Abfindung bei Aufhebungsverträgen: Wann ist die Abfindung steuerfrei?
- Die Abfindung bei Aufhebungsverträgen ist nicht steuerfrei.
- Die sog. Fünftelregelung reduziert die Steuern, die auf Abfindungen gezahlt werden müssen.
- Wenn Sie eine Abfindung verhandeln, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren, um keine Fehler zu machen.
Ist die Abfindung bei Aufhebungsverträgen steuerfrei?
Die Abfindung bei Aufhebungsverträgen ist nicht steuerfrei. Im Gegenteil, die Abfindung bei Aufhebungsverträgen muss wie normales Gehalt versteuert werden. Es gibt allerdings eine steuerliche Besonderheit, welche die steuerliche Belastung bei Aufhebungsverträgen leicht reduziert, die sogenannte Fünftelregelung. Die Fünftelregelung führt dazu, dass die steuerliche Belastung bei Abfindungen so ausfällt, als wäre die Abfindung über fünf Jahre verteilt gezahlt worden.
Grundsätzlich führt die Fünftelregelung dazu, dass die steuerliche Belastung um über 10 % sinkt. Die genaue Höhe der Ersparnis hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. der Höhe des Einkommens, der Höhe der Abfindung usw.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung funktioniert so, dass für die steuerliche Belastung geschaut wird, wie hoch die steuerliche Belastung wäre, wenn die Abfindung über 5 Jahre verteilt ausgezahlt werden würde. Deshalb erfolgt die Berechnung der Steuern bei einer Abfindung bei Aufhebungsverträgen in fünf Schritten:
- 1. Schritt: Zuerst wird berechnet, wie viele Steuern der Angestellte zahlen müsste, wenn er keine Abfindung bekäme.
- 2. Schritt: Im zweiten Schritt wird berechnet, wie hoch die Einkommensteuer wäre, wenn der Angestellte zusätzlich zum Gehalt 20 %, also 1/5, der Abfindung erhalten würde.
- 3. Schritt: Im dritten Schritt wird die Differenz zwischen der Einkommensteuer aus den Schritten 1 und 2 gebildet. Die Differenz wird mit fünf multipliziert.
- 4. Schritt: Im letzten Schritt wird zu der Einkommensteuer aus Schritt 1 die Einkommensteuer aus Schritt 3 addiert.
Für das Verständnis der Berechnung hilft das folgende Beispiel:
Ein Angestellter erhält ein Gehalt in Höhe von 4.000 € brutto im Monat. Mit dem Arbeitgeber schließt der Angestellte einen Vergleich, wonach der Arbeitgeber dem Angestellten 24.000 € (also 6 Monatsgehälter) zahlt.
- Schritt: Ohne die Berücksichtigung der Abfindung beträgt die Einkommensteuer 6.426,96 € für das Jahr.
- Schritt: Wenn 1/5 der Abfindung, also 4.800 €, berücksichtigt werden, beträgt das Einkommen 52.800 € und die Einkommensteuer 7.641 € für das Jahr.
- Schritt: Die Differenz zwischen Schritt 1 und 2 liegt bei 1.214,20 €, mit fünf multipliziert beträgt die Differenz 6.070,20 €.
- Schritt: Die Einkommensteuern aus Schritt 1 und 3 addiert liegen insgesamt bei 12.497,16 €. Ohne die Fünftelregelung läge die Einkommensteuer bei circa 13.300 €, sodass der Angestellte durch die Regelung circa 800 € gespart hat.
Was ist das Ziel der Fünftelregelung?
Das Ziel der Fünftelregelung besteht darin, die Nachteile der Steuerprogression auszugleichen. Die Steuerprogression entsteht dadurch, dass der Steuersatz mit steigendem Einkommen steigt. Die Steuern steigen also deutlich stärker an als das Einkommen. Wenn sich das Einkommen verdoppelt, können sich die Steuern vervierfachen. Die Abfindung wird zum Einkommen addiert. Deshalb sind die steuerlichen Abzüge von der Abfindung deutlich höher als vom normalen Gehalt. Durch die Fünftelregelung soll dieser Effekt reduziert werden.
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Welche weiteren finanziellen Auswirkungen hat die Abfindung?
Die Abfindung hat neben den steuerlichen Auswirkungen auch die folgenden finanziellen Folgen:
- Arbeitslosengeld: Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass es bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld kommt. Zu einer solchen Sperre kommt es insbesondere, wenn der Aufhebungsvertrag dazu führt, dass das Ende des Arbeitsvertrages früher erfolgt als bei einer ordentlichen Kündigung möglich gewesen wäre. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in diesem Beitrag zum Arbeitslosengeld bei der Abfindung.
- Sozialversicherungen: Von der Abfindung müssen keine Beiträge für die Sozialversicherungen gezahlt werden. Zwar gilt die Abfindung steuerrechtlich als Einkommen. Bei den Sozialversicherungen wird die Abfindung allerdings nicht als Einkommen eingestuft.
