Wie muss eine betriebsbedingte Kündigung begründet werden?
Das Wichtigste in Kürze:
- Eine betriebsbedingte Kündigung muss grundsätzlich nicht begründet werden.
- Eine Begründung ist nur gegenüber Auszubildenden und Schwangeren erforderlich sowie, wenn sich die Pflicht aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt.
- Im Gerichtsprozess gegen die betriebsbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen und beweisen.
Wie muss eine betriebsbedingte Kündigung begründet werden?
Der Arbeitgeber muss die betriebsbedingte Kündigung nicht begründen. Für die Wirksamkeit einer Kündigung reicht es aus, dass dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet wird. Nur ausnahmsweise besteht in den folgenden Fällen die Pflicht, die Kündigung schriftlich zu begründen:
- Schwanger: Eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau sowie einer Frau in den ersten vier Monaten nach der Entbindung bedarf einer schriftlichen Begründung, § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG.
- Auszubildende: Eine Kündigung gegenüber einem Auszubildenden bedarf ebenfalls einer schriftlichen Begründung, § 22 Abs. 3 BBiG.
- Tarifvertrag: Tarifverträge enthalten teilweise die Pflicht, dass die Kündigung eines Arbeitgebers begründet werden muss. Dabei besteht meistens die Pflicht, die Kündigung so ausführlich zu begründen, dass vollständig nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen eine Kündigung erfolgt ist.
- Arbeitsvertrag: Teilweise enthalten Arbeitsverträge die Pflicht, eine Kündigung zu begründen.
Wird eine Kündigung nicht begründet, obwohl die Pflicht dazu besteht, ist die Kündigung unwirksam, § 125 BGB.
Auch in den Fällen, in denen keine Begründung erforderlich ist, bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber überhaupt keine Informationen über die Kündigung herausgeben muss. In den folgenden Fällen muss der Arbeitgeber Informationen über die Kündigung mitteilen:
- Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB: Auf Verlangen ist dem gekündigten Arbeitnehmer der Grund für die Kündigung mitzuteilen.
- Sozialauswahl: Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Gründe der Sozialauswahl mitteilen.
- Gerichtsprozess: Der Arbeitgeber hat im Kündigungsschutzprozess die Pflicht, die Gründe, welche zu der Kündigung führen, zu beweisen.
Muss der Arbeitgeber die Kündigung im Prozess begründen?
Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess die Kündigung begründen. Für den Arbeitgeber besteht außerdem die Pflicht, die Tatsachen, welche der Kündigung zugrunde liegen, zu beweisen. Bei der betriebsbedingten Kündigung bedeutet die Begründungspflicht, dass der Arbeitgeber die folgenden Aspekte darlegen muss:
- Wegfall des Arbeitsplatzes: Der Arbeitgeber muss begründen und beweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft weggefallen ist. Die Anforderungen an den Arbeitgeber sind hoch. Der Arbeitgeber muss detailliert darlegen, aus welchem Grund der Arbeitsplatz weggefallen ist. Eine besondere Herausforderung besteht für Arbeitgeber darin, darzulegen, dass der Beschäftigungsbedarf auch für die Zukunft dauerhaft entfällt.
- Alternativlos: Der Arbeitgeber muss begründen und beweisen, dass es keine Möglichkeit gab, den Arbeitnehmer in dem Unternehmen weiter zu beschäftigen. Für Arbeitnehmer ist es sinnvoll, im Rahmen des Gerichtsprozesses darzulegen, dass eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dann beweisen, dass eine solche Weiterbeschäftigung nicht möglich gewesen wäre.
- Sozialauswahl: Im Rahmen der Sozialauswahl muss grundsätzlich der Arbeitnehmer begründen, dass im Rahmen der Sozialauswahl Fehler gemacht wurden. Wenn der Arbeitgeber allerdings einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ausgeschlossen hat, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass erhebliche Nachteile eintreten würden, wenn dem Leistungsträger gekündigt würde.
Welche Form muss die betriebsbedingte Kündigung haben?
Eine betriebsbedingte Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 623 BGB. Das bedeutet, dass eine elektronische Kündigung (z. B. per Mail) oder eine Kündigung am Telefon unwirksam ist. Zur Schriftform gehört es, dass die Kündigung von der Person unterschrieben werden muss, welche die Kündigung erklärt.
