Gekündigt, was nun?
- Nach einer Kündigung sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren.
- Angestellte haben nur drei Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zu verteidigen.
- Sie müssen sich 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsvertrages arbeitssuchend melden.
Was Sie nach einer Kündigung machen sollten
Wenn Sie gekündigt wurden, ist die erste zentrale Frage, ob Sie sich gegen die Kündigung verteidigen möchten. Wenn Sie sich gegen die Kündigung verteidigen, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Job zu behalten oder eine Abfindung zu erhalten. Auch wenn die Kündigung ungerechtfertigt ist, führt eine Verteidigung gegen die Kündigung in den meisten Fällen nicht zu einer Wiedereinstellung, sondern dazu, dass Angestellte eine (hohe) Abfindung erhalten. Für eine Verteidigung gegen die Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit. Nach dem Ablauf der dreiwöchigen Frist ist die Kündigung unwiderruflich wirksam. Dazu ist ein Kündigungsschutzprozess für Arbeitgeber aufwendig und mit vielen Unsicherheiten belastet. Deshalb sind Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen, auch wenn unsicher ist, ob die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.
Hinweis: Wenn Sie sich gegen eine Kündigung verteidigen möchten, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren!
Neben einer möglichen Verteidigung gegen die Kündigung sollten Sie auch die folgenden Schritte einlegen:
- Nichts unterschreiben: Sie sollten im Rahmen der Kündigung keine Dokumente Ihres Arbeitgebers unterschreiben. Teilweise versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, damit Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben können. Solche Erklärungen sollten sie nur nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben.
- Arbeitslos melden: Sie müssen sich nach einer Kündigung arbeitslos melden. Wenn Sie sich nicht arbeitslos melden, droht eine Kürzung beim Arbeitslosengeld.
- Mitteilung der Schwangerschaft / Schwerbehinderung: Bestimmte Personengruppen (insb. Schwangere und Schwerbehinderte) unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Diese Personengruppen können nur fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung ist also nur möglich, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung des bzw. der Angestellten vorliegt. Sofern der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung bzw. Schwangerschaft noch nichts weiß, sollte die Mitteilung umgehend erfolgen. Andernfalls besteht das Risiko, dass der besondere Kündigungsschutz nicht wirkt.
- Betriebsrat: Der Arbeitgeber muss die Kündigung nicht begründen. Auch wenn eine Kündigung begründet werden kann, verzichten viele Arbeitgeber auf eine Begründung. Sofern Ihr Arbeitgeber über einen Betriebsrat verfügt, wird dieser allerdings vorab über die Kündigung und die Kündigungsgründe informiert. Entsprechend ist es sinnvoll, den Betriebsrat zu kontaktieren, um sich über die Beweggründe des Arbeitgebers zu informieren.
Wann nach einer Kündigung muss man sich arbeitslos melden?
Wenn Sie durch die Kündigung Ihren Job verlieren, müssen Sie sich drei Tage nach der Kündigung arbeitslos melden. Erfolgt die Meldung als arbeitslos zu spät, droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Außerdem besteht die Pflicht, dass Sie sich schon vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit als arbeitssuchend melden. Folgende Fristen müssen Sie beachten:
- Arbeitssuchend: Grundsätzlich müssen Sie sich drei Monate, bevor Sie arbeitslos werden, arbeitssuchend melden. Wenn Sie kurzfristig gekündigt werden, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.
- Arbeitslos: Sobald das Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich arbeitslos melden. Es können auch beide Meldungen kombiniert werden, sodass Sie sich zeitgleich arbeitssuchend und arbeitslos melden.
Beide Meldungen können online abgegeben werden. Dafür brauchen Sie einen Account bei der Agentur für Arbeit. Sie sollten ein paar Stunden für die Meldung einplanen. Insbesondere benötigen Sie Informationen über Ihr bisheriges Arbeitsleben, Ihre bisherigen Arbeitgeber usw. Der gesamte Prozess dauert entsprechend lange.
Hat eine Verteidigung gegen die Kündigung Aussicht auf Erfolg?
Eine Verteidigung gegen die Kündigung hat sehr hohe Erfolgschancen. Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind sehr hoch. Insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, dürfen Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur in seltenen Ausnahmefällen kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter hat und der Arbeitsvertrag seit mindestens 6 Monaten läuft. Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn einer der drei folgenden Kündigungsgründe vorliegt:
- Betrieb: Eine betriebsbedingte Kündigung ist zulässig, wenn aus betrieblichen Gründen weniger Arbeitskräfte benötigt werden. Wird etwa eine Produktionsanlage aufgrund gesunkener Nachfrage verkleinert und deshalb weniger Personal benötigt, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Der Arbeitgeber darf allerdings nicht irgendwelchen Angestellten kündigen. Vielmehr muss eine Sozialauswahl erfolgen, der Arbeitgeber muss den Angestellten kündigen, welche am wenigsten sozialen Schutz benötigen (idR junge Angestellte ohne Kinder). Außerdem kommt eine Kündigung nur in Betracht, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Angestellten in dem Unternehmen weiter zu beschäftigen. Arbeitgeber machen häufig Fehler im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung, sodass sehr hohe Chancen bestehen, sich gegen die Kündigung zu verteidigen.
- Verhalten: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt. Die Pflichtverletzung muss dazu führen, dass die Vertrauensbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vollständig zerstört ist. Deshalb kann eine Kündigung grundsätzlich nur nach einer erfolglosen Abmahnung erfolgen. Beispiele für eine verhaltensbedingte Kündigung sind etwa der Diebstahl von Geld aus der Kasse (dann auch ohne Abmahnung möglich) oder häufig zu spät zur Arbeit erscheinen.
- Person: Eine personenbedingte Kündigung ist möglich, wenn der Angestellte nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Wenn beispielsweise ein Arzt seine Arztzulassung verliert, kann er nicht mehr als Arzt arbeiten. Entsprechend ist in einem solchen Fall die personenbedingte Kündigung möglich. Im Rahmen der personenbedingten Kündigung muss geprüft werden, ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Wenn beispielsweise Angestellte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit krank werden (z.B. ein Bauarbeiter fällt vom Gerüst), ist eine personenbedingte Kündigung grundsätzlich unverhältnismäßig.
Dazu besteht auch die Möglichkeit, dass eine Kündigung aus formellen Gründen unwirksam ist. Eine Kündigung darf etwa erst erfolgen, nachdem der Betriebsrat angehört wurde und die Kündigung darf nur schriftlich erfolgen, eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per Mail ist nicht möglich.
Muss nach der Kündigung weitergearbeitet werden?
Nach einer Kündigung muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitergearbeitet werden. Sofern Sie also nicht fristlos gekündigt wurden, läuft der Arbeitsvertrag für ein paar Wochen oder Monate weiter. Es bestehen allerdings die folgenden Möglichkeiten, um den letzten Arbeitstag „vorzuziehen“:
- Urlaub: Sofern Sie noch ungenutzte Urlaubstage haben, bietet es sich an, den Urlaub zu nehmen. Alternativ kann die Auszahlung der Urlaubstage verlangt werden, dabei kommt es allerdings gelegentlich zu Problemen. Wenn Sie ohnehin nicht mehr arbeiten möchten, bietet es sich an, die Urlaubstage zu nehmen.
- Überstunden: Gleiches gilt für Überstunden. Die letzten Arbeitswochen bieten sich auch an, um Überstunden abzubauen. Insbesondere, wenn Sie keine Lust mehr haben, für Ihren Arbeitgeber zu arbeiten, bietet es sich an, die Überstunden „abzufeiern“. Alternativ können Sie die Auszahlung der Überstunden verlangen.
- Jobsuche: Nach der Kündigung müssen Arbeitgeber den Angestellten Freizeit für die Stellensuche gewähren. Angestellte sollen so die Möglichkeit erhalten, einen neuen Job zu finden. Allerdings können Sie mit dieser Begründung nicht über mehrere Wochen der Arbeit fernbleiben. Stattdessen können Sie etwa der Arbeit fernbleiben, wenn Sie ein Bewerbungsgespräch haben.
- Freistellung: Angestellte in verantwortungsvollen Positionen, insbesondere wenn Sie Einsicht in vertrauliche Unternehmensunterlagen haben, werden nach einer Kündigung häufig freigestellt. Beispielsweise Kundenberater in einer Bank oder Angestellte in der Strategieabteilung eines Unternehmens werden nach einer Kündigung häufig freigestellt. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass Angestellte weiter Einblick in vertrauliche Unternehmensinformationen haben.
