Arbeitsrecht
Kündigungsschutzgesetz Abfindung

Kündigungs­schutz­gesetz: In welchen Fällen ist eine Abfindung vorgesehen?

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
25.09.2025
3
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Kündigungsschutzgesetz sieht in zwei Fällen eine Abfindung explizit vor.
  • Ein Anspruch auf Abfindung besteht zum einen, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung verspricht, und zum anderen, wenn die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist, es allerdings für den Angestellten unzumutbar ist, weiter für den Arbeitgeber zu arbeiten.
  • Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur 3 Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen.

Sieht das Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung vor?

Das Kündigungsschutzgesetz sieht in zwei Fällen eine Abfindung vor, zum einen in § 1a KSchG und zum anderen in § 9 KSchG.

  • § 1a KSchG: Der Arbeitgeber kann eine Kündigung anbieten, wenn sich Angestellte nicht gegen eine Kündigung verteidigen. Bei der Abfindung handelt es sich um eine Gegenleistung dafür, dass es zu keinem Kündigungsschutzprozess kommt.
  • § 9 KSchG: Die andere Möglichkeit besteht darin, dass ein Richter eine Abfindung festlegen kann, wenn ein Angestellter eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung einlegt. Stellt sich im Prozess die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, kann der Richter das Arbeitsverhältnis auflösen und dem Angestellten eine Abfindung zusprechen. Erforderlich ist dafür, dass es für den Angestellten unzumutbar ist, weiter für den Arbeitgeber zu arbeiten.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Anspruch auf die Abfindung aus § 1a KSchG vorliegt:

  • Kündigung: Es muss die Kündigung erklärt werden. Es ist dabei egal, aus welchem Grund die Kündigung erfolgt. Die Kündigung kann also aus betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Dazu ist es auch ohne Bedeutung, ob die Kündigung wirksam ist.
  • Betriebsbedingtheit: Der Arbeitgeber muss die Kündigung als betriebsbedingt bezeichnen. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob diese Bezeichnung tatsächlich zutrifft oder nicht.
  • Hinweis auf Abfindung: Der Arbeitgeber muss bei der Kündigung auf die Abfindung hinweisen. Es ist erforderlich, dass der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweist, dass der Angestellte eine Abfindung erhält, wenn er die Frist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
  • Klagefrist verstreichen lassen: Außerdem muss der Angestellte die Klagefrist verstreichen lassen. Erhebt der Angestellte Kündigungsschutzklage kann er die Abfindung auch dann nicht verlangen, wenn die Klage später zurückgenommen wird.

Bei der Abfindung nach § 9 KSchG kann der Richter dem Angestellten eine Abfindung zusprechen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Kündigungsschutzklage: Zu einer Abfindung nach § 9 KSchG kann es nur kommen, wenn eine Kündigungsschutzklage eingelegt wird.
  • Kündigung rechtswidrig: Dazu muss die Kündigung rechtswidrig sein. Es ist erforderlich, dass kein Kündigungsgrund vorliegt. Es darf also kein betrieblicher, personenbedingter oder verhaltensbedingter Grund vorliegen, aus dem der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag beenden darf.
  • Unzumutbarkeit: Es muss für den Angestellten unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Der häufigste Grund, aus dem sich ergibt, dass es unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen ist, dass sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zerstreiten. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise den Angestellten im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses beleidigt (z.B. „der Angestellte ist zu dumm zum Arbeiten“). Ist es für den Angestellten unzumutbar, weiter für den Arbeitgeber zu arbeiten.

Weitere Möglichkeiten, eine Abfindung zu erhalten

Es gibt weitere Möglichkeiten, eine Abfindung zu erhalten, welche allerdings nicht ausdrücklich im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen sind. Auch in den folgenden Fällen haben Angestellte einen Anspruch auf eine Abfindung:

  • Vereinbarung: Der übliche Weg, um eine Abfindung zu erhalten, besteht darin, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Der Aufhebungsvertrag beendet den Arbeitsvertrag und verpflichtet den Arbeitgeber dazu, eine Abfindung zu zahlen. Kündigungsschutzprozesse sind aufwendig und für Arbeitgeber riskant. Um einen solchen Prozess zu vermeiden, sind Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen.
  • Sozialplan: Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Der Sozialplan kann die Möglichkeit vorsehen, dass Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden. Es ist auch in solchen Fällen möglich, gegen die Kündigung vorzugehen und eine höhere Abfindung zu verhandeln.

Wie hoch ist eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Grundsätzlich beträgt eine Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dabei handelt es sich lediglich um eine Faustformel. Die genaue Höhe der Abfindung hängt davon ab, woraus der Anspruch auf die Abfindung folgt:

  • Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber eine Abfindung „festlegt“, sofern keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, beträgt die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (Beispiel: Bei 6 Jahren der Betriebszugehörigkeit also 3 Monatsgehälter).
  • Gericht: Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung rechtswidrig ist, das Arbeitsverhältnis allerdings nicht fortgeführt werden kann, § 9 KSchG, legt das Gericht eine angemessene Abfindung fest. Die Höhe der Abfindung orientiert sich grundsätzlich an der Faustformel. Außerdem muss berücksichtigt werden, wie alt der Arbeitnehmer ist, in welcher wirtschaftlichen Lage sich der Arbeitgeber befindet, ob Unterhaltspflichten für Kinder bestehen usw. 
  • Aufhebungsvertrag & Sozialplan: Bei einem Aufhebungsvertrag und dem Sozialplan ist die Höhe der Abfindung grundsätzlich Verhandlungssache. Bei Aufhebungsverträgen verhandeln Angestellte (bzw. deren Rechtsanwälte) selbst, bei einem Sozialplan findet die Verhandlung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber statt.

Muss die Abfindung versteuert werden?

Eine Abfindung muss vollständig versteuert werden. Entsprechend wird von der Abfindung ein wesentlicher Teil an Steuern abgezogen. Die beiden folgenden Hinweise sollten Sie bezüglich der Steuern und der Sozialversicherungen berücksichtigen:

  • Steuervorteil: Die Abfindung muss versteuert werden. Es gibt eine steuerliche Ausnahmeregelung, welche die Steuern auf die Abfindung leicht reduziert (sog. Fünftelregelung, § 34 EStG). Insgesamt unterliegt die Abfindung fast den gleichen steuerlichen Abzügen wie das normale Gehalt.
  • Sozialversicherung: Für die Abfindung fallen keine Kosten für die Sozialversicherungen an. Es müssen also keine Beiträge für die Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung gezahlt werden.
  • Arbeitslosengeld: Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld I nicht angerechnet. Allerdings kann eine Abfindung dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I vorübergehend ruht. Sofern wegen der Abfindung die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Voraussetzungen, um eine Abfindung zu erhalten

Um eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes zu erhalten, muss das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein. Gute Chancen auf eine Abfindung bestehen daher nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • 6 Monate: Der Arbeitsvertrag muss seit mindestens 6 Monaten bestehen. Vorher ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, sodass die Anforderungen an eine Kündigung sehr gering sind.
  • 10 Mitarbeiter: Außerdem müssen für Ihren Arbeitgeber mindestens 10 Mitarbeiter arbeiten. Arbeiten weniger als 10 Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber, ist das Kündigungsschutzgesetz wiederum nicht anwendbar.

Wie müssen Angestellte vorgehen, um eine Abfindung zu erhalten?

Wenn der Arbeitgeber nicht von sich aus eine Abfindung anbietet, ist es meistens erforderlich, eine Kündigungsschutzklage einzulegen, um eine Abfindung zu erhalten. Um eine Abfindung zu erhalten, sollten Sie die folgenden Tipps beachten:

  • Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
  • Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
  • Alle Ansprüche: Sie müssen im Blick haben, dass im Rahmen eines Aufhebungsvertrages in der Regel alle Ansprüche abgegolten werden. Wenn Sie noch Ansprüche auf die Bezahlung von Überstunden, Urlaubstagen oder Provisionen haben, sollten diese bei der Bemessung der Abfindung berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen?
Der Arbeitgeber muss eine Abfindung zahlen, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde, das Gericht eine Abfindung festlegt oder der Arbeitgeber eine Abfindung verspricht.
Wann haben Angestellte einen Anspruch auf eine Abfindung?
Angestellte haben einen Anspruch auf die Abfindung, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde, das Gericht eine Abfindung festlegt oder der Arbeitgeber eine Abfindung verspricht.
Sieht das Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung vor?
Das Kündigungsschutzgesetz sieht eine Abfindung für den Fall vor, dass der Arbeitgeber eine Abfindung auslobt oder das Gericht eine Abfindung festlegt.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Die Höhe der Abfindung beträgt grundsätzlich ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Besteht nach dem Kündigungsschutzgesetz ein Anspruch auf die Abfindung?
Nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht ein Anspruch auf Abfindung, wenn das Gericht eine Abfindung festlegt oder der Arbeitgeber eine Abfindung verspricht.

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