Was tun bei einer Kündigung?
- Bei einer Kündigung sollten Sie unmittelbar einen Anwalt kontaktieren.
- Sie haben nur drei Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen.
- Die Verteidigung gegen die Kündigung hat hohe Aussichten auf Erfolg, es kann sehr häufig eine Abfindung erreicht werden.
Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es wichtig, dass Sie die Ruhe bewahren und schnell einen Anwalt kontaktieren. Insgesamt sollten Sie folgendermaßen vorgehen:
- Schnell zum Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung des Falls bleibt, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich schnell arbeitslos melden. Passiert dies nicht, besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzt.
- Betriebsrat: Der Arbeitgeber muss die Kündigung nicht begründen. Auch wenn eine Kündigung begründet werden kann, verzichten viele Arbeitgeber auf eine Begründung. Sofern Ihr Arbeitgeber über einen Betriebsrat verfügt, wird dieser allerdings vorab über die Kündigung und die Kündigungsgründe informiert. Entsprechend ist es sinnvoll, den Betriebsrat zu kontaktieren, um sich über die Beweggründe des Arbeitgebers zu informieren.
- Austausch: Es ist außerdem sinnvoll, sich mit Kollegen auszutauschen. Insbesondere bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist es sinnvoll, sich mit den Kollegen auszutauschen. Bei einem späteren Gerichtsprozess ist es hilfreich, wenn Sie Zeugen benennen können, die Ihre Sicht auf die Situation unterstützen.
Wann muss man sich nach einer Kündigung arbeitslos melden?
Wenn Sie gekündigt werden, müssen Sie sich nach der Kündigung arbeitssuchend und nach dem Ende des Arbeitsvertrages arbeitslos melden. Bei der Meldung sind die folgenden Fristen zu berücksichtigen:
- Arbeitssuchend: Grundsätzlich müssen Sie sich drei Monate, bevor Sie arbeitslos werden, arbeitssuchend melden. Wenn Sie kurzfristig gekündigt werden, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.
- Arbeitslos: Sobald das Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich arbeitslos melden. Es können auch beide Meldungen kombiniert werden, sodass Sie sich zeitgleich arbeitssuchend und arbeitslos melden.
Verteidigung gegen eine Kündigung
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, haben Sie gute Chancen, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen. Das Kündigungsschutzgesetz stellt hohe Anforderungen an eine Kündigung. Deshalb sind viele Kündigungen von Arbeitgebern unwirksam. Folgende Verteidigungsmöglichkeiten kommen dabei in Betracht:
- Kein Kündigungsgrund: Arbeitgeber dürfen eine Kündigung nur aussprechen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Die Gründe für eine Kündigung können sich aus der Person (z.B. ein Lkw-Fahrer verliert seinen Führerschein), dem Verhalten (z.B. ein Angestellter beklaut seinen Arbeitgeber) oder dem Betrieb (z.B. eine Werksschließung) ergeben. Arbeitgeber sprechen häufig eine Kündigung aus, bevor ein Kündigungsgrund vorliegt (bei einer Pflichtverletzung muss etwa zuvor eine Abmahnung erfolgen). Deshalb hat eine Verteidigung gegen eine Kündigung hohe Erfolgschancen. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis seit 6 Monaten besteht und der Arbeitgeber mindestens 10 Angestellte hat.
- Formelle Fehler: Viele Arbeitgeber machen im Rahmen einer Kündigung formelle Fehler. So kommt es etwa vor, dass eine Anhörung des Betriebsrates vergessen wird oder die Kündigung nicht schriftlich erfolgt. In solchen Fällen ist die Kündigung nicht wirksam.
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die folgenden formellen Voraussetzungen eingehalten hat:
- Schriftlich: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigung ausgedruckt und unterschrieben werden muss, um wirksam zu sein. Eine Kündigung per Telefon oder per E-Mail ist entsprechend nicht möglich.
- Vollmacht: Sofern Angestellte die Kündigung von einem anderen Angestellten erhalten, kann die Kündigung zurückgewiesen werden, wenn keine Vollmacht vorgelegt wird.
- Kündigungsfrist: Arbeitgeber müssen eine Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung noch für einige Monate weiterläuft, sodass der Angestellte weiterhin Gehalt erhält und auch arbeiten muss. Die Länge der Kündigungsfrist ist von der Betriebszugehörigkeit abhängig.
- Betriebsrat: Sofern ein Betriebsrat vorliegt, darf eine Kündigung erst nach Anhörung des Betriebsrates erfolgen. Das Widerspruchsrecht verhindert allerdings nicht, dass das Recht besteht, die Kündigung auszusprechen.
- Besonderer Kündigungsschutz: Für besonders geschützte Personengruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz. So können etwa Schwerbehinderte nur nach Anhörung des Integrationsamtes gekündigt werden.
Die Verteidigung gegen eine unzulässige Kündigung kann zwei Ziele verfolgen.
- Wiedereinstellung: Eine Kündigungsschutzklage verfolgt grundsätzlich das Ziel, die Weiterbeschäftigung zu erreichen. Das bedeutet konkret, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen weiterläuft.
- Abfindung: Die Kündigung führt häufig dazu, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerrüttet ist. Deshalb wollen viele gekündigte Angestellte gar nicht für ihren bisherigen Arbeitgeber weiterarbeiten. Deswegen kann auch eine Abfindung vereinbart werden, sodass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und der Angestellte dafür eine Abfindung erhält.
Mitteilung der Schwerbehinderung oder der Schwangerschaft
Nach einer Kündigung haben Sie mehrere Wochen Zeit, Ihrem Arbeitgeber eine bereits bestehende Schwangerschaft oder Schwerbehinderung mitzuteilen. Schwangere und Schwerbehinderte unterliegen einem gesonderten Kündigungsschutz. Deshalb ist es sinnvoll, ihren Arbeitgeber darüber zu informieren, dass Sie schwanger bzw. schwerbehindert sind. Sie genießen den Kündigungsschutz nur, wenn Sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft bzw. Schwerbehinderung informieren. Sie können Ihren Arbeitgeber auch erst nach der Kündigung darüber informieren, dass die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Innerhalb der folgenden Fristen muss die Meldung erfolgen:
- Schwangerschaft: Sie haben zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, um ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren.
- Schwerbehindert: Wenn Sie ihren Arbeitgeber noch nicht über die Schwerbehinderung informiert haben, haben Sie nach Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit, die Mitteilung nachzuholen.
Die Schwerbehinderung ist im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung auch bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Insoweit ist es allerdings nicht möglich, dass die Schwerbehinderung nachträglich berücksichtigt wird. Entsprechend ist es sinnvoll, ihrem Arbeitgeber schon vor der Kündigung mitzuteilen, dass Sie eine Schwerbehinderung haben.
Muss weitergearbeitet werden?
Auch nach der Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet der Arbeitsvertrag. Somit müssen Sie grundsätzlich auch nach der Kündigung arbeiten. Folgende Aspekte sollten Sie insoweit berücksichtigen:
- Überstunden: Sie haben einen Anspruch darauf, Überstunden abbauen zu können oder ausbezahlt zu bekommen. An diesem Anspruch ändert die Kündigung nichts.
- Urlaub: Sie können den bisherigen Urlaub nehmen oder sich auszahlen lassen. Es ist wenig sinnvoll, sich den Urlaub auszahlen zu lassen, wenn Sie danach eine Zeit lang Arbeitslosengeld I erhalten möchten. Die Auszahlung des Urlaubs reduziert den Anspruch auf Arbeitslosengeld, sodass es sinnvoller ist, den Urlaub zu nehmen. Eine Auszahlung ist hingegen sinnvoll, wenn Sie unmittelbar einen neuen Job haben.
- Freistellung: Nach einer Kündigung haben Angestellte einen Anspruch auf Freistellung, um einen neuen Job zu suchen. Wenn Sie also ein Vorstellungsgespräch oder etwas ähnliches haben, können Sie dieses während der Arbeitszeit wahrnehmen. Der Anspruch ergibt sich aus § 629 BGB.
