Kündigungsschutz vom Datenschutzbeauftragten: Wann ist eine Kündigung (nicht) möglich?
Das Wichtigste in Kürze:
- Datenschutzbeauftragte unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz.
- Datenschutzbeauftragte können nur wegen einer schweren Pflichtverletzung gekündigt werden.
- Wenn Sie als Datenschutzbeauftragter gekündigt werden, sollten Sie unmittelbar einen Anwalt kontaktieren. Sie haben nur 3 Wochen Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen.
Welchen Kündigungsschutz genießt der Datenschutzbeauftragte?
Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Datenschutzbeauftragte können grundsätzlich nicht gekündigt werden. Nach § 6 Abs. 4 BDSG kann ein Datenschutzbeauftragter nur mit einer außerordentlichen Kündigung gekündigt werden. Das bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht kommt.
Hintergrund des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten ist, dass der Datenschutzbeauftragte unabhängig arbeitet. Der Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass dem Datenschutzbeauftragten keine negativen Konsequenzen aufgrund seiner Arbeit drohen.
Der Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten hat den folgenden Umfang:
- Beginn: Ab der wirksamen Bestellung als Datenschutzbeauftragter greift der Kündigungsschutz. Angestellte, die während der Probezeit zum Datenschutzbeauftragten ernannt werden, können deshalb ab dem Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr gekündigt werden. Erforderlich ist die wirksame Bestellung, es reicht nicht aus, die Position als Datenschutzbeauftragter faktisch zu übernehmen.
- Angestellt: Der Kündigungsschutz greift nur für Datenschutzbeauftragte, die als Angestellte für das Unternehmen arbeiten. Externe Datenschutzbeauftragte werden von dem Kündigungsschutz nicht erfasst.
- Dauer: Der Kündigungsschutz gilt während der gesamten Zeit als Datenschutzbeauftragter. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung für ein weiteres Jahr ausgeschlossen. Darüber hinaus darf der Datenschutzbeauftragte auch nach Ablauf eines Jahres nicht für Handlungen gekündigt werden, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter stehen.
Wann ist die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten möglich?
Datenschutzbeauftragte können gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dazu führt, dass es unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Als wichtiger Grund kommt grundsätzlich nur eine schwerwiegende Pflichtverletzung in Betracht. Ob eine Kündigung möglich ist, wird in zwei Schritten geprüft:
- Wichtiger Grund: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Aufgrund der hohen Anforderungen an den wichtigen Grund kommen als Gründe für eine fristlose Kündigung grundsätzlich nur Pflichtverletzungen (sog. verhaltensbedingte Kündigung) in Betracht. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere möglich, wenn eine Straftat begangen wurde (z. B. ein Diebstahl, Beleidigungen, die Zerstörung von Eigentum usw.) oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt.
- Fristablauf unzumutbar: Im Rahmen einer Interessenabwägung muss geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten. Entsprechend muss eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen, um zu rechtfertigen, dass es unzumutbar ist, abzuwarten. Es darf kein Mittel zur Verfügung stehen, das weniger beeinträchtigend ist und das Ziel ebenfalls erreicht. Bei einer fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere die Abmahnung oder die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist in Betracht. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Art und Schwere der Vertragsstörung zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens und die Betriebszugehörigkeit.
In folgenden Beispielen kommt eine fristlose Kündigung des Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber in Betracht:
- Diebstahl: Bei einer Kontrolle wird entdeckt, dass ein Mitarbeiter mehrfach Produkte des Arbeitgebers gestohlen hat. Aufgrund der Diebstähle ist das Vertrauen zwischen dem Datenschutzbeauftragten und seinem Arbeitgeber derart erschüttert, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
- Missbrauch: Im Rahmen einer Firmenfeier hat der Datenschutzbeauftragte eine andere Angestellte sexuell missbraucht.
- Beleidigung: Im Rahmen eines Gespräches beleidigt der Datenschutzbeauftragte andere Angestellte des Unternehmens schwerwiegend. Es lag weder eine Provokation durch den Angestellten vor, noch hatte die Beleidigung einen Sachbezug.
Wie muss eine Kündigung erfolgen?
Neben den Gründen für eine fristlose Kündigung muss die Kündigung auch fristgemäß erklärt werden. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden, damit die Kündigung wirksam ist:
- Schriftlich: Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Das bedeutet, dass eine fristlose Kündigung nicht mündlich, per Mail oder WhatsApp-Nachricht erklärt werden kann. Es ist nicht erforderlich, in der Kündigung den Kündigungsgrund anzugeben.
- Frist: Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer Kenntnis von den Umständen erlangt, welche die Kündigung rechtfertigen, § 626 Abs. 2 BGB.
- Betriebsrat: Sofern ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung den Betriebsrat anhören, § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat allerdings kein Widerspruchsrecht, sodass er nur angehört werden muss.
Fristlose Kündigung erhalten, was tun?
Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
