Kündigung ohne Grund bei unbefristetem Arbeitsvertrag - Alles, was Sie wissen müssen
Das Wichtigste in Kürze:
- Eine Kündigung muss grundsätzlich nicht begründet werden.
- Eine Begründung ist nur ausnahmsweise erforderlich, z.B. bei Schwangeren, Auszubildenden oder einer tarifvertraglichen Pflicht.
- Vor Gericht muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen und die Tatsachen beweisen.
Ist die Kündigung ohne Grund bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag zulässig?
Der Arbeitgeber muss bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag die Kündigung nicht begründen. Nur ausnahmsweise besteht in den folgenden Fällen die Pflicht, die Kündigung schriftlich zu begründen:
- Schwanger: Eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau sowie einer Frau in den ersten vier Monaten nach der Entbindung einer schriftlichen Begründung, § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG.
- Auszubildende: Eine Kündigung gegenüber einem Auszubildenden bedarf ebenfalls einer schriftlichen Begründung, § 22 Abs. 3 BBiG.
- Tarifvertrag: Tarifverträge enthalten teilweise die Pflicht, dass die Kündigung eines Arbeitgebers begründet werden muss. Dabei besteht meistens die Pflicht, die Kündigung so ausführlich zu begründen, dass vollständig nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen eine Kündigung erfolgt ist.
- Arbeitsvertrag: Teilweise enthalten Arbeitsverträge die Pflicht, eine Kündigung zu begründen.
Allerdings muss der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die Gründe für die Kündigung darlegen und beweisen. Während also die Kündigung selbst nicht begründet werden muss, besteht im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die Pflicht, die Kündigung zu begründen. Um die Verteidigung gegen die Kündigung zu erleichtern, besteht die Pflicht, bei einer außerordentlichen Kündigung oder einer fristlosen Kündigung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Wann ist eine Kündigung wirksam?
Eine wirksame Kündigung erfordert nur, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und sich aus der Kündigungserklärung eindeutig ergibt, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Folgende Formen, eine Kündigung zu erklären, sind damit unzulässig:
- Telefon
- Mündlich im Gespräch
Was tun bei einer Kündigung ohne Grund?
Wenn Sie eine Kündigung ohne Grund erhalten haben, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Hinweise beachten.
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten und sich gegen diese verteidigen möchten, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:
- Weiterbeschäftigung: Es kann beantragt werden, die Kündigung für unwirksam zu erklären, sodass Sie bei Ihrem Arbeitgeber zu den bisherigen Konditionen weiterbeschäftigt werden.
- Abfindung: Sie können eine Kündigungsschutzklage auch mit dem Ziel einlegen, eine Abfindung zu erhalten. Arbeitgeber sind häufig erst im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses bereit, eine angemessene Abfindung zu zahlen.
Wann kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen?
Arbeitgeber können Arbeitsverträge nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. In den folgenden Fällen ist eine Kündigung zulässig:
- Betrieb: Eine betriebsbedingte Kündigung ist zulässig, wenn aufgrund Veränderungen im Betrieb der Bedarf an Arbeitskräften sinkt. Wird etwa eine Fabrik geschlossen, können die Fabrikarbeiter aus betrieblichen Gründen gekündigt werden.
- Verhalten: Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, die dazu führt, dass es unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
- Person: Eine personenbedingte Kündigung ist zulässig, wenn beim Arbeitnehmer ein Grund vorliegt, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Eine personenbedingte Kündigung kommt etwa in Betracht, wenn ein LKW-Fahrer alkoholabhängig ist oder ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit langfristig nicht arbeiten kann.
Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind wie dargestellt sehr hoch. Die Anforderungen an eine Kündigung ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz. Allerdings gelten diese Anforderungen nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 6 Monate: Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass Mitarbeiter wenigstens 6 Monate für den Arbeitgeber gearbeitet haben. Vorher ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.
- 10 Mitarbeiter: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitgeber mit mehr als 10 Angestellten. Hat ein Arbeitgeber weniger als 10 Angestellte, ist eine Kündigung unter deutlich einfacheren Voraussetzungen möglich.
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist bei einer Kündigung liegt zwischen zwei Wochen und sieben Monaten. Die Länge der Kündigungsfrist ist davon abhängig, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat:
- Probezeit: 2 Wochen.
- Bis zu 2 Jahre: 4 Wochen.
- Mindestens 2 Jahre: Ein Monat.
- Mindestens 5 Jahre: 2 Monate.
- Mindestens 8 Jahre: 3 Monate.
- Mindestens 10 Jahre: 4 Monate.
- Mindestens 12 Jahre: 5 Monate.
- Mindestens 15 Jahre: 6 Monate.
- Mindestens 20 Jahre: 7 Monate.
Nur ganz ausnahmsweise kann der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn es für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Kündigungsfrist abzuwarten.
Müssen Angestellte ihre Kündigung begründen?
Angestellte können einen Arbeitsvertrag ohne Begründung kündigen. Allerdings müssen auch Angestellte bei Ihrer Kündigung eine Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist liegt bei Angestellten bei 4 Wochen. Die Kündigungsfrist verlängert sich auch mit steigender Betriebszugehörigkeit nicht.
