Kündigungsfristen - Alles, was Sie wissen müssen
- Die Kündigungsfristen sind in den Rechtsgebieten unterschiedlich.
- Im Arbeitsrecht liegt die Kündigungsfrist zwischen 2 Wochen und 7 Monaten.
- Im Mietrecht beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich drei Monate, wobei Ausnahmen möglich sind.
Wie sind die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht?
Die Kündigungsfrist im Arbeitsrecht liegt zwischen zwei Wochen und 7 Monaten. Die Länge der Kündigungsfrist ist davon abhängig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung ausspricht und wie lang die Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist.
Bei Angestellten beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich 4 Wochen. Die Kündigung von Angestellten kann zur Monatsmitte oder zum Monatsende erfolgen. Während der Probezeit können Angestellte den Arbeitsvertrag jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber gelten die folgenden Kündigungsfristen:
- Probezeit: 2 Wochen.
- Bis zu 2 Jahre: 4 Wochen.
- Mindestens 2 Jahre: Ein Monat.
- Mindestens 5 Jahre: 2 Monate.
- Mindestens 8 Jahre: 3 Monate.
- Mindestens 10 Jahre: 4 Monate.
- Mindestens 12 Jahre: 5 Monate.
- Mindestens 15 Jahre: 6 Monate.
- Mindestens 20 Jahre: 7 Monate.
Von den gesetzlichen Vorgaben für den Arbeitgeber kann nur in den folgenden Fällen abgewichen werden:
- Tarifvertrag: Von den Zeiträumen kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die Abweichungen durch einen Tarifvertrag sind normalerweise für die Angestellten besser als die gesetzlichen Vorschriften. Allerdings sind die Kündigungsfristen teilweise auch kürzer als die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Etwa der Tarifvertrag für die Zeitarbeit sieht während der Probezeit teilweise eine Kündigungsfrist von wenigen Tagen vor.
- Aushilfen: Eine kürzere Kündigungsfrist kann für Aushilfen vereinbart werden. Dafür ist es erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis maximal drei Monate lang dauert.
- Kleinbetriebe: Unternehmen mit maximal 20 Angestellten können ebenfalls in den Arbeitsverträgen kürzere Kündigungsfristen vereinbaren. Die Kündigungsfrist darf allerdings nicht kürzer als 4 Wochen sein.
Wie sind die Kündigungsfristen im Mietrecht?
Die Kündigungsregelungen im Mietrecht von Wohnungen sind sehr umfangreich ausgestaltet und hängen davon ab, ob der Mieter oder Vermieter kündigt, wie lange der Mietvertrag bereits läuft und aus welchem Grund die Kündigung erfolgt:
- Vermieter: Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter drei Monate. Läuft der Mietvertrag bereits seit mindestens 5 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate, ab einer Laufzeit von 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate.
- Fristlose Kündigung: Bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung (z.B. wenn die Miete nicht gezahlt wird) ist eine fristlose Kündigung möglich. Bevor die fristlose Kündigung möglich ist, muss zuvor eine Abmahnung erfolgen oder eine Frist für die Abhilfe gesetzt werden. Nur wenn ein solches Vorgehen keinen Erfolg verspricht, kommt eine sofortige fristlose Kündigung in Betracht.
- Mieter: Die Kündigungsfrist für Mieter beträgt 3 Monate. Die Kündigungsfrist verlängert sich – im Gegensatz zur Kündigungsfrist des Vermieters – nicht mit der Zeit. Sofern eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Vermieters vorliegt (z.B. erhebliche Beschädigung der Wohnung) ist auch eine fristlose Kündigung möglich.
Wie sind die Kündigungsfristen bei anderen Dauerschuldverhältnissen?
Die Kündigungsfristen sind bei den Dauerschuldverhältnissen jeweils unterschiedlich ausgestaltet:
- Leihvertrag: Die Frist, innerhalb derer ein Leihvertrag gekündigt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Leihe befristet oder unbefristet erfolgt. Bei der befristeten Leihe kommt die Kündigung nur bei besonderen Umständen in Betracht. Bei der unbefristeten Leihe kommt die Kündigung grundsätzlich jederzeit in Betracht. Die ausgeliehene Sache muss sofort zurückgegeben werden.
- Pachtvertrag: Beim Landpachtvertrag beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich 2 Jahre.
- Darlehen: Bei Darlehensverträgen beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich mehrere Monate.
