Arbeitslosengeld bei Abfindung - Alles, was Sie wissen müssen
- Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
- Die Abfindung kann zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld führen.
- Die Sperre beim Arbeitslosengeld kann vermieden werden, etwa durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es ist lediglich möglich, dass die Abfindung verhindert, dass überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Teilweise besteht die Abfindung bei Aufhebungsverträgen daraus, dass für eine bestimmte Zeit das Gehalt weitergezahlt wird, der Angestellte allerdings von der Arbeit freigestellt wird. In einem solchen Fall fehlt es häufig bereits an der Arbeitslosigkeit, sodass der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus diesem Grund ausscheidet.
Damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Versicherung: Voraussetzung, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, ist, dass in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde.
- Arbeitslosigkeit: Die betroffene Person muss arbeitslos sein. Arbeitslos bedeutet allerdings nicht, dass überhaupt nicht gearbeitet wird. Bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden gilt eine Person als arbeitslos.
- Keine Sperre: Es kommt zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld, wenn Angestellte die Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben. Die Sperre führt dazu, dass für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Wenn Angestellte die Kündigung etwa durch eine schwerwiegende Pflichtverletzung verursacht haben, kommt es zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld.
Führt die Abfindung zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld?
Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld. In den meisten Fällen erhalten Angestellte eine Abfindung, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließen. Wenn kein Kündigungsgrund vorliegt, der Arbeitgeber allerdings den Arbeitsvertrag beenden möchte, kommt für die Beendigung des Arbeitsvertrages nur ein Aufhebungsvertrag in Betracht. Für Angestellte hat der Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass sie eine Abfindung erhalten.
Durch einen solchen Aufhebungsvertrag tragen Angestellte allerdings dazu bei, dass es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Deshalb droht bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Zu keiner Sperre beim Arbeitslosengeld kommt es, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Kündigung in Aussicht gestellt: Es muss eine konkrete Kündigung in Aussicht gestellt worden sein. Dafür reicht es nicht aus, dass allgemein die Möglichkeit einer Kündigung besteht. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitgeber konkret eine Kündigung in Betracht gezogen hat.
- Kein Fehlverhalten: Die Kündigung darf nicht durch ein Fehlverhalten des Angestellten verursacht worden sein. Der Arbeitgeber muss eine Kündigung also aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen in Betracht gezogen haben.
- Ende des Arbeitsvertrages: Der Arbeitsvertrag darf nicht früher enden als es bei einer fristgerechten Kündigung der Fall gewesen wäre. In der Praxis wird diese Voraussetzung meistens dadurch erfüllt, dass der Arbeitsvertrag für ein paar Wochen oder Monate weiterläuft, der Angestellte in der Zeit freigestellt wird. Das Gehalt wird dann entsprechend bei der Abfindung berücksichtigt.
- Alternativen: Außerdem muss eine der drei folgenden Alternativen vorliegen:
- Bis 0,5 Monatsgehälter: Beträgt die Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, ist die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Bedeutung. Es müssen also neben den genannten Voraussetzungen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen.
- Über 0,5 Monatsgehälter: Liegt die Abfindung bei über 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein und der Arbeitnehmer hätte ohne den Aufhebungsvertrag keine Abfindung erhalten.
- Nachteile vermeiden: Unabhängig von der Höhe der Abfindung liegt ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vor, wenn der Aufhebungsvertrag dazu führt, dass schwerwiegende Nachteile für die eigene Karriere verhindert werden.
Neben diesem speziell ausgestalteten Vergleich gibt es zwei weitere Fälle, in denen eine Sperre beim Arbeitslosengeld verhindert werden kann:
- Arbeitsgerichtlicher Vergleich: Wird ein Vergleich im Rahmen eines Gerichtsprozesses vor dem Arbeitsgericht geschlossen, liegt grundsätzlich ein wichtiger Grund für den Vergleich vor, unabhängig von der Ausgestaltung des Vergleichs. Diese Ausnahme gilt auch für Vergleiche, die im Rahmen der Frist, in der Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, geschlossen werden, sofern die Kündigung rechtmäßig wäre.
- Wichtige Gründe: Ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag liegt vor, wenn es dem Angestellten nicht zugemutet werden kann, weiterhin für den Arbeitgeber zu arbeiten. Liegen etwa schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers vor (z.B. das Gehalt nicht bezahlen), ist eine Kündigung durch den Arbeitnehmer zulässig.
Wie kann eine Sperre beim Arbeitslosengeld vermieden werden?
Eine Sperre beim Arbeitslosengeld kann durch den Abschluss eines entsprechend ausgestalteten Vergleichs, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vermieden werden. Es ist ohne Probleme möglich, die Sperre beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Welcher der drei genannten Wege gewählt wird, hängt von den einzelnen Umständen ab.
- Einhalten der Voraussetzungen: Der einfachste Weg, eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu verhindern, besteht darin, die oben genannten Voraussetzungen einzuhalten.
- Wichtiger Grund: Liegt ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vor, ist dies ebenfalls ein einfacher Weg, sicherzustellen, dass keine Sperre beim Arbeitslosengeld erfolgt.
- Gerichtlicher Vergleich: Kommt kein anderer Weg in Betracht, um eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, bietet es sich an, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen. Dafür ist es zwar erforderlich, eine Klage einzulegen. Allerdings übersteigt der Bezug des Arbeitslosengeldes üblicherweise die Gerichtskosten.
Wie sollten Angestellte vorgehen, wenn die Abfindung verhandelt wird?
Wenn Sie die Abfindung verhandeln, ist es wichtig, dass Sie keine Fehler machen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat erhebliche Auswirkungen. Deshalb sollten Sie die folgenden Tipps im Blick haben:
- Bedenkzeit: Sie sollten auf keinen Fall einen Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit unterschreiben. Sie sollten immer ein paar Tage Bedenkzeit haben, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
- Anwalt: Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag verhandeln oder unterschreiben, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren. So stellen Sie sicher, dass der Aufhebungsvertrag keine Überraschungen enthält und Sie eine angemessene Abfindung erhalten.
- Perspektive: Sie sollten sich überlegen, ob Sie es sich vorstellen können, weiter für Ihren Arbeitgeber zu arbeiten. Wenn es für Sie grundsätzlich denkbar ist, weiter für Ihren Arbeitgeber zu arbeiten, können Sie deutlich aggressiver verhandeln. Entweder entspricht der Arbeitgeber Ihren Forderungen oder der Arbeitsvertrag läuft weiter.
- Ausgestaltung: Aufhebungsverträge regeln ihre Ansprüche mit dem Arbeitgeber häufig abschließend. Das bedeutet insbesondere auch, dass etwaige Bonuszahlungen, Prämien, Auszahlungen von Urlaubstagen usw. abschließend geregelt werden müssen, andernfalls droht Ihnen der Verlust der Ansprüche.
