Weihnachtsgeld bei Kündigung - Alles, was Sie wissen müssen
- Nach einer Kündigung besteht weiterhin der Anspruch auf das Weihnachtsgeld.
- Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld kann durch eine Stichtagsregelung entfallen.
- Nach einer Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, sich gegen die Kündigung zu verteidigen. Deshalb sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren.
Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nach einer Kündigung?
Bei einer Kündigung besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn sich der Anspruch aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt und der Stichtag für den Erhalt des Weihnachtsgeldes abgelaufen ist. Es gibt verschiedene Arten des Weihnachtsgeldes. Abhängig von der Art des Weihnachtsgeldes sind auch die Auswirkungen, die eine Kündigung auf das Weihnachtsgeld hat. Grundsätzlich besteht auch nach einer Kündigung ein Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Es gibt zwei Wege, weshalb nach einer Kündigung der Anspruch auf das Weihnachtsgeld wegfällt:
- Stichtagsregelung: Bei einer Stichtagsregelung besteht der Anspruch auf das Weihnachtsgeld nur, wenn der Arbeitsvertrag zu dem Stichtag noch besteht.
- Rückforderung: Dazu kann auch eine Rückforderungsmöglichkeit bestehen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber nach einer Kündigung das Weihnachtsgeld zurückverlangen.
Was ist eine Stichtagsregelung?
Inhalt einer Stichtagsregelung ist, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld nur besteht, wenn der Arbeitsvertrag an einem bestimmten Tag noch besteht und nicht gekündigt wurde. Eine Stichtagsregelung ist wirksam, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Betriebstreue: Das Weihnachtsgeld muss allein für die Betriebstreue gezahlt werden. Erhalten Angestellte das Weihnachtsgeld als Gegenleistung für die erbrachte Leistung, ist eine Stichtagsregelung unzulässig. Das Weihnachtsgeld ist eine Gegenleistung für die erbrachten Leistungen, wenn es im Arbeitsvertrag als „13. Monatsgehalt“ o.ä. bezeichnet wird oder gezahlt wird, da der Angestellte vereinbarte Zielvereinbarungen erreicht hat.
- Zeitpunkt: Der Stichtag für den Erhalt des Weihnachtsgeldes muss in dem Jahr liegen, für das das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Liegt der Stichtag für den Erhalt des Weihnachtsgeldes im nächsten Jahr, wird also das Weihnachtsgeld ausgezahlt und muss es gegebenenfalls zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitsvertrag zum Stichtag nicht mehr besteht, handelt es sich nicht um eine Stichtagsregelung, sondern um eine Rückzahlungsvereinbarung. Solche Vereinbarungen unterliegen sehr strengen Anforderungen und sind häufig unwirksam.
Hinweis: Für die Stichtagsregelung ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grund der Arbeitsvertrag beendet wurde. Selbst wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag gekündigt hat und den Angestellten keine Schuld trifft (z.B. wegen einer betriebsbedingten Kündigung), ist die Stichtagsregelung wirksam und es besteht für den Angestellten kein Anspruch auf das Weihnachtsgeld.
Muss das Weihnachtsgeld nach einer Kündigung zurückgezahlt werden?
Das Weihnachtsgeld muss zurückgezahlt werden, wenn eine Rückzahlungsklausel besteht, aus der sich die Pflicht ergibt, das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Eine solche Rückzahlungsklausel muss ausdrücklich vereinbart werden. Ohne eine entsprechende Klausel besteht also keine Pflicht, das Weihnachtsgeld später zurückzahlen zu müssen.
Auch wenn eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist diese nur wirksam, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Betriebstreue: Es muss sich bei dem Weihnachtsgeld – wie auch bei der Stichtagsklausel – um eine Leistung handeln, die der Arbeitgeber für die Betriebstreue des Angestellten zahlt. Handelt es sich hingegen um eine Leistung, die der Angestellte für bereits erbrachte Leistungen erhält, ist die Rückzahlungsklausel unwirksam.
- Zeitraum: Der Zeitraum, bis zu dem die Rückzahlung maximal erfolgen darf, ist eingeschränkt. Die Rückzahlung von Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von 100 € ist ausgeschlossen. Beträgt das Weihnachtsgeld maximal ein Monatsgehalt, ist eine Bindung von einem Monat zulässig. Konkret bedeutet das, dass bei einer Kündigung bis zum 31.3. des Folgejahres eine Rückzahlung zulässig ist. Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als ein Monatsgehalt, ist eine Bindung bis zum 30.6. zulässig.
Bezüglich der Rückzahlungsvereinbarung sollten Sie noch die folgenden Aspekte berücksichtigen:
- Gehalt: Entscheidend ist das Gehalt bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes. Erhöht sich also das Gehalt später, verschieben sich dadurch nicht die oben genannten Zeiträume.
- Aufteilung: Wird das Weihnachtsgeld in Teilbeträgen ausgezahlt, richtet sich die Bindungsfrist nicht nach dem gesamten Weihnachtsgeld, sondern nach den jeweiligen Teilbeträgen.
- Ausscheiden: Es ist zulässig, am letzten Tag der Bindungsfrist auszuscheiden.
Was ist das Weihnachtsgeld?
Arbeitgeber zahlen Angestellten häufig ein Weihnachtsgeld. Das Ziel des Weihnachtsgeldes besteht darin, die hohen Kosten im Rahmen des Weihnachtsgeschäfts abzufedern und Angestellten für die Arbeit und Unternehmenstreue zu danken. Die rechtliche Grundlage für das Weihnachtsgeld ist unterschiedlich:
- Arbeitsvertrag: Manche Arbeitsverträge enthalten Vereinbarungen, dass ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt o.ä. besteht. In solchen Fällen sind Stichtagsklauseln, Rückzahlungsvereinbarungen usw. unwirksam, da das Weihnachtsgeld eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellt.
- Tarifvertrag: Tarifverträge sehen teilweise vor, dass Angestellte einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben.
- Betriebliche Übung: Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber wiederholt eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbringt. Wenn also der Arbeitgeber drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld zahlt, ohne dass ein vertraglicher Anspruch besteht, besteht auch in den folgenden Jahren ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld.
- Freiwillig: Dazu zahlen Arbeitgeber auch häufig das Weihnachtsgeld freiwillig. In solchen Fällen ist es üblich, dass Arbeitgeber hervorheben, dass das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass eine betriebliche Übung entsteht, damit in den nächsten Jahren keine Pflicht besteht, das Weihnachtsgeld zahlen zu müssen.
