Personenbedingte Kündigung: So erhalten Sie eine Abfindung
- Bei der personenbedingten Kündigung bestehen gute Chancen eine Abfindung zu erhalten.
- Die Abfindung beträgt circa ein Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
- Wenn Sie eine Abfindung erhalten möchten, müssen Sie sich schnell gegen die Kündigung verteidigen. Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren.
Wann erhalten Sie bei einer personenbedingten Kündigung eine Abfindung?
Bei einer personenbedingten Kündigung haben Angestellte realistische Chancen auf eine Abfindung. Damit Angestellte bei einer personenbedingten Kündigung eine Abfindung erhalten, müssen sich Angestellte gegen die Kündigung verteidigen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Vielmehr bieten Arbeitgeber häufig eine Abfindung an, wenn sie eine unwirksame personenbedingte Kündigung ausgesprochen haben.
Wenn sich Angestellte gegen eine Kündigung verteidigen, haben sie in den folgenden Fällen einen Anspruch auf eine Abfindung bei einer personenbedingten Kündigung:
- Vereinbarung: Im Rahmen von personenbedingten Kündigungen besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag schließen. Der Vertrag verpflichtet den Arbeitgeber dazu, eine Abfindung zu zahlen. Im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung. Kündigungsschutzprozesse sind aufwendig und für Arbeitgeber riskant. Um einen solchen Prozess zu vermeiden, sind Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen.
- Gericht: Das Gericht kann eine Abfindung festlegen. Wenn Sie gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage einlegen, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht eine Abfindung festlegt. Dafür muss die Kündigung sozial ungerechtfertigt und eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. In einem solchen Fall löst das Gericht den Arbeitsvertrag auf und verpflichtet den Arbeitgeber dazu, eine Abfindung zu zahlen.
Hinweis: In den meisten Fällen bietet der Arbeitgeber bei einer Kündigung keine Abfindung an. Zu einer Abfindung kommt es häufig erst, wenn gegen eine Kündigung durch einen Anwalt vorgegangen wird.
Wie hoch ist die Abfindung bei einer personenbedingten Kündigung?
Die Abfindung beträgt grundsätzlich ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Diese Faustformel gilt jedoch nicht in jedem Fall. Wie hoch die Abfindung in Ihrem Fall ausfällt, ist von den jeweiligen Umständen abhängig. Folgende Aspekte beeinflussen die Höhe der Abfindung, wenn ein Abfindungsanspruch mit dem Arbeitgeber verhandelt wird:
- Erfolgsaussichten: Besonders hohe Bedeutung für die Höhe der Abfindung haben die Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage. Je höher die Erfolgsaussichten, desto höher die Abfindung. Wie hoch die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall sind, kann nicht pauschal beurteilt werden. Es kommt sehr häufig vor, dass Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise besteht häufig die Möglichkeit, den Angestellten weiter zu beschäftigen oder im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Angestellten. Entsprechend bestehen für Angestellte in den meisten Fällen gute Erfolgsaussichten.
- Gehalt: Die Abfindung wird in der Regel in Monatsgehältern bemessen. Entsprechend hat die Höhe des Gehaltes einen hohen Einfluss darauf, wie hoch die Abfindung ausfällt.
- Betriebszugehörigkeit: Die Betriebszugehörigkeit spielt eine wichtige Rolle für die Höhe der Abfindung. Dabei gilt, je länger die Betriebszugehörigkeit, desto höher ist die Abfindung.
- Verhandlungsgeschick: Auch das Verhandlungsgeschick spielt eine wichtige Rolle für die Höhe der Abfindung. Mit einer überzeugenden Argumentation und Erfahrung im Arbeitsrecht lässt sich die Abfindung häufig stark steigern.
Bezüglich der Höhe der Abfindung gibt es zwei Aspekte, die für Sie von Vorteil sind:
- Steuervorteil: Die Abfindung muss versteuert werden. Es gibt eine steuerliche Ausnahmeregelung, welche die Steuern auf die Abfindung leicht reduziert (sog. Fünftelregelung, § 34 EStG). Insgesamt unterliegt die Abfindung fast den gleichen steuerlichen Abzügen wie das normale Gehalt.
- Sozialversicherung: Für die Abfindung fallen keine Kosten für die Sozialversicherungen an. Es müssen also keine Beiträge für die Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung gezahlt werden.
Wie erhält man bei einer personenbedingten Kündigung eine Abfindung?
Wenn Sie bei einer personenbedingten Kündigung eine Abfindung erhalten möchten, müssen Sie sich schnellstmöglich bei einem Anwalt melden. Arbeitgeber zahlen eine Abfindung häufig erst, wenn sich Angestellte mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung verteidigen. Sie haben nach der Kündigung nur drei Wochen Zeit, sich gegen die Kündigung zu verteidigen. Nach dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam.
- Keine Unterschrift: Arbeitgeber versuchen teilweise, Angestellte davon zu überzeugen, eine Verzichtserklärung bzw. einen sehr nachteiligen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Solche Verträge berücksichtigen die Interessen von Arbeitnehmern in vielen Fällen nicht (ausreichend). Entsprechend sollten Sie eine solche Erklärung nicht bzw. nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt unterschreiben.
- Weiteres Vorgehen: Sie sollten das weitere Vorgehen mit einem Rechtsanwalt besprechen. Wenn Sie beispielsweise nicht zur Arbeit erscheinen, besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber sie später wegen Arbeitsverweigerung kündigt. Es gibt einige Risiken, die Sie berücksichtigen sollten, um die bestmöglichen Chancen auf eine hohe Abfindung zu behalten.
Was ist die personenbedingte Kündigung?
Die personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Angestellter die Arbeit nicht mehr erbringen kann. Wenn beispielsweise ein Arzt seine Arztzulassung verliert (z. B. weil in den Prüfungen „geschummelt“ wurde), darf er nicht mehr als Arzt arbeiten. In einer solchen Situation kann das Krankenhaus, für das der Arzt arbeitet, die personenbedingte Kündigung aussprechen. Insgesamt müssen die folgenden Voraussetzungen für die personenbedingte Kündigung vorliegen:
- Unfähig: Der Angestellte ist nicht mehr in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist beispielsweise bei Piloten, die ihren Pilotenschein verlieren, oder bei Angestellten, die aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit nicht mehr arbeiten können.
- Negative Prognose: Die Fähigkeit, die Arbeitsleistung nicht zu erbringen, besteht auch in der Zukunft nicht. Es muss also die Aussicht bestehen, dass wenigstens über mehrere Monate hinweg der Angestellte nicht in der Lage sein wird, zu arbeiten.
- Keine Alternative: Es gibt keine andere Möglichkeit, den Angestellten weiter zu beschäftigen. Wenn beispielsweise der Arzt die Möglichkeit hat, im Krankenhaus weiterhin als Pfleger zu arbeiten, ist die Kündigung nicht alternativlos.
- Interessenabwägung: Im Rahmen einer Interessenabwägung müssen die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegen beispielsweise die Interessen des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Unfähigkeit zu arbeiten verursacht hat (z.B. erkrankt ein Angestellter, weil der Arbeitgeber Schutzvorschriften nicht eingehalten hat).
