:

  • Urlaub: Während des Urlaubes besteht ein Anspruch auf Gehalt. Entsprechend führt ein Urlaub nicht dazu, dass Minusstunden aufgebaut werden.
  • Krankheit: Während einer Krankheit besteht ein Anspruch auf Gehalt, ohne arbeiten zu müssen. Es werden also keine Minusstunden aufgebaut. 
  • Feiertag: Auch an einem Feiertag müssen Angestellte nicht arbeiten.
  • Fortbildungen: Fortbildungen gelten als Arbeitszeit, sofern Sie von dem Arbeitgeber angeordnet wurden. Private Fortbildungen, die ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber, besucht werden, gelten entsprechend nicht als Arbeitszeit.

Minusstunden werden entsprechend vorrangig dadurch aufgebaut, dass zu wenig gearbeitet werden. Insbesondere die folgenden Fälle führen dazu, dass Minusstunden aufgebaut werden: 

  • Später als vorgesehen mit der Arbeit anfangen
  • Früher aufgehört
  • Lange (Mittags-)Pause
  • Private Termine während der Arbeitszeit

Bei Minusstunden wird grundsätzlich zwischen angeordneten Minusstunden und freiwilligen Minusstunden differenziert. 

  • Angeordnete Minusstunden: Angeordnete Minusstunden liegen vor, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter dazu auffordert, nicht zu arbeiten. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber für die Minusstunden verantwortlich. Dementsprechend besteht keine Pflicht, die Arbeitszeit nachzuholen oder das Gehalt zurückzahlen zu müssen.
  • Freiwillige Minusstunden: Freiwillige Minusstunden liegen vor, wenn der Arbeitnehmer sich selbst dazu entscheidet, nicht zu arbeiten. Nur in einem solchen Fall ist der Angestellte für die Minusstunden verantwortlich.

Kündigung erhalten, was tun?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten:

  • Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
  • Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
  • Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert mit Minusstunden bei der Kündigung?
Minusstunden bei einer Kündigung müssen nur nachgearbeitet werden, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Pflicht enthält.
Was passiert mit unverschuldeten Minusstunden bei der Kündigung?
Unverschuldete Minusstunden müssen bei einer Kündigung nicht nachgearbeitet werden.
Werden Minusstunden bei der Kündigung vom Gehalt abgezogen?
Minusstunden werden bei einer Kündigung nur vom Gehalt abgezogen, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält.
Müssen Minusstunden bei der Kündigung nachgearbeitet werden?
Minusstunden müssen bei einer Kündigung nur nachgearbeitet werden, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Pflicht enthält.
Was passiert mit Minusstunden, die der Arbeitgeber verursacht hat?
Minusstunden, die der Arbeitgeber verursacht hat, müssen nicht nachgearbeitet werden.

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„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war.”
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