Kündigung in der Probezeit - Alles, was Sie wissen müssen
- Die Anforderungen an eine Kündigung in der Probezeit sind sehr gering.
- Es ist kein Grund für die Kündigung in der Probezeit erforderlich.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Betriebsrat muss zuvor angehört werden, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Kündigung unwirksam.
Wann ist die Kündigung in der Probezeit möglich?
Die Kündigung ist in der Probezeit ohne Grund möglich. Die Probezeit hat das Ziel, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich gegenseitig kennenlernen. Wenn der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Rahmen der Probezeit merkt, dass es „nicht passt“, soll der Arbeitsvertrag einfach beendet werden können. Deshalb sind die Anforderungen an eine Kündigung sehr gering. Das Kündigungsschutzgesetz, welches hohe Anforderungen an Kündigungen stellt, ist erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten anwendbar. Eine Kündigung in der Probezeit kann ausnahmsweise trotzdem unwirksam sein. Aus den folgenden Gründen kann sich die Unwirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit ergeben:
- AGG: Unzulässig ist eine Kündigung, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) verstößt. Deshalb darf eine Kündigung etwa nicht erfolgen, wenn der Grund für die Kündigung die Homosexualität des Angestellten ist.
- Betriebsübergang: Wird ein Betrieb übernommen (sog. Betriebsübergang), darf die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgen. Hintergrund ist, dass § 613a BGB auch für Angestellte in der Probezeit gilt.
- Treuwidrig: Eine Kündigung darf nicht treuwidrig sein. Eine Kündigung kann treuwidrig sein, wenn der Grund für die Kündigung sachwidrig ist. Ein sachwidriger Kündigungsgrund liegt etwa vor, wenn eine Sekretärin gefeuert wird, weil sie eine sexuelle Beziehung mit ihrem Chef ablehnt.
- Vertrag: Die Parteien können außerdem einen strengeren Kündigungsschutz vereinbaren. So kann etwa in dem Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass Kündigungen nur in festgelegten Fällen zulässig sind. Entsprechende Vereinbarungen sind allerdings vorrangig bei Führungskräften anzutreffen. „Normale“ Angestellte haben nur selten die Verhandlungsmacht, entsprechende Klauseln zu verhandeln.
- Besonderer Kündigungsschutz: Einige Angestellte unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz, der bereits in der Probezeit greift. So können etwa Schwangere nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz für Schwangere gilt auch in der Probezeit.
Die Gründe, aus denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen, sind sehr unterschiedlich. Folgende Gründe führen häufig zu einer Kündigung in der Probezeit:
- Veränderung des Personalbedarfs.
- Die Zusammenarbeit funktioniert auf zwischenmenschlicher Ebene nicht.
- Der Angestellte bringt nicht die Fähigkeiten mit, die sich der Arbeitgeber erhofft hatte.
Wie muss die Kündigung erfolgen?
Eine Kündigung in der Probezeit ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die folgenden formellen Voraussetzungen eingehalten hat:
- Schriftlich: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigung ausgedruckt und unterschrieben werden muss, um wirksam zu sein. Eine Kündigung per Telefon oder per E-Mail ist entsprechend nicht möglich.
- Vollmacht: Sofern Angestellte die Kündigung von einem anderen Angestellten erhalten, kann die Kündigung zurückgewiesen werden, wenn keine Vollmacht vorgelegt wird.
- Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, darf eine Kündigung erst nach Anhörung des Betriebsrates erfolgen. Der Betriebsrat hat das Recht der Kündigung zu widersprechen. Der Widerspruch verhindert allerdings nicht, dass die Kündigung wirksam wird.
Was ist die Probezeit?
Die Probezeit soll dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, einander kennenzulernen. Allerdings soll auch die Möglichkeit bestehen, das Arbeitsverhältnis schnell zu beenden, wenn eine Seite herausfindet, dass die Zusammenarbeit nicht wie erhofft verläuft. Deshalb gelten im Rahmen der Probezeit erleichterte Voraussetzungen für die Kündigung:
- Frist: In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen.
- Zeitpunkt: Die Kündigung kann in der Probezeit jederzeit erfolgen. Außerhalb der Probezeit kann ein Arbeitsvertrag meist nur zum Monatsende gekündigt werden.
- Kein Grund: Es ist grundsätzlich kein Grund für die Kündigung erforderlich (s.o.).
Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen. Die Kündigungsfrist gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Wenn Sie also in der Probezeit kündigen möchten oder gekündigt werden, müssen Sie noch zwei Wochen arbeiten und erhalten noch zwei Wochen Geld, anschließend endet der Arbeitsvertrag. Von diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen möglich:
- Tarifvertrag: Tarifverträge können kürzere Kündigungsfristen vorsehen. So sieht beispielsweise der Tarifvertrag für Zeitarbeiter eine Kündigungsfrist in der Probezeit von teilweise nur ein bis zwei Tagen vor.
- Einzelvertrag: Einzelvertraglich kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann in einem Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden.
Ausnahmsweise kommt in der Probezeit auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Bei einer fristlosen Kündigung wird der Arbeitsvertrag sofort beendet, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass es für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, die Kündigungsfrist einzuhalten. Eine fristlose Kündigung kommt vorrangig bei einer sehr schwerwiegenden Pflichtverletzung in Betracht (z. B. ein Kassierer der aus der Kasse klaut).
Welche Auswirkungen hat eine Kündigung in der Probezeit?
Die Kündigung des Arbeitsvertrages in der Probezeit führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis endet.
- Arbeitslosengeld: Grundsätzlich erhalten Angestellte nach der Kündigung Arbeitslosengeld. Erforderlich ist dafür, dass Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Außerdem darf der gekündigte Mitarbeiter die Kündigung nicht verschuldet haben (z.B. aufgrund einer Pflichtverletzung, die er zu verschulden hat).
- Arbeitslos melden: Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich arbeitssuchend und arbeitslos melden.
- Abfindung: Abfindungen werden bei Kündigungen in der Probezeit grundsätzlich nicht gezahlt. Hintergrund ist, dass die Kündigung meistens wirksam ist. Die Bereitschaft eine Abfindung zu bezahlen besteht eigentlich nur, wenn das Risiko besteht, dass die Kündigung unwirksam ist.
Eine Verteidigung gegen eine Abmahnung ergibt nur selten Sinn. Hintergrund ist, dass die Anforderungen an die Kündigung so gering sind. Deshalb sollten Sie zeitnah anfangen, sich einen neuen Job zu suchen oder das Arbeitslosengeld nutzen, um etwas zur Ruhe zu kommen.
